Junge Ärztinnen kritisieren häufig den „Verlust" von Weiterbildungszeiten während der Schwangerschaft. So werden schwangere Ärztinnen vielfach auf Tätigkeiten verwiesen, die für die Weiterbildung nicht angerechnet werden können. Sie sind Mitglied im Marburger Bund? Dann lassen Sie sich von Ihrem Landesverband rechtlich beraten!
Nach dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG) können auf Wunsch der betroffenen Ärztin Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach MuSchG zu einer Verlängerung des Arbeitsvertrages führen.
Hier ein Beispiel aus der Beratungspraxis des MB-Landesverbandes Sachsen:
„Erst kürzlich habe ich ein Mitglied dabei unterstützt, einen unrechtmäßig auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag um weitere vier Jahre zu verlängern. Dabei handelte es sich um eine schwangere Ärztin in Weiterbildung, der bereits seit einigen Monaten ein Beschäftigungsverbot auferlegt wurde. Ihr Jahresvertrag lief während der Schwangerschaft aus, sie hätte sich arbeitslos melden müssen. Bei der Vertragsprüfung habe ich festgestellt, dass nicht nur die Befristung unwirksam war, sondern dass auch andere Vorgaben für die Zeit der Weiterbildung nicht beachtet wurden. Ich habe mich mit dem Einverständnis der Ärztin direkt mit dem Arbeitgeber auseinandergesetzt und erreicht, dass das Arbeitsverhältnis um weitere vier Jahre und zusätzlich um die Zeiten von Beschäftigungsverbot, Mutterschutz und Elternzeit verlängert wurde.“ Oliver Voigt, Verbandsjurist MB-Sachsen
(Beispiel aus dem Interwiev mit Oliver Voigt „Ansprüche souverän beim Arbeitgeber einfordern“, veröffentlicht am 31.08.2022 auf der Website des MB-Landesverbandes Sachsen und erschienen in der Printausgabe der MBZ Nr. 12 vom 26.08.2022)
Das Gesetz über befristet Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung finden Sie hier: