Der Anspruch auf Elterngeld besteht nur, wenn pro Monat nicht mehr als durchschnittlich 30 Wochenstunden gearbeitet wird. Die Einteilung zu Diensten erfolgt aber vielfach ohne Rücksicht auf die Eltern-Teilzeit. Zu viel Dienst kann dazu führen, dass mehr als durchschnittlich 30 Wochenstunden im Monat gearbeitet wird. Sofern Elterngeld bezogen wird, droht in diesem Fall dessen Rückforderung.
Das Risiko, in die Zwickmühle zwischen Weisungsbefugnis des Arbeitgebers und Arbeitszeitgrenzen des Elternzeitgesetzes zu geraten, lässt sich verringern. In der Eltern-Teilzeit-Vereinbarung kann neben der Reduzierung der Wochenarbeitszeit auch die Begrenzung der Verpflichtung zur Leistung von Mehrarbeit, Überstunden, Bereitschaftsdienst bzw. Rufbereitschaft festgeschrieben werden. Die Verbandsjuristen des Marburger Bundes beraten Sie hierzu gerne.
Wessen Arbeitgeber zu derartigen Vereinbarungen nicht bereit ist, muss mit einem möglichen nachträglichen Entzug des Elterngeldes rechnen. Dies trifft beim Partnerschaftsbonus beide Elternteile gleichermaßen, sobald auch nur ein Elternteil die 30-Stunden-Grenze in einem Monat überschreitet.
Eine Rechnung, die einmal mehr zeigt, wie schnell das wirkliche Leben die gesetzgeberische Konzeption überholen kann.
Autorin: Dr. Frederike Neven LL.M.