• Tarifeinigung zum TV-Ärzte: Neue Vorgaben zur Arbeitszeit, Zusatzurlaub und Entgelterhöhungen

    Der Marburger Bund hat sich am 7. März 2020 mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) auf Eckpunkte einer Tarifeinigung für Mitglieder im Geltungsbereich des TV-Ärzte verständigt. Die nun gefundene Einigung hat ihren Schwerpunkt bei der Anpassung der Regelungen zur Arbeitszeit und sieht darüber hinaus erstmals die Einführung eines Anspruches auf Zusatzurlaub für nächtlichen Bereitschaftsdienst auch im Bereich der Universitätsklinika vor. Für die Zukunft des ärztlichen Tarifrechts besonders bedeutsam ist die Verständigung auf eine umfangreiche Tarifsicherungsklausel, um den TV-Ärzte langfristig gegen die Verdrängung durch Tarifverträge anderer Gewerkschaften zu schützen.
    Die Regelungen im Einzelnen
    Arbeitszeiterfassung

    Kernpunkt der diesbezüglichen Verständigung ist die Verpflichtung der Arbeitgeber, die Arbeitszeit der Ärztinnen und Ärzte ab dem 1. Juli 2020 auf elektronische oder andere Weise mit gleicher Genauigkeit so zu erfassen, dass die gesamte Anwesenheitszeit dokumentiert wird. Dabei – und das ist der maßgebliche Gehalt der neuen Regelung – gilt die gesamte Anwesenheitszeit abzüglich tatsächlich gewährter Pausen als Arbeitszeit. Lediglich Zeiten, in denen einer Nebentätigkeit nachgegangen wird, die nicht zur Dienstaufgabe gehört sowie Zeiten privater Tätigkeit können anders bewertet werden. Im Wege einer Umkehr der Beweislast ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, den Nachweis über die privat veranlasste Tätigkeit der Ärztin/des Arztes zu erbringen, wenn er bestimmte Zeiten nicht als Arbeitszeit im vorstehenden Sinne werten will. Eine pauschale oder automatisierte Kappung von nicht gewährten Pausen ist damit ebenso unzulässig, wie die nachträgliche Manipulation oder gar die Unterlassung der Erfassung.

    Begrenzung der Bereitschaftsdienste

    Ab 1. Oktober 2020 werden die Bereitschaftsdienste im einzelnen Kalendermonat grundsätzlich auf vier begrenzt, im Laufe eines Quartals kann allerdings in einem Monat ein fünfter Dienst angeordnet werden, dessen Bewertung um 10 Prozentpunkte erhöht ist. Über die Grenze von vier Diensten können – abgesehen von den untenstehenden Ausnahmen – nur dann weitere Dienste angeordnet werden, wenn andernfalls die Patientensicherheit gefährdet ist. Jeder dieser Dienste wird ebenfalls jeweils mit weiteren 10 Prozentpunkten höher bewertet. Dabei kommt es sowohl im Hinblick auf die Überschreitung der Vier-Dienste-Grenze wie auch hinsichtlich der Höherbewertung ausschließlich auf die Verhältnisse im einzelnen Kalendermonat an.

    Um etwaige Spezifika in einzelnen Abteilungen abbilden zu können, haben wir uns auf verschiedene Anpassungsmöglichkeiten für die obenstehende Regel verständigt. So werden kurze Bereitschaftsdienste in der Woche von maximal vier Stunden Dauer ebenso mit dem Faktor 0,5 bewertet, wie geteilte Bereitschaftsdienste an Wochenenden bis zu maximal 12 Stunden Dauer. Diese Regelung setzt allerdings voraus, dass es sich um 24-Stunden-Dienste handelt, die geteilt und von zwei oder mehr Kolleginnen oder Kollegen geleistet werden.

    Darüber hinaus haben wir uns auf zwei weitere Ausnahmeregelungen verständigt, die jedoch einer ausdrücklichen Umsetzung vor Ort beziehungsweise einer Verständigung mit der Ärztin oder dem Arzt bedürfen. Zum einen haben die Betriebsparteien die Möglichkeit, mittels Dienstvereinbarung für bis zu fünf organisatorische Einheiten im Klinikum von der Vier-Dienste-Grenze abzuweichen. Diese Dienstvereinbarung ist zu ihrer Wirksamkeit allerdings dem jeweiligen Landesverband des Marburger Bund vorzulegen, der ihrem Inkrafttreten widersprechen kann. Damit soll sichergestellt werden, dass solche Ausnahmen nicht gegen die Interessen der Ärzteschaft vor Ort durchgesetzt werden können.

    Zum anderen ist die ausdrückliche Vereinbarung einer weiteren Ausnahme mit solchen Ärztinnen und Ärzten möglich, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen und deren sechsmonatige Wartezeit zur Erlangung von Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz abgelaufen ist. Diese Ärzte können schriftlich mit dem Arbeitgeber vereinbaren, von der Vier-Dienste-Grenze – jedoch nur bis zur Grenze von sieben Diensten im Monat – abzuweichen. Diese Vereinbarung kann dabei jederzeit mit einer Frist von drei Monaten widerrufen werden. Da gerade an Unikliniken viele Ärztinnen und Ärzte mit befristeten Arbeitsverhältnissen beschäftigt sind, setzt diese Möglichkeit der freiwilligen, widerrufbaren Zustimmung, im Durchschnitt mehr als vier Dienste im Monat zu leisten, die Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis voraus. Wir glauben, auf diese Weise auch Anreiz zu schaffen, den Anteil der befristeten Beschäftigungsverhältnisse zu senken.

    Keine dieser Ausnahmen hat indes Auswirkungen auf die Pflicht, Bereitschaftsdienste, die die Vier- Dienste-Grenze überschreiten, entsprechend höher zu bewerten. Je nachdem, ob im Quartal erstmalig ein fünfter Dienst in einem Kalendermonat angeordnet wird oder zum wiederholten Male, ergeben sich also folgende unterschiedliche Staffeln für die Höherbewertung der Bereitschaftsdienste:

    1. Erstmaliges Überschreiten der Vier-Dienste-Grenze im Quartal

    • 5. Dienst: + 10 Prozentpunkte

    • 6. Dienst: + 10 Prozentpunkte

    • 7. Dienst: + 20 Prozentpunkte
       

    1. Erneutes Überschreiten der Vier-Dienste-Grenze im Quartal

    • 5. Dienst: + 10 Prozentpunkte

    • 6. Dienst: + 20 Prozentpunkte

    • 7. Dienst: + 30 Prozentpunkte

    Arbeit an Wochenenden

    Ebenfalls zum 1. Oktober 2020 tritt eine Begrenzung der Arbeit an Wochenenden (Freitag ab 21:00 bis Montag 05:00 Uhr) in Kraft. Zukünftig darf grundsätzlich nur an zwei Wochenenden im Kalendermonat Arbeit angeordnet werden. Dabei ist ausdrücklich klargestellt, dass jede Form von Leistung (Vollarbeit, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft) unter diese Begrenzung fällt. Darüber hinaus kann – analog zur Begrenzung der Bereitschaftsdienste – in einem Monat des Quartals an einem weiteren Wochenende Arbeit angeordnet werden. Wie auch in anderen Tarifbereichen kann von dieser Regel nur abgewichen werden, wenn andernfalls eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. Dabei ist aber klargestellt, dass auch in diesem Fall zumindest ein freies Wochenende gewährt werden muss. Wochenenden, an denen über die Grenze von zwei wegen der Gefährdung der Patientensicherheit Arbeit angeordnet wird, sind auf Antrag der Ärztin/des Arztes bis spätestens zum Ende des nächsten Kalendervierteljahres nachträglich als arbeitsfrei zu gewähren. Einen entsprechenden Vordruck für die nachträgliche Gewährung arbeitsfreier Wochenenden stellen wir in Kürze zur Verfügung.

    Dienstplanung

    Schließlich trifft den Arbeitgeber ab 1. Oktober 2020 auch die Pflicht zur rechtzeitigen Aufstellung des Dienstplanes. Zukünftig muss dieser mit einer Frist von sechs Wochen vor Beginn des Planungszeitraumes vorliegen. Die Verletzung dieser Pflicht löst eine Höherbewertung sämtlicher Bereitschaftsdienste des Folgemonats um 10 Prozentpunkte und eine Bezuschlagung sämtlicher Rufbereitschaftsentgelte um 10 Prozent aus. Darüber hinaus führen auch kurzfristige Änderungen des Dienstplanes zu einer Höherbewertung um 10 Prozentpunkte beziehungsweise Pflicht zur Zahlung eines 10-prozentigen Zuschlages, wenn zwischen der Änderung des Dienstplanes und Dienstantritt weniger als drei Tage liegen.

    Zusatzurlaub für nächtlichen Bereitschaftsdienst

    Rückwirkend zum 1. Januar 2020 erwerben Ärztinnen und Ärzte einen Anspruch auf Zusatzurlaub für nächtlichen Bereitschaftsdienst. Ab 150 Stunden Bereitschaftsdienst in den Nachtstunden (21:00 bis 06:00 Uhr) wird ein Tag Zusatzurlaub, ab 300 Stunden ein weiterer Tag erworben. Damit ist nunmehr neben dem 20-prozentigen Zuschlag für nächtlichen Bereitschaftsdienst auch erstmals ein Ausgleich in Freizeit für die Dienste zu besonders belastenden Zeiten gelungen.

    Lineare Entgelterhöhungen und Folgeänderungen

    Neben den obenstehenden Änderungen haben wir bei einer Gesamtlaufzeit über 33 Monate lineare Erhöhungen in drei Schritten vorgesehen. Rückwirkend zum 1. Oktober 2019 werden die Tabellenentgelte um 2,5 Prozent, ab dem 1. Oktober 2020 um weitere 2,0 Prozent und für die restlichen neun Monate der Laufzeit ab dem 1. Oktober 2021 um weitere 2,0 Prozent erhöht. Wegen der Struktur der tarifvertraglichen Regelungen wirken sich diese Erhöhungen unmittelbar auch auf die unständigen Entgeltbestandteile (Bereitschaftsdienst-, Rufbereitschafts- und Überstundenvergütung, die Besitzstandszulage und den Zuschlag für den Einsatz im Rettungsdienst) aus.

    Tarifsicherungsklausel

    Wie in allen anderen Tarifbereichen haben wir uns auch im TV-Ärzte gegen den erheblichen Widerstand der TdL mit der Vereinbarung einer Tarifsicherungsklausel durchgesetzt. Durch verschiedene Maßnahmen stellen wir sicher, dass der TV-Ärzte auch zukünftig gegen eine Verdrängung durch andere Tarifverträge geschützt und maßgebliche Grundlage für die Arbeitsbedingungen der Ärztinnen und Ärzte im Bereich der Universitätsklinika bleibt. Anders als die übrigen Regelungen des Tarifvertrages ist diese Tarifsicherungsabrede erstmals zum 31. März 2025 kündbar.

    Die Große Tarifkommission hat der ausgehandelten Tarifeinigung zugestimmt. Sobald die Ausformulierung des Änderungstarifvertrages und das Unterschriftenverfahren abgeschlossen ist, werden wir den neuen Tarifvertrag hier auf der Website des Marburger Bundes veröffentlichen.