• Anerkennung in Klinischer Akut- und Notfallmedizin (KANM) nicht verpassen!

    Übergangsfrist nach alter WBO läuft am 30.06.2024 aus
    23.Mai 2024
    Am 1. Juli 2019 wurde die Zusatzweiterbildung (ZWB) KANM in die alte Weiterbildungsordnung (WBO) 2005 Hessen eingeführt. Auf dieser WBO-Grundlage gilt noch bis zum 30. Juni 2024 eine spezielle Übergangsregelung. Sie besagt, dass innerhalb von fünf Jahren nach Neueinführung die in acht Jahren zuvor in einer interdisziplinären Notfallaufnahme erworbenen Zeiten und Kompetenzen anerkannt werden können. Sie müssen allerdings inhaltlich den spezifischen Anforderungen der neu eingeführten ZWB entsprechen und wenigstens die Mindestweiterbildungszeiten von 24 Monaten erfüllen. Es können auch zusätzlich entsprechende Tätigkeitsabschnitte anerkannt werden, die ab dem 1. Juli 2019 innerhalb der nachfolgenden fünfjährigen Übergangsfrist stattfanden. Für formale Details siehe § 20 Abs. 8 WBO 2005 Hessen. Allerdings: Definitives Ende der Übergangsfrist nach WBO 2005 für den Eingang von solchen Anträgen bei der LAEKH ist der 30. Juni 2024!

    Es kann sich also - besonders verstärkt durch neue Forderungen in den aktuellen Krankenhaus-reformgesetzen - individuell sehr lohnen, die nun nahezu 13 zurückliegenden Jahre nach entsprechenden Abschnitten zu durchforsten, um daraus eine Prüfungsanerkennung für die ZWB KANM zu erlangen. Dazu einzelne exemplarische Fallsituationen: Die geforderten Tätigkeitszeiten und Inhalte sind an mehreren Kliniken ohne bisherige Befugnis erbracht worden und können sodann unter Bewertung der inhaltlichen Vollständigkeit zeitlich zusammengerechnet werden. Im gleichen Umfang können Tätigkeitszeiten an derselben Klinik vor Erteilung einer Befugnis für KANM anerkannt werden, soweit die Inhalte und Zeiten vollständig erbracht sind. Für Zeiträume, in denen innerhalb der fünf Jahre Übergangsfrist eine Befugnis zur Weiterbildung für die ZWB KANM an einer Klinikabteilung erteilt wurde oder noch vor dem 1. Juli 2024 erteilt wird, findet dort dann ab Genehmigungsstichtag die reguläre Weiterbildung im erteilten Genehmigungsumfang statt. Dies sollte aber im begründeten Einzelfall nicht ausschließen, davor liegende Zeiten und Inhalte analog der Übergangsregelung nach dem Gleichwertigkeitspassus in § 10 der WBO individuell mit anzurechnen. Soweit diese an derselben  Klinik erfolgten, maximal im Umfang der dort erteilten Befugnis. Soweit sie zuvor an anderen Kliniken erfolgten, im von dort nachgewiesenen Zeitumfang und Inhalt.

    Solche Bausteine sollte man anhand der eigenen Unterlagen zunächst inhaltlich selbst genau prüfen. Es kommt dabei entscheidend darauf an, dass nach jetzigen Anerkennungskriterien vergleichbare Strukturmerkmale und ein entsprechend fachlich breiter Patientenmix an der jeweiligen Notfallversorgungsstätte vorlagen. Allein Zeiträume zu benennen genügt nicht. Frühere Weiterbildungszeugnisse für die der ZWB zugrundliegenden Facharztgebiete erläutern das Notwendige gelegentlich hierfür nicht hinreichend, da die detaillierteren Fragestellungen der ZWB KANM zum damaligen Zeitpunkt schlicht noch nicht bekannt waren. Es kann hilfreich sein, frühere Zeugnisgeber oder deren Nachfolger um ergänzende Erläuterungen und entsprechende Zusatzbescheinigungen zu früheren Zeugnissen zu bitten. Sie sollten die Versorgungssituation und Tätigkeitsumfänge in der damaligen Notfallaufnahme genau erläutern und ggf. einem fristgerecht gestellten Antrag nachgereicht werden.

    Bei  verbleibenden Zweifelsfragen empfiehlt sich, von der LAEKH vor dem Fristablauf eine Vorabauskunft anhand von gut vorsortierten Unterlagen einzuholen. Emailkontakt über weiterbildung@laekh.de