• Die Ergebnisse im Einzelnen

    Tarifrunde 2024 für Ärzt/innen an den hessischen Universitätskliniken
    25.Juni 2024
    Der Marburger Bund Hessen hat seine Mitglieder am 28. Mai über das Tarifergebnis für den Tarifbereich TV-Ärzte Hessen informiert. Nun will er die Details dazu näher erläutern.

    Steuerfreie Einmalzahlung in Höhe von bis zu 2.250,- Euro

    Für die Monate April bis Juni 2024 hat der MB eine (nicht zusatzversorgungspflichtige) steuerfreie Zahlung in Höhe von 750 Euro je Kalendermonat vereinbart. Für Teilzeitbeschäftigte erfolgt die Zahlung anteilig.

    Der Anspruch besteht, wenn man

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    unter den Geltungsbereich des TV-Ärzte Hessen (UKGM) oder den Anerkennungstarifvertrag zwischen MB Hessen und Universität Frankfurt (für das UKF) fällt,

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    das Arbeitsverhältnis jeweils am ersten Tag der Kalendermonate April, Mai und Juni 2024 besteht,

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    und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 30. Juni 2024 Anspruch auf Entgelt oder Ersatzleistung bestand.

    Das bedeutet für Ärztinnen und Ärzte, die sich z.B. am 1. April 2024 in Elternzeit befanden, dass sie Anspruch auf die Sonderzahlung haben, wenn sie im o.a. Zeitraum (1. Januar 2024 bis 30.Juni 2024) an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt hatten.

    Als Entgelt bzw. gleichgestellt zählen dabei auch

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    Ansprüche auf Entgeltfortzahlung,

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    Anspruch auf Krankengeldzuschuss,

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    (Kinder-)Krankengeld nach § 45 SGB V,

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    Leistungen nach § 56 IfSG,

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    Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 SGB XI,

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    Kurzarbeitergeld nach §§ 95 ff. SGB III,

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    Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG,

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    Mutterschaftsgeld nach § 19 MuSchG oder sowie

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    der Arbeitsgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG.

     

    Die Auszahlung der Beträge erfolgt im August 2024.

     

    Änderungen im Jahr 2024

    1.

    Die Tabellenentgelte und alle weiteren Entgeltbestandteile (Dienstvergütungen, Zuschläge etc.) erhöhen sich mit Wirkung vom 1. Juli 2024 um 4,1 Prozent (die Gehaltstabellen veröffentlicht der MB nach Abschluss der so genannten Redaktionsverhandlungen).

    2.

    Ärztinnen und Ärzte haben ab dem Jahr 2024 Anspruch auf einen zusätzlichen Tag Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung der Vergütung (so genannter Verfügungstag). Wird der Verfügungstag nicht in Frei genommen, wird dieser spätestens zum 31. Dezember des Kalenderjahres ausgezahlt. Der Anspruch gilt nicht für vor dem 24. Mai 2024 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedene Ärztinnen und Ärzte.

    3.

    Mit Wirkung vom 1. Juli 2024 erhöht sich die Zulage

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    für ständige Wechselschichtarbeit von 105 Euro auf 300 Euro je Monat,

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    für ständige Schichtarbeit von 40 Euro auf 120 Euro je Monat.

    Die Beträge für nicht ständige Schicht- und Wechselschichtarbeit verdreifachen sich zu diesem Zeitpunkt.

    4.

    Ebenfalls mit Wirkung vom 1. Juli 2024 beginnt die tarifliche Nachtarbeitszeit nicht mehr um 21:00 Uhr, sondern bereits um 20:00 Uhr. Das bedeutet, dass z.B. die Nachtzuschläge bereits eine Stunde früher zu zahlen sind. Auch Zusatzurlaube für Nachtarbeit sind so früher realisierbar.

    5.

    Die so genannte Endstufenzulage kann ab dem 1. Juli 2024 in Höhe von 25 Prozent gewährt werden (vorher: 20 Prozent).

    6.

    Ab dem 1. Oktober 2024 erhalten Ärztinnen und Ärzte, die vorübergehend in Bereichen eingesetzt werden, in denen üblicherweise Wechselschichtarbeit geleistet wird, einen Zuschlag in Höhe von 15 Euro arbeitstäglich.

    7.

    Neu eingeführt sind so genannte Rückkehrgespräche nach der Elternzeit ab dem 1. Juli 2024:

    Ärztinnen und Ärzten haben einen Anspruch auf ein Gespräch zum Wiedereinstieg, das u.a. Zeitpunkt der Rückkehr, Teilzeitmöglichkeiten, Stand der Weiterbildung, Habilitation, Promotion und weitere Punkte beinhalten soll. Der Inhalt des Gesprächs ist schriftlich festzuhalten. Weiterhin soll den Ärztinnen und Ärzten die Gelegenheit gegeben werden, über vertragliche Vereinbarungen stundenweise die Mitarbeit zu ermöglichen. Zudem wird die Gelegenheit eingeräumt, an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.

    8.

    Das Landesticket wird bis Dezember 2026 fortgeführt.

     

    Änderungen im Jahr 2025

    1.

    Die Tabellenentgelte und alle weiteren Entgeltbestandteile (Dienstvergütungen, Zuschläge etc.) erhöhen sich mit Wirkung vom 1. Mai 2025 um weitere 6,1 Prozent.

    2.

    Für einen Tag Zusatzurlaub für Wechselschicht- und Schichtarbeit sind weiterhin zwei oder vier Monate Einsatz in diesen Dienstformen erforderlich, allerdings müssen diese Monate nicht mehr zusammenhängend sein.

    3.

    Außerhalb von Wechselschicht- und Schichtarbeit wurde der Zusatzurlaub für Nachtarbeit und Zusatzurlaub für Nachtarbeit im Bereitschaftsdienst einheitlich geregelt. Ab dem 1. Januar 2025 gilt die folgende Staffel:

    150 Nachtarbeitsstunden

    1 Arbeitstag

    300 Nachtarbeitsstunden

    2 Arbeitstage

    450 Nachtarbeitsstunden

    3 Arbeitstage

    600 Nachtarbeitsstunden

    4 Arbeitstage

    750 Nachtarbeitsstunden

    5 Arbeitstage

    900 Nachtarbeitsstunden

    6 Arbeitstage

    Für Teilzeitbeschäftigte gilt diese Staffel anteilig. Klargestellt ist dabei auch, dass Einsatzzeiten in der Rufbereitschaft hierbei ebenfalls zu berücksichtigen sind.

    Das bedeutet, dass Nachtarbeitsstunden aus dem Bereitschaftsdienst und anderer Dienstformen (mit Ausnahme der Nachtstunden, die für den Zusatzurlaubsanspruch für Wechselschicht – und Schichtarbeit) zusammengezählt werden können und nun auch für Bereitschaftsdienststunden in der Nacht mehr Zusatzurlaub möglich ist (bisher: nur Arbeitstage pro Kalenderjahr).

    4.

    Ab dem Jahr 2025 werden auf Anforderung des Marburger Bundes Tarifgespräche zur Arbeitszeitdokumentation geführt, gleiches gilt für Befristungsregelungen, sobald das Wissenschaftszeitvertragsgesetz novelliert ist.

     

    Änderungen im Jahr 2026

    1.

    Ab dem 1. Januar 2026 reduziert sich die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden auf 40 Stunden bei vollem Lohnausgleich.

    2.

    Ende der Laufzeit ist der 30. Juni 2026.

     

    Tarifergebnisse sind nur den vielen (beitragszahlenden) Mitgliedern des Marburger Bundes zu verdanken. Bitte überzeugen Sie daher Kolleginnen und Kollegen, die noch nicht Mitglied sind, von den Vorteilen und der Notwendigkeit einer Mitgliedschaft. Wenn Sie ein Neumitglied werben, erhalten Sie zudem als Dankeschön eine Werbeprämie in Höhe von 26 Euro:

    https://www.marburger-bund.de/mitglied-werden