Beim Heilpraktikergesetz handelt es sich um vorkonstitutionelles Recht aus dem Jahr 1939, das im Wesentlichen lediglich der Gefahrenabwehr dient und damit grundlegend von den rechtlichen Standards in anderen Versorgungsbereichen des deutschen Gesundheitswesens abweicht. Allein schon diese Tatsache begründet eine umfassende Reform, betont der Marburger Bund in seiner Stellungnahme an das Bundesgesundheitsministerium zur möglichen Novellierung des Heilpraktikerrechts. Grundsätzlich ist Deutschlands größter Ärzteverband der Auffassung, dass für das Heilpraktikerwesen kein Bedarf besteht.