Der Einsatz von Leiharbeitnehmern in einem bestreikten Betrieb für Tätigkeiten, die sonst von Streikenden erledigt würden, verstößt gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Danach besteht zum Schutz vor einer missbräuchlichen Einwirkung auf Arbeitskämpfe in einem solchen Fall ein Einsatzverbot. Ein Verstoß hiergegen kann mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 Euro geahndet werden.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Hamburg am 8. April hatte das Krankenhaus Tabea geäußert, die Leiharbeitnehmer in Unkenntnis des Umstandes angefordert zu haben, dass im Zusammenhang mit einem Arbeitskampf der Einsatz von Leiharbeitnehmern nur eingeschränkt zulässig ist. „Es ist schwerlich nachvollziehbar, dass das Krankenhaus Tabea nicht gewusst haben will, dass der Einsatz von Leiharbeitskräften am Streiktag verboten ist. Die Aushöhlung der Wirkung des Streiks, die mit dem Einsatzverbot vermieden werden soll, war ja gerade das Ziel dieses beabsichtigten Einsatzes“ sagt Katharina von der Heyde, Geschäftsführerin und Verfahrensbevollmächtigte in dem Eilverfahren.
Nachdem sich das Arbeitsgericht der Rechtsauffassung des Marburger Bundes angeschlossen hatte, hat das Krankenhaus Tabea nun zugestimmt, an dem Streiktag keinen einzigen Leiharbeitnehmer einzusetzen.
„Streiken ist ein Grundrecht. Wir werden nicht tatenlos zusehen, wie Arbeitgeber versuchen, dies auszuhöhlen – nicht heute und nicht in Zukunft. Erforderlichenfalls werden wir den Arbeitgebern auch gerichtlich die Grenzen ihres Handelns aufzeigen“ kommentiert Dr. Pedram Emami, erster Vorsitzender des Marburger Bundes Hamburg, den Vorgang.