• Freie Wochenenden

    Die neuen Regelungen im TV Ärzte/VKA

    Ab dem 1. Januar 2020 haben Ärztinnen und Ärzte Anspruch auf die Gewährung von mindestens zwei freien Wochenenden monatlich.
     
    Wen betrifft die neue Regelung?
    Der Anspruch auf zwei freie Wochenenden ist als Voraussetzung für die Anordnung von Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft ausgestaltet. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Dienstmodell nur Bereitschaftsdienst in Kombination mit Vollarbeit, auch Rufbereitschaft oder eine Kombination mit Schichtdienst vorsieht. Bei einer ausschließlichen Tätigkeit im Schicht- und Wechselschichtsystem ergibt sich insbesondere bei einer Schichtlänge von mehr als 10 Stunden ein vergleichbares Ergebnis durch die Limitierung auf vier Schichten in der Woche bzw. acht Schichten in der Doppelwoche.
     
    Freies Wochenende
    Frei bedeutet, dass keine Arbeitsleistung, also weder regelmäßige Arbeit (einschließlich Mehrarbeit, Überstunden, Visitendienste etc.) noch Bereitschaftsdienste oder Rufbereitschaft (natürlich inklusive etwaiger telefonischer oder Inanspruchnahmen im Krankenhaus), angeordnet werden dürfen. Als Wochenende gilt der Zeitraum zwischen Freitag 21:00 Uhr bis zum darauffolgenden Montag um 5:00 Uhr.
     
    Zwei Wochenenden pro Monat
    Nach der neuen Regelung müssen zwei freie Wochenenden "pro Monat im Durchschnitt eines Kalenderhalbjahres" gewährt werden. Das heißt, es wird über den Zeitraum des Kalenderhalbjahres festgestellt, ob durchschnittlich zwei freie Wochenenden im Monat gewährt worden sind. Immer – und das gilt auch für die unten beschriebene Ausnahme – muss zumindest ein Wochenende im Monat frei bleiben. Der Ausgleichszeitraum ist nach der neuen Regelung auf das Kalenderhalbjahr (1. Januar bis 30. Juni bzw. 1. Juli bis 31. Dezember) festgelegt. Diese Zeitblöcke können nur insgesamt (z.B. 1. März bis 31. August und 1. September bis 28./29. Februar) verschoben werden; dazu ist eine Betriebsvereinbarung erforderlich.
     
    Ausnahmen vom Grundsatz "Zwei Wochenenden Frei":
    Es können weniger als zwei Wochenenden monatlich im Durchschnitt gewährt werden, wenn eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. Die Gefährdung der Patientensicherheit dürfte in Notsituationen gegeben sein. Wenn beispielsweise wegen plötzlichen erheblichen Krankenstandes Personal fehlt, kann es dazu kommen, dass ein Wochenende nicht gewährt werden kann. Eine allgemeine personelle Unterbesetzung ist hingegen kein Grund, wegen Gefährdung der Patientensicherheit freie Wochenenden nicht zu gewähren.
     
    Wichtig für Sie: Ein Wochenende monatlich muss auch bei durchschnittlicher Betrachtung und im Falle der Übertragung frei bleiben!
     
    Was geschieht mit nicht gewährten Wochenenden?
    Die nicht gewährten Wochenenden sind auf das folgende Kalenderhalbjahr bzw. den betrieblich festgelegten Zeitraum von 6 Kalendermonaten zu übertragen. Der dazu notwendige Antrag – ein entsprechendes Antragsmuster finden Sie im Anhang – muss innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des entsprechenden Kalenderhalbjahres gestellt werden. Die nicht gewährten Wochenenden müssen dann zwingend bis zum Ende des folgenden Kalenderhalbjahres zusätzlich gewährt werden. In diesem Kalenderhalbjahr ist dann auch keine Unterschreitung des Durchschnitts mehr zulässig. Eine „Anhäufung“ ohne Gewährung ist ausgeschlossen, denn eine weitere Übertragung ist unzulässig.
     
    Ein entsprechendes Antragsmuster zur Übertragung von nicht gewährten Wochenenden finden Sie hier.