In den Seminaren wurde deutlich, dass viele Abrechnungen nicht verstanden werden, weil Mitglieder nicht den Dienstplan und die Zeiterfassung neben die Abrechnung legen. „Ohne die Kenntnis der konkreten Arbeitszeitanordnung, oder auch nachträglichen Veränderungen des Dienstplanes über den Monat hinweg, kann man weder die Richtigkeit der Zeiterfassung, noch die Richtigkeit der Abrechnung überprüfen“, erklärte Alexandra Kretschmer, Verbandsjuristin des Landesverbandes Hessen, die zum Thema „So lesen Sie Ihre Arbeitszeiterfassung“ referierte.
Insbesondere in den Kliniken häufig verwandte Software-Systeme wie Atoss oder SP-EXPERT nutzten zu Abrechnungszwecken die bereits im Monats-Dienstplan hinterlegten Arbeitszeiten. Abweichungen vom ursprünglichen Monatsdienstplan müssten oft auf Antrag und / oder „händisch durch den Dienstplaner oder die Personalabteilung nachkorrigiert“ werden.
Tipp: Dienstplan anfordern mit passender Legende
Kretschmer gab den Webinar-Teilnehmern den Tipp: „Sofern Sie in Unkenntnis des konkreten Dienstplanes für die Abteilung sind, fordern Sie diesen beim Zeitverantwortlichen, beim Arbeitgeber oder bei Betrieben mit Betriebsrat beim Betriebsrat an. Denn Dienstpläne müssen in der Regel vom Betriebsrat mitbestimmt werden. Prüfen Sie die Zeiterfassung auf Abweichungen vom Dienstplan, insbesondere bei einem kurzfristen Einspringen oder bei Überstunden. Auch müssen Sie sich mit den verwandten Kürzeln in der Zeiterfassung und etwaigen Buchungsnummern auseinandersetzen. Oft gibt es dafür eine Legende. Fordern Sie also diese zusätzlich an.“
Am wichtigsten sei aber, so die Juristin, dass sich die Ärztinnen und Ärzte mit den verschiedenen Arbeitszeitformen beschäftigten, und damit welche Zeitform oder -formen an den betreffenden Tagen konkret für einzelnen Arzt angeordnet waren.
So genannten „24-Stunden-Dienst“ gibt es nicht
Die Arbeitnehmer müssten wissen, was z.B. zur regelmäßigen Arbeitszeit gehört und ob diese in der Sonderform der Schicht- oder Wechselschicht, Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit vorliegt, was eine Mehrarbeits- oder Überstunde ist und warum es nicht „den 24-Stunden-Dienst“, von dem Mitglieder regelmäßig in der Beratung sprechen, gibt. „Der sogenannte 24-Stunden-Dienst kann in der Arbeitszeitanordnung entweder ein über eine Zeitspanne von 24-Stunden angeordneter Bereitschaftsdienst, üblicherweise am Wochenenden und Feiertagen sein,“ erklärte Alexandra Kretschmer, „oder eine Kombination von regelmäßiger Arbeitszeit z.B. Frühdienst, mit Bereitschaftsdienst im Anschluss, üblicherweise von montags bis freitags.“
Die genaue Kenntnis der Arbeitszeitanordnung – wann beginnt und endet jeweils die regelmäßige Arbeitszeit, wann der Bereitschaftsdienst und welche Pausenanteile hat der Arbeitgeber in der Zeiterfassung während welcher Arbeitszeitform hinterlegt – sei essentiell zum Verständnis der Zeiterfassung als Basis der abgerechneten Stunden. Bei den Definitionen für die Arbeitszeitformen, und deren Abrechnung geben die Tarifverträge, oder angewandten Arbeitsvertragsordnungen Aufschluss.
Im zweiten Teil der Veranstaltung referierte dann die saarländische Verbandsjuristin Natalie Truar über die Zusammensetzung der tariflichen Gehaltsbestandteile für die jeweilige Arbeitszeitform im Kontext zur Abrechnung. „Denn", so Truar, „ohne Kenntnis der Abrechnungsparameter für z.B. die individuelle Stundenvergütung, die Zuschläge und die Sonderformen der Arbeit, wie Überstunden und Bereitschaftsdienst, können die oft sehr komplexen Abrechnungen nicht nachvollzogen werden." Anhand einiger Beispiele leitete sie die Berechnungswege für die Mitglieder her und erläuterte, was es im Rahmen der Ausschlussfrist zu beachten gilt.
Aufgrund der großen Nachfrage werden die Seminarreihe zum Thema Abrechnung und Zeiterfassung fortgesetzt werden.
Tipp: Als Ergänzung zu unseren Seminaren „Zeiterfassung verstehen“ und „Wie lese ich meine Abrechnung“ empfehlen wir unsere Merkblätter mit vielen weiteren Infos zu den Themen: • Abgeltung von Bereitschaftsdienst • Überstunden • Erholungsurlaub – Urlaubsvergütung • Ausschlussfrist Wenden Sie sich gerne zwecks Übersendung per Mail an Ihren Landesverband. |