Dazu zählen u.a. Entschädigungen für Zeitversäumnis (§ 16 JVEG) oder für Verdienstausfall (§ 18 JVEG) sowie ggf. Ersatz der Fahrtkosten (§ 5 JVEG) und sonstiger Aufwendungen (§ 6 JVEG).
In dem zu entscheidenden Streitfall hatte das zuständige Finanzamt sowohl die Entschädigungen für Zeitversäumnis als auch für den Verdienstausfall der Besteuerung unterworfen.
Der Bundesfinanzhof als Oberster Gerichtshof des Bundes für Steuern und Zölle hat nun mit Entscheidung vom 31.01.2017 unter dem Aktenzeichen IX R 10/16 entschieden, dass nur der Verdienstausfall der Besteuerung unterliegt, nicht aber die Entschädigung für Zeitversäumnis.
Die Entschädigung für Zeitversäumnis ersetzt nach Auffassung des Bundesfinanzhofes keine ausgefallenen Einkünfte und sei daher nicht nach dem Einkommenssteuergesetz steuerbar.
Mit der Entscheidung einher geht somit eine Besserstellung des Engagements der Ehrenamtlichen Richterinnen und Richter. Insbesondere für die Sozialgerichtsbarkeit sucht der Landesverband weiterhin Ärztinnen und Ärzte, die Interesse an der Aufgabe als Ehrenamtlichen Richterin oder Richter hätten.