Auch das kürzlich in Kraft getretene MTA-Reformgesetz hat keine Klarheit gebracht. Das MTA-Reformgesetz regelt, dass Einnahmen aus Tätigkeiten als Ärztin oder Arzt in einem Impfzentrum im Sinne der Coronavirus-Impfverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Impfteam in der Zeit vom 15. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember 2021 in der Sozialversicherung nicht beitragspflichtig sind. Es bestehen für Arbeitgeber auch keine Meldepflichten zur Sozialversicherung. Der Gesetzgeber hat dabei die Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung unterschiedslos für angestellte und selbstständige Honorarärzte geregelt. Mit der gesetzlichen Formulierung "nicht beitragspflichtig" hat der Gesetzgeber aber keine Entscheidung zur Sozialversicherungspflicht an sich getroffen. Im Ergebnis wurde daher auch mit der gesetzlichen Neuregelung keine Rechtsklarheit geschaffen. Es bleiben arbeitsrechtliche, aber insbesondere auch sozial- und steuerrechtliche Aspekte ungeklärt.
Mit folgenden FAQs wollen wir Sie daher auf einige wichtige Aspekte hinweisen, die Sie beachten sollten.
Bei neuen Erkenntnissen über die Umsetzung der o.g. Regelungen aus dem MTA-Reformgesetz würden wir die FAQ im Bedarfsfall anpassen.
Für Rückfragen in Einzelfällen, wenden Sie sich bitte an die Juristinnen und Juristen Ihres jeweiligen Landesverbandes.
Derzeit wird die Beschäftigung in verschiedenen Formen angeboten. Einige Impfzentren bieten eine Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses in Voll- oder Teilzeit an, andere hingegen eine Beschäftigung als selbstständiger Honorararzt.
Zusätzlich gibt es in einigen Bundesländern (z.B. Saarland/Niedersachsen/Hessen/Schleswig-Holstein) Impfärzte, die als sog. Verwaltungshelfer tätig werden. Zum Teil “treten“ die sog. Verwaltungshelfer Rahmenvereinbarungen zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den jeweiligen Ländern “bei“, teilweise werden sie als Verwaltungshelfer “berufen“, oder man schließt mit ihnen Honorarvereinbarungen ab, manchmal werden diese Einsätze auch als Einsätze “im Ehrenamt“ bezeichnet.
Der Verwaltungshelfer kann sowohl im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses als auch in einem selbstständigen Honorararztverhältnis beschäftigt werden.
Sowohl beim selbstständigen Honorararzt als auch beim Verwaltungshelfer, der nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses arbeitet, ist aber fraglich, ob hier nicht eine sog. Scheinselbstständigkeit vorliegt.
Eine sog. Scheinselbstständigkeit ist anzunehmen, wenn über die Vertragsgestaltung zwar äußerlich eine selbstständige und sozialversicherungsrechtlich freie Beschäftigung beschrieben wird, aber das Beschäftigungsverhältnis aus arbeits-, sozial-, und steuerrechtlicher Sicht tatsächlich als Arbeitsverhältnis einzuordnen wäre.
Zwischenfazit: Ob eine Arbeitnehmer- oder selbstständige Tätigkeit vorliegt, bestimmt sich nicht allein danach wie der Vertrag formuliert ist, sondern wie die Beschäftigung tatsächlich gelebt wird. Besteht insbesondere eine Weisungsabhängigkeit hinsichtlich Zeit und Ort der ärztlichen Leistungserbringung, oder besteht eine Einbindung in die Strukturen des Auftraggebers, also des Impfzentrums, wird es sich eher nicht um eine Honorararzttätigkeit, sondern um eine Arbeitnehmertätigkeit handeln.
Wird – ggf. rückwirkend, z.B. im Rahmen einer Betriebsprüfung – festgestellt, dass die Tätigkeit nicht selbständig ist, wird der Auftraggeber zum Arbeitgeber und muss den Beschäftigten wie einen abhängig beschäftigten Arbeitnehmer behandeln.
Da die Vertragskonstellationen von Ärztinnen und Ärzten in Impfzentren nicht bundeseinheitlich sind, kann die Frage des Status mangels gesetzlicher Regelungen und mangels gerichtlicher Entscheidungen derzeit nur schwer beurteilt werden.
Aus diesem Grund gibt es auch unterschiedliche Verfahrensweisen, Auskünfte bei den verschiedenen Impfzentren, den lokalen kassenärztlichen Vereinigungen, aber auch den Sozialversicherungsträgern und Versorgungwerken, sowie teilweise auch bei den Steuerbehörden.
Der Grund ist, dass sich hieraus unterschiedliche arbeits-, sozial- und steuerrechtliche Auswirkungen ergeben.
Der Status bestimmt insbesondere, ob ein Impfarzt
- als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer arbeitsrechtlich z.B. hinsichtlich Zeit, Ort und Leistungserbringung ggü. dem Arbeitgeber weisungsgebunden ist, ob Ansprüche auf die vereinbarte Lohnzahlung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaub, Kündigungsschutz etc. bestehen,
- sozialrechtlich in der gesetzlichen Sozialversicherung versicherungspflichtig ist,
- steuerrechtlich dem automatischen Lohnsteuerabzugsverfahren unterfällt.
oder ob ein Arzt als selbstständig beschäftigter Honorararzt
- keine arbeitsrechtlichen Verpflichtungen hinsichtlich des regelmäßigen Einsatzes als Honorararzt hat, sondern er nur die zugesagten Einsätze erbringen muss,
- keine Arbeitnehmerechte wie z.B. Ansprüche auf eine regelmäßige Lohnzahlung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Urlaub in Anspruch nehmen kann,
- sozialrechtlich in der gesetzlichen Sozialversicherung weitestgehend frei ist,
- steuerrechtlich seine Honorare selbstständig versteuern muss.
Angestellte Impfärztinnen und -ärzte sollten daher trotz der im MTA-Reformgesetz geregelten Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Sozialversicherung
- einen Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zugunsten ihres Versorgungswerkes stellen und eine Beitragsbeteiligung durch das Impfzentrum klären/sicherstellen. Trotz der eingeführten Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen die satzungsgemäßen Beitragspflichten zum Versorgungswerk weiter. Die Frist für den Antrag auf Befreiung bei der dt. Rentenversicherung Bund beträgt 3 Monate ab Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit in einem Impfzentrum;
- als gesetzlich Krankenversicherte/r bei einer Hauptbeschäftigung als Impfarzt/Impfärztin in Voll- oder Teilzeit den Krankenversicherungsschutz sicherstellen sowie wegen der Aufhebung der gesetzlichen Meldepflichten klären, ob das Impfzentrum weiterhin meldet und sonst eine eigene Meldung bei der gesetzlichen Krankenkasse vornehmen. Nach unserer Auffassung besteht Beitragsfreiheit;
- als gesetzlich Krankenversicherte/r bei einer Impftätigkeit in Elternzeit eine etwaige Fortsetzung der Familienversicherung vs. einer eigenen Krankenversicherung über die eigene Krankenversicherung prüfen;
- als privat Krankenversicherte/r bei einer Hauptbeschäftigung als Impfarzt/Impfärztin in Voll- oder Teilzeit den Krankenversicherungsschutz sicherstellen und etwaige Beitragszuschüsse durch das Impfzentrum klären;
- als privat Krankenversicherte/r bei Aufnahme einer Tätigkeit als Impfarzt/Impfärztin insbesondere in der Elternzeit mit einem Arbeitsentgelt unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze an einen Befreiungsantrag zur Fortsetzung der privaten Krankenversicherung denken. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen.
Insbesondere für Ärztinnen und Ärzte, deren Beschäftigungsverhältnisse der Gefahr einer Scheinselbstständigkeit (Honorarärzte, Verwaltungshelfer oder Tätigkeit im Ehrenamt gegen Honorarzahlung) unterliegen, kann es sich aufgrund der derzeit noch unklaren Rechtslage aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen weiterhin anbieten, ein sog. Statusfeststellungverfahren durchzuführen. Denn bei rückwirkender Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft, z.B. im Rahmen einer sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfung, könnten sich ggfs. nachteilige Effekte für das Fortbestehen eines privaten Krankenversicherungsschutzes sowie bei der Zahlung von etwaigen Arbeitgeberzuschüssen zum Versorgungswerk ergeben. Sollten Sie ein Statusfeststellungsverfahren in Betracht ziehen, müssen Sie bedenken, gleichzeitig hilfsweise für den Fall der Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft einen Antrag auf Befreiung bei der dt. Rentenversicherung Bund zugunsten des Versorgungswerkes zu stellen. Der Befreiungsantrag beim Versorgungswerk ist innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Aufnahme der Tätigkeit einzureichen. Da die Fallgestaltungen und die Interessen der einzelnen Ärztin/des einzelnen Arztes sehr unterschiedlich sind, können an dieser Stelle leider keine grundsätzlichen Empfehlungen dazu ausgesprochen werden.
Im Rahmen einer Angestelltentätigkeit wäre ein Ausfall im Falle einer Erkrankung über die gesetzliche Entgeltfortzahlung abgesichert. Sollte sich eine Erkrankung in Richtung Berufskrankheit entwickeln, würden Sie als angestellte Ärztin/ angestellter Arzt der gesetzlichen Unfallversicherung unterfallen.
Neuerung:
Mit dem kürzlich verabschiedeten MTA-Reformgesetz hat der Gesetzgeber zudem in dem neu eingefügten § 218 g Absatz 3 SGB VII geregelt, dass die in einem Impfzentrum tätigen Ärztinnen und Ärzte unabhängig davon, ob sie selbstständig oder angestellt tätig sind, kraft Gesetzes gesetzlich unfallversichert sind.
Impfärztinnen und -ärzte sollten beim Träger des Impfzentrums klären, ob dieser sie zur Unfallversicherung gemeldet hat und bei Ungewissheit selbstständig bei der Unfallversicherung nachfragen, wie eine Anmeldung erfolgt.
Nebentätigkeiten müssen vom Hauptarbeitgeber nicht generell genehmigt werden. Sie sind jedoch verpflichtet, eine Nebentätigkeit vor Aufnahme anzuzeigen bzw. genehmigen zu lassen, wenn es vertraglich/tarifvertraglich vereinbart ist oder die Nebentätigkeit die Interessen des Arbeitgebers tangieren kann. Bei Tätigkeiten im ärztlichen Bereich, insbesondere in einem Impfzentrum, dürfte dies der Fall sein.
Ist die Nebentätigkeit anzeigepflichtig, muss der Arbeitgeber in angemessener Zeit auf die Anzeige mit einem Einwand reagieren. Ist die Nebentätigkeit genehmigungspflichtig (z.B. laut Arbeitsvertrag), muss die Genehmigung abgewartet werden.
Pauschale Nebentätigkeitsverbote in Impfzentren dürften unzulässig sein. Grundsätzlich sind nur solche Nebentätigkeiten verboten, die gegen berechtigte Interessen des Arbeitgebers verstoßen. Grundsätzlich besteht aber kein Anspruch des Arbeitgebers darauf, dass Arbeitnehmer nur für ihn tätig sind. Solange keine berechtigten Einwände bestehen, muss der Arbeitgeber Nebentätigkeiten dulden oder genehmigen.
Den nachfolgenden Ausführungen sei der dringende Rat vorangestellt, die Fragen der Haftung vor Beginn der Impftätigkeit zu klären. Es muss verbindlich und nachvollziehbar, d.h. schriftlich oder in Textform (E-Mail) definiert sein, welche Schäden in welcher Höhe für welches Verhalten abgesichert sind.
Eine Absicherung über die dienstliche Haftpflichtversicherung im Hauptberuf deckt in der Regel keine Schäden ab, die im Rahmen einer Nebentätigkeit entstanden sind. Dafür benötigt man in der Regel eine zusätzliche, eigene Berufshaftpflicht.
Es sollte daher unbedingt rechtzeitig mit dem Versicherungsberater abgeklärt werden, ob eine Impftätigkeit, auch eine solche im Rahmen der Nebentätigkeit, durch die eigene Berufshaftpflicht abgedeckt ist oder ob der eigene Schutz erweitert werden muss.
Die Versicherer HDI und DÄV haben nach einer Information der Ärztezeitung bzgl. der Impftätigkeit ihre Policen angepasst, es wird nach unserem Verständnis auf Nachfrage ein gesonderter Zusatzversicherungsnachweis zur Verfügung gestellt. Bitte informieren Sie sich diesbezüglich direkt bei Ihrer Versicherung.
Bei jeglicher Tätigkeit im Impfzentrum sollte dabei auf eine Abdeckung der Verschuldensmaßstäbe von der einfachen bis zur groben Fahrlässigkeit und ausreichend hohe Versicherungssummen geachtet werden.
Einige Landkreise/Impfzentren weisen Ärztinnen und Ärzte darauf hin, dass ihre ärztliche Tätigkeit über die Amts-/Staatshaftung abgedeckt sei. Hier gilt zu beachten, dass die Amts-/Staatshaftung einen Regress gegen die Impfärztin oder Impfarzt in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit erlaubt.
Andere Impfzentren bzw. KVen/Bundesländer haben hingegen umfassendere Zusicherungen hinsichtlich der abgesicherten Verschuldensmaßstäbe abgegeben.
So hat z.B. Baden-Württemberg für alle – ob angestellt oder als Honorararzt/-ärztin tätige – Ärztinnen und Ärzte in Impfzentren eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen, die auch eine Haftung für grobe Fahrlässigkeit beinhaltet. Allerdings greift diese Versicherung nur, wenn eine eigene ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nicht besteht.
Wir empfehlen daher im Einzelfall eine schriftliche Bestätigung über die jeweilige Absicherung beim Impfzentrum einzuholen, und insbesondere auch die abgesicherten Verschuldensmaßstäbe zu klären. Im Zweifel empfehlen wir die Absicherung über die eigene Berufshaftpflicht.
Hinweis: Die Berufshaftpflichtversicherung dient in der Regel zur Abdeckung von Vermögensschäden des Versicherten (Schadensersatz, Behandlungskosten, Verdienstausfall, Renten etc. aufgrund fehlerhafter Behandlung). Die Berufshaftpflicht sichert jedoch regulär keine Abdeckung im Strafrecht oder für Rechtsverfolgungskosten. Dies müsste demnach über eine gesonderte berufliche Rechtsschutzversicherung abgesichert werden.
- FAQs zur Tätigkeit in Impfzentren - Stand 25.03.2021(228.5 KB, PDF)