Grundsätzlich sehen die Tarifverträge des Marburger Bundes wie z.B. der TV-Ärzte/VKA oder der TV-Ärzte/TdL Überstundenzuschläge nur für in Vollzeit beschäftigte Ärztinnen und Ärzte vor. Teilzeitbeschäftigte Ärztinnen und Ärzte dagegen leisten sogenannte Mehrarbeit, wobei eine Stunde Mehrarbeit zu 100% ausgeglichen wird, nur eben ohne einen zusätzlichen Zuschlag.
Wenn aber eine Ärztin oder ein Arzt im Schicht- oder im Wechselschichtdienst wie eine Vollzeitkraft eingeplant ist und dann über die geplante Arbeitszeit hinaus tätig werden muss, führt dies dazu, dass die zusätzlich geleistete Arbeitszeit mit einem entsprechenden Überstundenzuschlag zu versehen ist.
Beispiel: Eine Ärztin / Ein Arzt hat arbeitsvertraglich eine wöchentliche Arbeitszeit von 24-Stunden vereinbart und wird im Rahmen eines Schichtplans an drei Tagen in einer Woche jeweils mit 8 Stunden eingeplant.
Aufgrund dienstlicher / betrieblicher Notwendigkeiten kann die Arbeit aber nicht in 8 Stunden erledigt werden, sondern an allen drei Tagen muss jeweils eine Stunde länger gearbeitet werden. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu entschieden, dass diese drei Stunden dann nicht als sogen. Mehrarbeitsstunden zu werten sind, sondern als Überstunden mit entsprechendem Zuschlag. Voraussetzung nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist dabei aber, dass die Ärztin / der Arzt Wechselschicht oder Schichtarbeit geleistet hat.
Der einfachste Weg zur Überprüfung dieser Voraussetzung für gegebenenfalls betroffene Ärztinnen und Ärzte ist es, in der entsprechenden Gehaltsabrechnung nachzuschauen, ob für den maßgeblichen Monat eine entsprechende Zulage gezahlt worden ist.
Ansonsten empfehlen wir, sich mit den Juristinnen und Juristen des jeweiligen Landesverbands in Verbindung zu setzen, damit diese gegebenenfalls eine entsprechende Prüfung vornehmen können. Sie erreichen den Marburger Bund Landesverband Schleswig-Holstein telefonisch unter 04551 2080.