Der Asklepios-Manteltarifvertrag regelt in § 21, dass Ärzten für eine bestimmte Anzahl geleisteter Nachtarbeitsstunden im Kalenderjahr bis zu vier Tage Zusatzurlaub zustehen. Asklepios war bisher der Ansicht, dass dies nicht für Stunden gelte, die zur Nachtzeit im Bereitschaftsdienst geleistet worden sind. Hierbei vertritt Asklepios die Auffassung, dass im Asklepios-Entgelttarifvertrag gemäß § 7 bereits ein finanzieller Ausgleich bestehe.
Asklepios muss Zusatzurlaub für Nachtarbeit im Bereitschaftsdienst gewähren
In erster Instanz hat das Arbeitsgericht Braunschweig am 27. Januar 2017 die Auffassung des Marburger Bundes Niedersachsen bestätigt. Es entschied zugunsten eines Marburger Bund-Mitgliedes, dass für geleistete Nachtarbeitsstunden im Bereitschaftsdienst Zusatzurlaub nach § 21 gewährt werden muss. Dieser Anspruch besteht unabhängig neben dem finanziellen Ausgleich im Entgelttarifvertrag.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Marburger Bund Niedersachsen geht davon aus, dass Asklepios gegen die Entscheidung vor dem Landesarbeitsgericht in Berufung gehen wird. Unabhängig vom Fortgang des Verfahrens müssen betroffene Ärztinnen und Ärzte ihre Ansprüche bereits jetzt gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen, damit diese gewahrt bleiben. Der Marburger Bund Niedersachsen hat hierzu ein entsprechendes Schreiben vorbereitet.
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Es gelten die regulären Ausschlussfristen von sechs Monaten. Machen Sie deshalb jetzt Ihre Ansprüche auf Zusatzurlaub für 2017 sowie für das Jahr 2016 geltend, damit diese nicht ersatzlos verfallen. Bei Rückfragen hilft Ihnen der für Sie zuständige Marburger Bund-Landesverband weiter.
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