„Der Asklepios-Manteltarifvertrag regelt, dass Ärzten für eine bestimmte Anzahl geleisteter Nachtarbeitsstunden im Kalenderjahr bis zu vier Tage Zusatzurlaub zustehen“, verdeutlicht Verbandsjurist Christian Dieck.
In zweiter Instanz hatte das Landesarbeitsgericht Niedersachsen im Mai die Auffassung des Marburger Bundes Niedersachsen bestätigt. Es entschied zugunsten eines Marburger-Bund-Mitgliedes, dass für geleistete Nachtarbeitsstunden im Bereitschaftsdienst Zusatzurlaub nach § 21 gewährt werden muss. „Dieser Anspruch besteht unabhängig neben dem finanziellen Ausgleich im Entgelttarifvertrag“, erläutert Rechtsanwalt Dieck.
Ärztinnen und Ärzte in den Asklepios-Häusern sollten nun Ihren Zusatzurlaub beantragen, empfiehlt der Marburger Bund Niedersachsen. Dieser muss nachgewährt werden, wenn die Ansprüche in der Vergangenheit gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht wurden. Kann der zusätzliche Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht mehr für das laufende Jahr genommen werden, muss der Arbeitgeber diesen auf 2019 übertragen.
Ansprüche für Zusatzurlaub für das Jahr 2018 müssen Ärztinnen und Ärzte bis Ende des Monats Juni 2019 gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen, damit sie nicht ersatzlos verfallen. Es gelten die regulären Ausschlussfristen von sechs Monaten.
Eine Vorlage stellt der Marburger Bund Niedersachsen unter www.mb-niedersachsen.de zur Verfügung. Mitglieder können sich durch die Verbandsjuristen kostenlos beraten lassen.
Die Zeit von 21 bis 6 Uhr gilt als Nachtarbeit. Es fallen für einen Bereitschaftsdienst in der Regel 9 Nachtarbeitsstunden an, die bei der Bemessung des Zusatzurlaubs zu berücksichtigen sind. Dies bedeutet, dass bereits ab 17 Bereitschaftsdiensten ein Anspruch auf einen Zusatzurlaubstag besteht.
Gemäß § 21 TV-Ärzte Asklepios (Manteltarifvertrag) entsteht:
- für 150 Nachtarbeitsstunden: 1 Tag Zusatzurlaub
- für 300 Nachtarbeitsstunden: 2 Tage Zusatzurlaub
- für 450 Nachtarbeitsstunden: 3 Tage Zusatzurlaub
- für 600 Nachtarbeitsstunden: 4 Tage Zusatzurlaub
Aktenzeichen:
LAG: 5Sa235/17
BAG: 10AZN490/18