Die Bundesregierung verbessert mit der geplanten Umsetzung der EU-Richtlinie zum Hinweisgeberschutz die Rechte von Whistleblowern. Die beabsichtigte Einführung eines eigenständigen Hinweisgeber-Schutzgesetzes als sogenanntes Stammgesetz entspricht einer zentralen Forderung des Marburger Bundes. Die in der EU-Richtlinie genannten Mindestvorgaben müssen zu einem ganzheitlichen und transparenten Schutz der Hinweisgeber ausgestaltet werden. Ein weit gefasster und klar definierter Rechtsrahmen ist – besonders für den sensiblen Bereich der Gesundheitseinrichtungen – unerlässlich.
Auch angestellte Ärztinnen und Ärzte, die auf einen Missstand in ihrem Arbeitsbereich aufmerksam machen, müssen vor negativen Konsequenzen geschützt werden, da sie einen wichtigen Beitrag zur Patientensicherheit leisten. Der Marburger Bund begrüßt daher in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums ausdrücklich, dass in § 36 Abs. 2 des Entwurfs dieser Forderung entsprochen wurde und die Beweislastregelung zugunsten der Hinweisgeber gesetzlich klar geregelt wird.
Leider wird aus Kostenerwägungen davon abgesehen, dass Hinweisgeber auch anonym Verstöße gegen europäisches und nationales Recht melden können. Gerade in Situationen, in denen gravierende Missstände bemerkt werden und Hinweisgeber sich besonders großen Gefahren ausgesetzt sehen, können anonyme Meldungen der einzige Weg sein, den Hinweisgeber bereit sind zu beschreiten, um sich nicht selbst zu gefährden. Daher sollte die Bearbeitung dieser anonymen Hinweise im Gesetz normiert werden.
Darüber hinaus regt der Marburger Bund an, dass eine Pflicht der Arbeitgeber normiert wird, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die Auswirkungen des Hinweisgeberschutzgesetzes detailliert zu informieren und ebenso die Organe der betrieblichen Mitbestimmung über Hinweisgeberfälle sowie deren Nachverfolgung zu unterrichten.
Weiterhin sollte in der Begründung des Gesetzes klargestellt werden, dass auch Studierende in praktischen Abschnitten, beispielsweise im Praktischen Jahr des Humanmedizinstudiums, dem Schutz des Gesetzes unterfallen, da sie sich im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit befinden. Auch sie können Kenntnis von Missständen erlangen und Repressalien ausgesetzt sein. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird bisher nur auf Personen Bezug genommen, die sich im Bewerbungsverfahren befinden, deren Arbeitsverhältnis noch nicht begonnen hat und die sich in vorvertraglichen Verhandlungen befinden. All dies trifft auf Studierende, selbst wenn sie sich im letzten Studienjahr befinden, nicht zu.