Durch die Streichung der Vorgaben zur Beschäftigungszeit in § 77 Abs. 3 SGB V wird nicht nur für eine einheitliche Rechtsanwendung in den Kassenärztlichen Vereinigungen zur Frage der Mitgliedschaft und damit des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zu den KV-Vertreterversammlungen gesorgt. Auch die Gleichbehandlung mit den ermächtigten Ärzten und zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten wird sichergestellt. Dies kommt insbesondere auch der steigenden Zahl teilzeitbeschäftigter Ärztinnen und Ärzte zugute, die bisher aufgrund des fehlenden oder zweifelhaften Mitgliedsstatus ihre Interessen nicht aktiv in die Arbeit der Selbstverwaltung einbringen konnten.
Der Marburger Bund appelliert an den Gesetzgeber, auch an anderer Stelle für eine stärkere Repräsentanz der angestellten Ärzte und damit auch für eine bessere demokratische Legitimation der Kassenärztlichen Vereinigungen selbst zu sorgen. Die Möglichkeiten reichen von der Verankerung eines festen Wahlkörpers für diese Gruppe entsprechend ihres Anteils an der Gesamtzahl der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte über einheitliche Vorgaben zu den Wahlverfahren bis hin zu einer Klarstellung der Rolle der Fachausschüsse für angestellte Ärztinnen und Ärzte.
- MB-Stellungnahme zum Referentenentwurf(186.7 KB, PDF)