• Wissenschaftliche Evidenz muss im Vordergrund stehen

    09.Juli 2024
    Stellungnahme des Marburger Bundes zum Referentenentwurf des BMG für ein Gesundes-Herz-Gesetz (GHG)
    Das mit dem Entwurf verfolgte Ziel einer Verbesserung der Früherkennung und Versorgung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen begrüßt der Marburger Bund. Als besonders positiv bewertet er die Erweiterung der gesetzlichen Regelungen zur medikamentösen Therapie der Nikotin- und Tabakabhängigkeit sowie die Vergütung ärztlicher Präventionsempfehlungen zur Nikotin- und Tabakentwöhnung im GHG. Sehr bedenklich ist aber die geplante Abkehr von dem Gedanken, dass auch Leistungsansprüche auf Präventionsmaßnahmen im gesundheitlichen Bereich vorab auf ihre wissenschaftliche Evidenz hin untersucht werden müssen.
    Stellungnahme des Marburger Bundes zum Referentenentwurf des BMG für ein Gesundes-Herz-Gesetz (GHG)
    Stellungnahme des Marburger Bundes zum Referentenentwurf des BMG für ein Gesundes-Herz-Gesetz (GHG)

    „Auch wenn die kardiovaskuläre Sterblichkeit in Deutschland hoch ist, erschließt sich uns nicht, warum keine ganzheitliche gesundheitspolitische Strategie verfolgt wird, die mehrere ‚Volkskrankheiten‘ wie Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes, Schlaganfall, Adipositas und Bluthochdruck gleichermaßen umfasst und sowohl verhaltens- als auch verhältnispräventive Maßnahmen integriert“, heißt es in der Stellungnahme des Marburger Bundes. Äußerst kritisch zu betrachten ist die Festlegung im Entwurf, dass neue erweiterte Leistungen im Rahmen der Gesundheitsuntersuchungen aufgrund ihrer besonderen Wichtigkeit nicht mehr wie bisher durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) evidenzbasiert ausgestaltet und beschlossen werden. „Mit dieser neuen Regelungssystematik verlässt der Gesetzgeber ohne erkennbaren Grund und ohne Not etablierte und bewährte Strukturen und ignoriert die zugewiesenen Aufgaben der Selbstverwaltungseinrichtungen sowie deren Expertise“, kritisiert der Marburger Bund den Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG).

    Der Gesetzgeber schildere zwar seine Gründe für die Einführung eines erleichterten Zugangs zur Statintherapie und bezieht sich auf Empfehlungen der Europäischen Gesellschaft für Kardiologie sowie nicht näher benannte Studien. All dies könne jedoch nicht dazu führen, dass der gesetzlich vorgeschriebene Weg, den Leistungsanspruch der Versicherten auf Basis einer wissenschaftlichen Bewertung von Daten und Studien durch den G-BA ausgestalten zu lassen, gänzlich verlassen werde. Darüber hinaus setze die Stärkung der Verordnungsfähigkeit von Cholesterinsenkern ein falsches Zeichen und suggeriere, dass eine medikamentöse Behandlung allein zielführend und ausreichend sein könne. „Um das Risiko einer Herz-Kreislauferkrankung zu senken, kardiovaskulären Ereignissen vorzubeugen und die Lebenserwartung zu verlängern muss jedoch zuvorderst auf Verhaltens- und Verhältnisprävention gesetzt werden“, bekräftigt der Verband der angestellten und beamteten Ärztinnen und Ärzte.