Bundessozialgericht: Bereitschaftsdienstordnung der KV Hessen rechtswidrig
12.Dezember
2018
Das Bundessozialgericht hat entschieden
Der angestellte Krankenhausarzt habe seine Arbeitskraft in erster Linie der stationären Behandlung der Krankenhauspatienten zu widmen. Insoweit könne er über seine Arbeitszeit nicht frei verfügen, sondern unterliege dem Direktionsrecht seines Arbeitgebers. Die ambulante Behandlung von Versicherten aufgrund der Ermächtigung sei für den Krankenhausarzt lediglich ‚Nebenbeschäftigung’. „Er ist insoweit nicht verpflichtet, ‚rund um die Uhr‘ für die Sicherstellung der vertragsärztlichen ambulanten Versorgung zur Verfügung zu stehen“, stellt das BSG klar.