
Wann wird die rückwirkend zum 1. Juli 2024 vereinbarte Entgelterhöhung ausgezahlt? Erfolgt die Auszahlung in allen betroffenen Krankenhäusern im gleichen Zeitraum?
Die Entgelterhöhung wird durch die Arbeitgeber veranlasst, sobald der Änderungstarifvertrag unterzeichnet wurde und damit seine Wirksamkeit entfaltet. Wir gehen davon aus, dass die Auszahlung spätestens mit dem Gehaltsablauf April erfolgen wird.
Dass die Auszahlung in allen Krankenhäusern gleichzeitig erfolgt, wäre wünschenswert, aber ist nicht zwingend.
Erhalte ich die rückwirkende Zahlung auch, wenn ich beispielsweise im November 2024 aus dem Krankenhaus ausgeschieden bin?
In der Regel schon. Wenn das Arbeitsverhältnis durch arbeitnehmer- oder arbeitgeberseitige Kündigung beendet wurde, wird – nach Unterzeichnung des Tarifvertrages – ein Anspruch auf die Tariferhöhung bestehen. Aber wer jetzt denkt, dass der ehemalige Arbeitgeber freiwillig die rückwirkende Tariferhöhung auszahlen wird, wird vermutlich enttäuscht sein. Die Erfahrung zeigt, dass unsere Mitglieder ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen müssen. Das kann geschehen, indem sie sich mit einem entsprechenden Aufforderungsschreiben an den ehemaligen Arbeitgeber wenden und diesen zur Zahlung auffordern. Wichtig ist, dass sich die Erhöhung nicht nur auf das Tabellenentgelt und die Bereitschaftsdienstentgelte bezieht, sondern sich auf alle auf Basis des Tabellenentgelts zu berechnenden Entgeltbestandteile auswirkt. Sollten unsere Mitglieder hier Fragen haben, freuen wir uns, sie unterstützen zu können.
Unendlich Zeit darf man sich aber auch nicht lassen. Es gelten weiterhin die tarifvertraglichen Ausschlussfristen. Diese betragen sechs Monate nach Fälligkeit.
Der Grund, warum ich mit „In der Regel schon“ eingeleitet habe, liegt darin, dass Arbeitsverträge auch durch Aufhebungsverträge im gegenseitigen Einvernehmen beendet werden können. Hier müssen wir die getroffenen Regelungen im Einzelfall prüfen. Sprechen Sie uns an.
Welche Auswirkungen hat die rückwirkende Entgelterhöhung auf den Mutterschutzlohn oder den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld? Gibt es Auswirkungen auf das Urlaubsentgelt oder die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall?
Die Erhöhung wirkt sich auch auf den Mutterschutzlohn aus, da diese eine dauerhafte Erhöhung darstellt und daher bei der Berechnung gemäß Mutterschutzgesetz zu berücksichtigen ist. Und natürlich wirkt sich das auch auf die Höhe des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld aus, da, wenn der Mutterschutzlohn steigt, sich auch der Zuschuss erhöht.
Die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auch für den Urlaub kann sich rückwirkend auch erhöhen. Diese Werte – als Ausgleich für die unstetigen Bezüge im Entgelt – werden anhand der letzten drei vollen Kalendermonate vor dem maßgebenden Ereignis berechnet. Erhöhen sich diese Werte, beeinflusst dies auch die Höhe dieser Entgeltbestandteile.
Wirkt sich die Tabellenerhöhung auch auf die Vergütung für Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften aus?
Ja. Die Bereitschaftsdienstentgelte werden um die gleichen Prozentsätze erhöht. Zudem wirkt sich die Erhöhung des Tabellenentgelts auch auf die Bestandteile des Gehalts aus, die sich prozentual am Tabellenentgelt orientieren. Hierzu gehören das Rufbereitschaftsentgelt und auch die Bemessungsgrundlage der Zuschläge – auch wenn sich der Prozentsatz der Zuschläge nicht ändert.
Worauf sollte ich bei der Gehaltsabrechnung besonders achten, um sicherzustellen, dass mein Arbeitgeber die tariflich vereinbarte Entgelterhöhung korrekt auszahlt?
Es muss Rückberechnungen geben. Dabei wird es möglicherweise auch etwas unübersichtlich, da die Erhöhung rückwirkend zum Juli 2024 umgesetzt wird, sodass es viele korrigierte Abrechnungen geben wird. Am besten nimmt man sich die ursprüngliche Abrechnung sowie die Nachberechnung der unstetigen Bezüge und die neue, rechnet einmal nach und prüft, ob alle relevanten Bestandteile bei der Erhöhung berücksichtigt wurden.
Was kann ich tun, wenn meine Gehaltsabrechnung fehlerhaft ist?
Melden Sie sich bei uns. Wir unterstützen unsere Mitglieder sehr gern. Wir erläutern, wie Sie Ihre Abrechnungen prüfen können und beraten zum besten Vorgehen. Falls Ihre eigenen Bemühungen erfolglos bleiben, übernehmen wir die Geltendmachung gegenüber dem Arbeitgeber auch gern für Sie und setzen Ihre Ansprüche durch.
Wichtig ist, die Ausschlussfrist im Blick zu behalten, damit die Ansprüche nicht verfallen.
