Der Gesetzgeber sollte deshalb den Gestaltern der Empfehlung konkrete Rahmenvorgaben zur Ausgestaltung der Empfehlung auferlegen:
• Vollständiger Verzicht auf alle ökonomisch orientierten Anreizmechanismen in Arbeitsverträgen sowie Zielvereinbarungen von Ärzten und ausschließliche Orientierung an medizinisch-qualitativen Kriterien;
• Entwicklung von qualitätsorientierten Zielgrößen für Bonusvereinbarungen;
• Festlegung einer prozentualen Obergrenze des Bonus als Anteil an der Gesamtvergütung des Arztes, damit fixe und variable Vergütung in einem angemessenen Verhältnis stehen und die ärztliche Unabhängigkeit gewahrt bleibt.
Kann kein Einvernehmen zwischen DKG und Bundesärztekammer hergestellt werden, müsse eine Ersatzvornahme möglich sein, fordert der Marburger Bund.