Der Gerichtshof hat in seinem Urteil die Begrenzung der Höchstarbeitszeit sowie tägliche und wöchentliche Ruhezeiten unter anderem aus der Grundrechte-Charta der Europäischen Union abgeleitet. Für die Feststellung, ob Höchstgrenzen und Ruhezeiten eingehalten worden sind, sei die objektive und verlässliche Bestimmung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit unerlässlich, urteilte der EuGH.
„Der Europäische Gerichtshof führt Selbstverständliches aus: Nur wenn die Arbeitszeit objektiv dokumentiert wird, kann auch verlässlich geprüft werden, ob Höchstgrenzen tatsächlich eingehalten wurden. Ich halte daher das Gerede vom angeblichen Bürokratie-Monster, das jetzt von der Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände und anderen Arbeitgebervertretern bemüht wird, für vorgeschoben“, sagte Rudolf Henke, 1. Vorsitzender des Marburger Bundes.
Mit der jüngsten Tarifvereinbarung für die Ärzte in kommunalen Krankenhäusern beweise der Marburger Bund, dass es keine Frage der Bürokratie sei, die Arbeitszeit zu erfassen, sondern eine schiere Notwendigkeit, um Arbeitszeit-Exzesse zu unterbinden. An die Arbeitgeberverbände gerichtet, sagte der MB-Bundesvorsitzende: „Wer Selbstverständlichkeiten wie eine vollständige Erfassung von geleisteter Arbeit in Frage stellt und Grenzen der Höchstbelastung missachtet, spielt mit der Gesundheit seiner Beschäftigten.“