Das sah der Arzt anders. Er war der Auffassung, dass ihm auch die Monate, die er schon im vorherigen Arbeitsverhältnis tätig war, „gut" zu schreiben seien und folglich nicht mehr die volle, sondern nur noch die „Restzeit" bis zur Höherstufung erbracht werden müsste. Nach dem ersten Termin vor dem Arbeitsgericht erkannte der Arbeitgeber nachträglich den erfolgten Stufenanstieg durch Nachzahlung der ausstehenden Restbeträge an. Dadurch vermied er ein Urteil, aber es bleibt dabei: „Bei der Stufenzuordnung werden Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung als förderliche Zeiten berücksichtigt." (§ 16 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte KAH)
Conclusio: Achten Sie darauf, dass Stufenzuordnung und -beginn korrekt erfolgen, ansonsten erleiden Sie einen finanziellen Nachteil, der sie über die Jahre begleitet.