• TV-Ärzte/VKA: Neue Regelungen ab 2020

    Eine Übersicht über die ab Januar 2020 in Kraft tretenden Änderungen zu Ihrem TV-Ärzte/VKA in drei Teilen.
    Teil 3: Bereitschaftsdienste

     

    Belastungsgrenze vier Bereitschaftsdienste im Monat:

     

    Das vorrangige und durch den Tarifabschluss vom 22. Mai 2019 vom Marburger Bund verfolgte Ziel war u.a. die Reduzierung der Gesamt-Arbeitslast. Sie ergab sich schon bisher, aber nur versteckt, aus den zeitlichen Obergrenzen und der Beschränkung des sog. "Opt-out" auf 58 Stunden (bzw. 56 Stunden seit 01. Juli 2019) in der Woche. Zu dieser Regelung tritt ab dem 01. Januar 2020 eine Beschränkung der zulässigen Anzahl von Bereitschaftsdiensten in Kraft. Die Grenze liegt zukünftig bei durchschnittlich vier Bereitschaftsdiensten im Monat.

     

    Nach den allgemein gültigen Rundungsregelungen können demzufolge außerhalb der Fehlzeiten höchstens 20 Bereitschaftsdienste angeordnet werden. Wird diese Grenze überschritten (siehe 3.3 und 4.3), kommt es zu einer entsprechenden Höherbewertung ab dem fünften Bereitschaftsdienst pro Kalendermonat (siehe 4.4).

     

    Überschreitung der Zahl von durchschnittlich vier Bereitschaftsdiensten (Zulässigkeit):

     

    Die Ausnahmeregelung, die eine durchschnittlich höhere Anzahl als vier Bereitschaftsdienste im Monat ermöglicht, ist identisch mit derjenigen für die Unterschreitung der Anzahl freier Wochenenden. Auf die dortigen Ausführungen kann daher verwiesen werden (freie Wochenenden).

     

    Vier-Dienste-Grenze bei Teilzeitbeschäftigung:

     

    Die Beschränkung der Dienstpflicht auf die monatlich zulässige Anzahl von vier Bereitschaftsdiensten gilt generell und unabhängig vom Beschäftigungsvolumen. Es ist in der maßgeblichen Vorschrift ausdrücklich keine Sonderregelung für Teilzeitbeschäftigte getroffen worden. Hintergrund sind die schon bestehenden Tarifbestimmungen.

     

    § 7 Abs. 6 TV-Ärzte/VKA nimmt Teilzeitbeschäftigte nämlich generell von der Pflicht zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit aus. Teilzeitbeschäftigte brauchen also überhaupt keine Dienste leisten, wenn sie das nicht wollen. Es besteht die Möglichkeit, den Umfang der Dienstpflicht im Arbeitsvertrag variabel zu vereinbaren, allerdings nur bis zu der für die Vollzeitbeschäftigten geltenden Grenze von vier Diensten. Die Zuschläge fallen in diesen Fällen grundsätzlich nur entsprechend der Staffel für Vollzeitbeschäftigte an (s.o.), sofern der Einzelne keine für ihn günstigere Regelung vertraglich vereinbart hat. Bei der Vertragsgestaltung ist also nicht nur die Höchstzahl der Dienste zu regeln, sondern auch das "Vorziehen" der o.g. Zuschlagstabelle.

     

    Für Teilzeitbeschäftigte ist in diesem Zusammenhang zusätzlich die Bestimmung des § 10 Abs. 7 TV-Ärzte/VKA zu beachten: Wurde gemäß § 13 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA zur Betreuung eines minderjährigen Kindes oder wegen eines pflegebedürftigen Angehörigen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart, so gelten die Höchstgrenzen der wöchentlichen Arbeitszeit (u.a. das "Opt-out") ratierlich entsprechend dem Beschäftigungsumfang. Dieses ist bei der vertraglichen Ausgestaltung ebenfalls zu berücksichtigen.

    Details zu den Bereitschaftsdiensten zum Download:

    Durchschnittsberechnung,

    Zuschläge bei Überschreitung der Zahl von durchschnittlich vier Bereitschaftsdiensten,

    Höherbewertungen, "Sandwichdienste"

    sowie Distanzregelung zwischen Bereitschaftsdienst und Schichtdienst

    Tipp: Als Mitglied können Sie sich mit allen Fragen zur Umsetzung des Tarifvertrages und daraus eventuell resultierenden Schwierigkeiten jederzeit an die Juristen Ihres Landesverbandes wenden.