Speziell in kirchlichen Häusern sollte neben der Eingruppierung auch die Zuweisung der korrekten Vergütungsstufe im Arbeitsvertrag schriftlich festgehalten werden. Zudem sollte die Entgeltrelevante Zeit zutreffend datiert werden.
Keine Tarifbindung an kirchlichen Häusern
Hintergrund ist, dass in kirchlichen Häusern keine Tarifbindung herrscht, sondern im Arbeitsvertrag auf Arbeitsvertragsrichtlinien verwiesen wird. Arbeitsvertragsrichtlinien sind keine Tarifverträge. Ähnlich wie Tarifverträge weisen Arbeitsvertragsrichtlinien im ärztlichen Bereich zwar ein ähnliches Gehaltsniveau auf, wobei Steigerungen im tarifvertraglichen Bereich in der Regel mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung in die Vergütungstabellen der Arbeitsvertragsrichtlinien übernommen werden.
Anders als Tarifverträge werden Arbeitsvertragsrichtlinien aber nicht durch den Marburger Bund als Gewerkschaft, sondern in sogenannten Arbeitsrechtlichen Kommissionen ausgehandelt. Anders als Tarifverträge gelten Arbeitsvertragsrichtlinien auch nicht kraft Gesetzes, sondern nur in dem Umfang, in dem im Arbeitsvertrag darauf verwiesen wird. Das bedeutet, dass Abweichungen im Arbeitsvertrag gegenüber den Arbeitsvertragsrichtlinien, auch wenn auf diese verwiesen wird, der Vorrang gebührt.
Hinsichtlich des Vergütungssystems ergeben sich auf den ersten Blick keine Unterschiede. Wie in Tarifverträgen bestehen für Ärzte, Fachärzte, Oberärzte und Leitende Oberärzte jeweils eigene Vergütungsgruppen. Selbst wenn die Eingruppierung von beiden Arbeitsvertragsparteien im Vorstellungsgespräch oftmals als „klare Sache“ angesehen wird, sollten Vergütungsgruppe und Vergütungsstufe im Zuge der Vertragsverhandlungen thematisiert und bei Vertragsunterzeichnung vom Arbeitnehmer verifiziert werden.
Es empfiehlt sich dringend, die Vertragsunterlagen schon vor der Unterzeichnung inhaltlich zu erfassen und zu verstehen, Bedenkzeit inklusive. Im besten Fall schaut ein Verbandsjurist des Marburger Bundes vorab noch einmal darüber. Denn ist der Vertrag einmal unterschrieben, reduziert sich der Verhandlungsspielraum des Arbeitnehmers in der Regel auf null.
Vorsicht bei der Vergütungsstufe
Vorsicht ist in kirchlichen Häusern insbesondere im Hinblick auf die Zuweisung der korrekten Vergütungsstufe innerhalb einer Vergütungsgruppe geboten. Hier bleibt nicht automatisch „alles beim Alten“ wie beim vorherigen Arbeitgeber, sofern man diesen Zustand nicht im Arbeitsvertrag festhält. Nach den Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau müssen Vorbeschäftigungszeiten beispielsweise nur dann berücksichtigt werden, wenn sie „bei einem anderen Arbeitgeber des jeweiligen Trägerverbundes“ geleistet wurden. Das bedeutet, dass die Berücksichtigung aller übrigen Vorbeschäftigungszeiten Verhandlungssache ist.
Das Ganze arbeitsvertraglich festzuschreiben, hat nicht lediglich deklaratorische, sondern konstitutive Bedeutung. Viele Arbeitsverträge enthalten formularmäßig sogenannte Schriftformklauseln, wonach nur dasjenige rechtlichen Bestand hat, das schriftlich festgehalten wurde. Schriftlich bedeutet: Vertragstext plus Unterschrift des Arbeitgebers plus Unterschrift des Arbeitnehmers. Ein Begleitschreiben des Arbeitgebers reicht zur Wahrung der Schriftform folglich nicht aus. Und an den Inhalt des Vorstellungsgesprächs kann sich ohnehin keiner mehr erinnern.
Fazit: Um bösen Überraschungen auf der ersten Lohnabrechnung vorzubeugen, sollte daher neben der Vergütungsgruppe auch die Vergütungsstufe vertraglich fixiert werden. Zudem sollte die Entgeltrelevante Zeit, die sich aus den Zeiten der Beschäftigung beim neuen sowie bei früheren Arbeitgebern zusammensetzt, korrekt datiert werden. Ansonsten findet man sich am Ende möglicherweise in der falschen Vergütungsgruppe bzw. Vergütungsstufe wieder. Sodann bleibt nur noch die Kündigung, wenn der Arbeitgeber nicht mit sich nachverhandeln lässt.
Autor: Dr. Frederike Gärtner LL. M.