Bei Drittmittelbefristungen fordert der MB eine feste Koppelung an die Dauer des geförderten Projektes. Es seien Verlängerungsmöglichkeiten für diejenigen Doktoranden und Habilitanden vorzusehen, die nach Projektende noch zusätzliche Zeit zur Erlangung ihrer Qualifikation benötigten. Außerdem sei sicherzustellen, dass Befristungsgrund und Inhalt des Arbeitsvertrages auch tatsächlich die Qualifizierung des Mitarbeiters ist. Diese Forderungen würden durch den Gesetzentwurf der Bundesregierung leider nur teilweise umgesetzt.
Nach dem Gesetzentwurf ist die Befristungsdauer so festzulegen, dass sie der angestrebten Qualifizierung – die nicht notwendigerweise eine Promotion sein muss – „angemessen“ ist. Bei diesem auslegungsbedürftigen Rechtsbegriff wird in der Begründung sogar deutlich, dass der Gesetzgeber sich hier wegen der Vielfalt der Qualifizierungsmöglichkeiten und –wege gerade nicht festlegen möchte. „Es ist jedoch aus unserer Sicht nicht akzeptabel, dass es die Gerichte sein werden, die im Einzelfall entscheiden, was unter dem im Hinblick auf die Qualifizierung ‚sinnvollen Zeitraum‘ zu verstehen ist. Werden sie nicht angerufen, was gerade im ärztlichen Bereich die Regel ist, wird es wohl im Zweifel nach wie vor der Arbeitgeber sein, der die Bedingungen setzt“, moniert der MB in seiner Stellungnahme. Trotz positiver Ansätze bleibe der Gesetzentwurf zur Änderung des WissZeitVG hinter den Erwartungen der angestellten Ärztinnen und Ärzte zurück. „Standards, insbesondere zwingende zeitliche Untergrenzen für Befristungen, werden nicht gesetzt, stattdessen wird ein Teil der Probleme auf die Judikative delegiert. Für Nachwuchswissenschaftler im ärztlichen Bereich ist das keine gute Nachricht. Sie möchten planbare, verlässliche und transparente Karrierewege, auf die sie auch ihr privates Leben abstimmen können“, bekräftigte Deutschlands größter Ärzteverband.
- MB-Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung(216.1 KB, PDF)
- Beschluss der 128. MB-Hauptversammlung 2015(79.0 KB, PDF)