• Mögliche Ansprüche wahren!

    An alle Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich von Tarifabschlüssen, die eine Inflationsausgleichszahlung beinhalten
    11.Juni 2024
    Der Marburger Bund hat mit mehreren Arbeitgebern im vergangenen und in diesem Jahr Tarifabschlüsse erzielt, die eine – sogenannte – Inflationsausgleichszahlung vorsahen beziehungsweise noch vorsehen. Diese Zahlungen erfolgen auf der Grundlage eines Sondertatbestandes im Einkommenssteuergesetz (EstG) brutto wie netto und sollen dazu dienen, Reallohnverluste aufgrund der hohen Inflationswerte der letzten Jahre abzufedern. Die jeweiligen Modalitäten wurden in spezifischen Tarifverträgen vereinbart.

    Der tarifvertragliche Anspruch auf die Inflationsausgleichszahlung knüpft an den Anspruch auf Entgelt an. Beschäftigte, die sich in Elternzeit befinden, haben in dieser Zeit keinen Anspruch auf Entgelt, weshalb nach den meisten Tarifverträgen auch kein expliziter Anspruch auf die Inflationsausgleichspauschale für Ärztinnen und Ärzte in Elternzeit besteht. Lediglich in einem Tarifbereich konnten von uns die in Elternzeit befindlichen Ärztinnen und Ärzte in den Kreis der Anspruchsberechtigten mitaufgenommen werden.

    Auch nach den Regelungen im TVöD haben in Elternzeit befindliche Arbeitnehmer für den entsprechenden Zeitraum keinen Anspruch auf Zahlung eines Inflationsausgleichs. Nunmehr hat das Arbeitsgericht Essen am 16.04.2024 (AZ 3 Ca 2231/23) hierzu erstinstanzlich entschieden, dass der Arbeitgeber gleichwohl verpflichtet sei, den Arbeitnehmern entsprechend eine Inflationsausgleichszahlung zu gewähren. Das Arbeitsgericht begründet dies mit einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), der – nach Ansicht des ArbG – auch nicht durch einen sachlich vertretbaren Grund für die Ungleichbehandlung gerechtfertigt wird.

    Zwar ging es in dem Verfahren nicht um einen Tarifvertrag des Marburger Bundes und es handelt sich „lediglich“ um eine erstinstanzliche Entscheidung, die bislang noch nicht rechtskräftig ist. Gleichwohl handelt es sich bei den entscheidungsrelevanten Tarifregelungen um solche, die aufgrund des Widerstands der Arbeitgeber gegen eine Aufnahme der Elterngeldbezieher nahezu gleichlautend auch in Tarifverträgen zu finden sind, die der Marburger Bund abgeschlossen hat. Ob die vorliegende Urteilsbegründung des Arbeitsgerichts auch einer höherinstanzlichen Prüfung standhalten wird, lässt sich nicht voraussagen.

    Um jedoch ganz sicherzugehen und mögliche Ansprüche nicht aufgrund der tariflichen Ausschlussfrist von sechs Monaten zu verlieren, sollten alle Beschäftigten, die bislang aufgrund ihrer Elternzeit vom Empfängerkreis – ggf auch nur anteilig - einer Inflationsausgleichszahlung ausgenommen waren – sprich: keine steuerfreie Zahlung für den Zeitraum ihrer Elternzeit erhalten haben – ihre Ansprüche geltend machen.

    Anbei finden Sie für Ihren Bereich ein entsprechendes Mustergeltendmachungsschreiben.

    Tarifbereich Auszahlungs- bzw. Fälligkeitszeitpunkt Ablauf Geltendmachungsfrist Nachfolgende Auszahlungszeitpunkte Ablauf Geltendmachungsfrist
    VKA Jan 24 Tunlichst bis 15.07.2024
    (spätestens bis 30.07.2024)
    Keiner  
    Asklepios Jan 24 Tunlichst bis 15.07.2024
    (spätestens bis 30.07.2024)
    Spätestens
    September 2024
    Frühestens 30. Januar 2025, spätestens 30. März 2025
    Helios Jan 24 Tunlichst bis 15.07.2024
    (spätestens bis 30.07.2024)
    Keiner  
    Helios-Rhön Jan 24 Tunlichst bis 15.07.2024
    (spätestens bis 30.07.2024)
    Keiner  
    KMG Aug 24 Tunlichst bis 15.02.2025
    (spätestens bis 28.02.2025)
    Keiner  
    MD Noch offen (1.000 € können noch verteilt werden)      
    DRV-KBS Jan 24 Tunlichst bis 15.07.2024
    (spätestens bis 30.07.2024)
    Keiner  
    Rhön Dez 23 Tunlichst bis 25.06.2024
    Spätestens bis 29.06.2024
    Feb 24 Tunlichst bis 15. August 2024
    Spätestens bis 30.08.2024
    Sana Noch offen (3.000 € können noch verteilt werden)      
    Ostseeklinik Damp Jan 24 Tunlichst bis 15.07.2024
    (spätestens bis 30.07.2024)
    Keiner  
    Kipfenberg Jan 24 Tunlichst bis 15.07.2024
    (spätestens bis 30.07.2024)
    Keiner  


    Für weitere Fragen und Rücksprachen wenden Sie sich bitte an Ihren MB-Landesverband.