So können sie Ihren Einfluss beispielsweise geltend machen bei
- flexiblen Arbeitszeitmodellen,
- der Verteilung der Arbeitszeit und Arbeitszeiterfassung,
- Einhaltung der Höchstarbeitszeitgrenze
- Ausgleich von Überstunde,
- Personalplanung und Personalauswahl,
- Kinderbetreuungsangebote,
- garantierten Öffnungszeiten und Belegungsrechten bei Kinderbetreuungseinrichtungen.
Kern der betrieblichen Mitbestimmung sind die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmervertretung. Die Beteiligungsrechte der Betriebsräte sind dabei im Betriebsverfassungsgesetz und die der Personalräte in den Personalvertretungsgesetzen der Länder geregelt.
Der Betriebsrat kann (und sollte) sowohl im Rahmen seiner Mitwirkungs- als auch seiner Mitbestimmungsrechte die Initiative ergreifen. In der Praxis stellen Initiativrechte das beste Mittel dar, um Einfluss auf die Verbesserung der Arbeitsbedingungen innerhalb des Krankenhauses zu nehmen. Insbesondere in sozialen Angelegenheiten, wie beispielsweise bei der Änderung der Arbeitszeiten oder der Aufstellung von Urlaubsplänen bestehen dabei viele Möglichkeiten der Einflussnahme.
Das Mitbestimmungsverfahren des Personalrats richtet sich nach § 69 BPersVG, beziehungsweise den entsprechenden Regelungen der Personalvertretungsgesetze der Länder. Viele der Mitbestimmungsrechte des Personalrats sind auch im BetrVG enthalten.
Betriebsrätekonferenzen zu ausgewählten Themen der betrieblichen Mitbestimmung bieten die Landesverbände und der Bundesverband des Marburger Bundes ihren Mitgliedern an. Informationen dazu stehen auf der Website des jeweiligen Landesverbandes oder des Bundesverbandes unter www.marburger-bund.de/betriebsrat
Informationsmaterial zu den Möglichkeiten des Betriebsrates bietet auch der Marburger Bund an, zum Beispiel die FAQ-Broschüre "Mitreden. Mitbestimmen. Mitgestalten.".