• Änderungstarifverträge unterzeichnet Einzelheiten zu den neuen Regelungen

    Mitgliederinformation
    12.Januar 2022
    Bereits im Juli 2021 haben wir uns mit Helios auf Eckpunkte in den laufenden Tarifverhandlungen verständigt. Wegen der Abstimmung in den Tarifgremien, den notwendigen Redaktionsgesprächen und insbesondere eines zwischenzeitlichen Personalwechsels in der zuständigen Abteilung bei Helios hat die Umsetzung dieser Einigung mehrere Monate gedauert. Im Hinblick auf alle zwischen-zeitlich in Kraft getretenen finanziellen Bestandteile dieser Einigung erfolgt natürlich eine entsprechende rückwirkende Vergütung. Die weiteren Einzelheiten der neuen tariflichen Regelungen wollen wir Ihnen in diesem Info erläutern.

    1. Bereitschaftsdienste

    Ab 1. April 2022 wird die Bewertung des Bereitschaftsdienstes zum Zwecke der Entgeltberechnung gemäß § 7 Absatz 1 TV-Ärzte Entgelt Helios in allen Stufen grundsätzlich um 10 Prozentpunkte angehoben. In der höchsten Stufe III beträgt die Bewertung damit 100 Prozent. Sofern die jeweiligen Bereitschaftsdienste zudem die Voraussetzungen für eine Höherbewertung aus anderen Gründen erfüllen, verstehen sich die jeweiligen Tatbestände als kumulativ.

     

    2. Kurzfristige Inanspruchnahme

    Ab dem 1. Januar 2022 führt die kurzfristige Heranziehung zur Arbeit in allen Dienstformen zu Zuschlägen. Die Regelung findet sich in dem neu eingefügten § 3a Absatz 1 TV-Ärzte Entgelt Helios.

    Voraussetzung ist, dass der einzelne Arzt/die einzelne Ärztin mit einer Ankündigungsfrist von weniger als 72 Stunden zu einem nicht vorgesehenen Dienst herangezogen wird. Ist dies der Fall, erfolgt je nach Dienstform folgender Ausgleich:

    1. In diesem Fall erhöht sich die Bewertung des Bereitschaftsdienstes zum Zwecke der Entgeltberechnung gemäß § 7 Abs. 1 TV-Ärzte Entgelt um 10 Prozentpunkte:

    Stufe

    Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes

    Bewertung als Arbeits-zeit

    Bis 31. März 2022

    Bei kurzfristigem Einspringen

    Bewertung als Arbeitszeit ab 1. April 2022

    Bei kurzfristigem Einspringen

    I

    bis zu 25 v.H.

    60 v. H.

    70 v. H.

    70 v.H.

    80 v.H.

    II

    mehr als 25 bis 40 v.H.

    75 v. H.

    85 v. H.

    85 v.H.

    95 v. H.

    III

    mehr als 40 bis 49 v.H.

    90 v. H.

    100 v. H.

    100 v.H.

    110 v. H.

    1. Kommt es zu einer kurzfristigen Heranziehung zu einer Rufbereitschaft, erhöht sich das hierfür in der Tabelle ausgewiesene Stundenentgelt um 10 Prozent. Die Erhöhung des Stundenentgelts bezieht sich sowohl auf die Berechnung der Bereithaltepauschale (§ 7 Abs. 4 TV-Ärzte Entgelt Helios) als auch des Entgelts für die tatsächliche Inanspruchnahme (§ 7 Abs. 5 TV-Ärzte Entgelt Helios). Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Arbeitsleistung als Einsatz im Krankenhaus oder vom Aufenthaltsort aus telefonisch oder mittels technischer Einrichtungen erbracht wird (§ 7 Abs. 6 TV-Ärzte Entgelt Helios).
    1. Erfolgt ein Einsatz im Regeldienst, besteht für jede geleistete Stunde Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe von 10 Prozent des individuellen Stundenentgelts (das sich je nach Entgeltgruppe und -stufe je Stunde aus dem Tabellenentgelt berechnete Stundenentgelt). Der Anspruch besteht auch bei Schicht- und Wechselschichtarbeit.

     

    3. Höherbewertung von Diensten bei Grenzüberschreitung

    1.  Bereitschaftsdienst

    Eine zahlenmäßige Grenze für die Anordnung von Bereitschaftsdienst wurde nicht geregelt. Allerdings werden Bereitschaftsdienste ab dem 22. Dienst im Kalenderhalbjahr teurer. Die Bewertung als Arbeitszeit zum Zwecke der Entgeltberechnung gemäß § 7 Absatz 1 TV-Ärzte Entgelt Helios erhöht sich um 10 Prozentpunkte. Ab dem 27. Bereitschaftsdienst im Kalenderhalbjahr erhöht sich die Bewertung um weitere 10 Prozentpunkte. Wenn es sich bei einem so höher bewerteten gleichfalls um einen kurzfristig angeordneten Dienst handelt (s. o. unter 2.), so erfolgen beide Erhöhungen in Summe.

    Beispiel: Eine Ärztin/ein Arzt wird zu einem 23. Bereitschaftsdienst im laufenden Kalenderhalbjahr herangezogen. In der Stufe 3 wird dieser Dienst mit 110 % bewertet. Handelt es sich um einen kurzfristig angeordneten Dienst i.S.v. § 3a TV-Ärzte Entgelt Helios, wird der Dienst mit 120 Prozent bewertet.

    1. Rufbereitschaft

    Eine ähnliche, jedoch auf jeden einzelnen Kalendermonat bezogene Regelung gilt für Rufbereitschaften. Sofern im Kalendermonat mehr als 12 Rufbereitschaften geleistet werden, erhöht sich das in der Entgelttabelle ausgewiesene Stundenentgelt um 10 Prozent.

    Auch hier gilt:

    • Die Erhöhung des Stundenentgelts ab der 13. Rufbereitschaft im Kalendermonat gilt sowohl für die Berechnung der Pauschale gemäß § 7 Absatz 4 TV-Ärzte Entgelt Helios sowie auch für die Berechnung des Entgelts für Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft. Dies bezieht sich sowohl auf Arbeitsleistung vor Ort im Krankenhaus als auch auf Arbeitsleistung an Aufenthaltsort mittels Telefons oder sonstiger technischer Einrichtungen (§ 7 Abs. 6 TV-Ärzte Entgelt Helios).
    • Wenn es sich bei einer Rufbereitschaft ab dem 13. Rufdienst zusätzlich noch um einen kurzfristig angesetzten Dienst handelt, erfolgen beide Erhöhungen der Bewertung in Summe.

     

    4. Freie Wochenenden

    Mit Wirkung ab 1. Januar 2022 haben Ärztinnen und Ärzte einen direkten Anspruch auf mindestens 12 freie Wochenenden im Kalenderhalbjahr. Die Regelung findet sich in der neuen Mantelregelung im § 17a TV-Ärzte Helios. Damit müssen 12 Wochenenden im Kalenderhalbjahr in der Zeit zwischen Freitag 22:00 Uhr und Montag 6:00 Uhr frei von jeglicher Arbeits- oder Dienstleistung bleiben. Dabei eingeschlossen sind auch Rufbereitschaften, selbst wenn keine Inanspruchnahme erfolgt.

    Arbeit an weiteren Wochenenden darf nur dann angeordnet werden, wenn andernfalls die Patientensicherheit gefährdet ist.

    Die Abweichung vom Anspruch auf 12 freie Wochenenden muss dabei eine Ausnahme darstellen. Sinn und Zweck der Regelung ist der Schutz vor regelmäßiger Überlastung. In Bezug auf die Patientensicherheit geht es darum, unerwünschte Ereignisse abzuwenden, die dadurch entstehen, dass Therapien nicht mehr betrieben bzw. nicht überwacht werden können, weil z. B. wegen eines plötzlich eintretenden hohen Krankenstandes eine Unterbesetzung bei unveränderter Personalplanung eintreten wird. Der abzuwendende Zustand der Unterbesetzung muss dabei ein vorübergehender sein. Der Arbeitgeber kann sich nicht auf die Gefährdung der Patientensicherheit berufen, wenn die Abteilung dauerhaft unterbesetzt und die Patientenversorgung ohnehin schon nicht gewährleistet ist. Der Arbeitgeber muss im Zweifelsfall nachweisen, dass er unverzüglich alles Erforderliche unternommen hat, um die Notsituation zu beheben (z. B. ernsthafte Personalbeschaffungsbemühungen, Einsatz von Honorarkräften). Kommt es wiederholt zu personeller Unterbesetzung, muss die Personalausstattung generell überprüft und angepasst werden.

    In jedem Fall muss pro Kalendermonat ein Wochenende frei bleiben. Nicht gewährte Wochenenden sind auf Antrag in das folgende Kalenderhalbjahr zu übertragen und müssen dann bis zu dessen Ende zusätzlich zu den freien Wochenenden des zweiten Halbjahres gewährt werden. Übertragene Wochenenden reduzieren somit im folgenden Kalenderhalbjahr die Anzahl der für Arbeitsleistung zur Verfügung stehenden Wochenenden. Der Antrag auf Übertragung ist innerhalb von vier Wochen nach Ende des Kalenderhalbjahres, in welchem die weitere Arbeitsleistung angeordnet worden ist, zu stellen. Am Ende des darauffolgenden Halbjahres muss der Gesamtanspruch auf freie Wochenenden vollständig erfüllt sein. Eine weitere Übertragungsmöglichkeit besteht nicht.

    Es ist auf Betriebsebene möglich, Beginn und Ende des Bezugszeitraumes durch Betriebsvereinbarung abweichend festzulegen. Dabei muss der Zeitraum aber immer sechs Monate betragen.

     

    5. Tageszeitabhängige Stundenentgelte

    Ab 1. April 2022 tritt eine generelle Aufwertung der Arbeit zwischen 19:00 und 7:00 Uhr in Kraft. Die Regelung findet sich in § 3a Absatz 2 TV-Ärzte Entgelt Helios. Arbeit in diesem Zeitraum wird damit grundsätzlich auf Basis eines um 6 Prozent erhöhten Stundenentgelts vergütet. Diese Regelung betrifft ebenfalls sämtliche Dienstformen.

    Um 6 Prozent erhöht werden:

    1. die Bereitschaftsdienstentgelte
    2. die Stundenentgelte für Sonn/Vorfeiertags- und Feiertagsarbeit sowie Rufbereitschaftsdienste

    Diese Stundenentgelte sind wie die Bereitschaftsdienstentgelte in der Entgelttabelle gesondert ausgewiesen. Sie bilden zudem die Grundlage für die Berechnung der Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit.

    Auch das individuelle Stundenentgelt erhöht sich zwischen 19:00 und 7:00 Uhr um 6 Prozent. Das individuelle Stundenentgelt ist Grundlage für die Bezahlung von Vollarbeit im Rahmen der regelmäßigen Arbeit, also auch bei Schicht und Wechselschicht. Außerdem ist es die Grundlage für die Berechnung des Nachtzuschlages (in der Zeit zwischen 21 und 6 Uhr), und zwar sowohl für Vollarbeit als auch für Bereitschaftsdienst.

    Wichtig: Das Stundenentgelt für Vollarbeit ist abhängig von der jeweiligen Entgeltgruppe und -stufe und in der Entgelttabelle nicht gesondert ausgewiesen. Es ergibt sich durch die Division des in der Entgelttabelle niedergelegten Monatsentgelts durch den Faktor 4,348 (Anzahl der Wochen pro Monat). Dieses Ergebnis wird durch 40 (regelmäßige Wochenarbeitszeit in Stunden) geteilt.

    Die erhöhten Stundenentgelte bilden zudem die Basis für die jeweiligen Zuschläge. Damit erhöhen sich auch diese für die Zeit zwischen 19:00 und 7:00 Uhr.

     

    6. Lineare Erhöhungen

    Die Tabellenentgelte wurden rückwirkend zum 1. Januar 2021 um 2 Prozent erhöht. Ein weiterer Erhöhungsschritt zum 1. Januar 2022 beträgt 1,8 Prozent (allerdings nur für 9 Monate). Der Entgelttarifvertrag ist zum 30. September 2021 wiederum kündbar. Dann sind sämtliche Inhalte erneut verhandelbar.

     

    7. Umsetzung der Regelungen

    Uns haben zum Jahresende 2021 bereits Meldungen von Mitgliedern erreicht, dass die Nachberechnung der Entgelte nach den neuen Regelungen teilweise nicht korrekt erfolgt. So wurde z.B. der Nachtzuschlag für Bereitschaftsdienste nicht auf der Grundlage des neuen erhöhten Stundenentgelts für Bereitschaftsdienste gezahlt. Da es bei Helios inzwischen eine für das ganze Unternehmen zentral zuständige Abrechnungsstelle gibt, ist zu vermuten, dass dies nicht nur ein Einzelfall war. Wir empfehlen Ihnen, die Nachberechnungen genau zu prüfen und gegebenenfalls falsche Abrechnungen umgehend bei Ihrer Personalabteilung anzuzeigen bzw. Korrektur zu verlangen. Sofern Sie Unterstützung benötigen, steht Ihnen Ihr Landesverband auch hierbei beratend zur Seite.