Die Ergebnisse im Einzelnen:
1. Rückwirkend zum 1. Oktober 2021 erhöhen sich die Monatsvergütung und die unständigen Bezüge (z.B. Bereitschaftsdienste, Rufbereitschaften, etc.) um 3,35 Prozent. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2023 verhandelt der MB Hessen schon wieder über eine weitere Erhöhung.
2. Mit Wirkung zum 1. Januar 2022 erhöht sich der Anspruch auf Erholungsurlaub von 30 auf 31 Tage.
3. Ärztinnen und Ärzte haben mit Wirkung vom 1. Januar 2022 Anspruch auf Kostenerstattung für den elektronischen Heilberufsausweis.
4. Ab dem 1. Juli 2022 haben Ärztinnen und Ärzte grundsätzlich nicht mehr als 13 Rufbereitschaften im Kalendermonat zu leisten. Weitere Rufbereitschaften im Kalendermonat sind nur zulässig, wenn ansonsten eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. Kommt es deswegen zu zusätzlich angeordneten Rufbereitschaften erhalten Ärztinnen und Ärzte ab der 14. Rufbereitschaft im Monat einen Zuschlag von 10 Prozent auf das gesamte Rufbereitschaftsentgelt. Da sich dieser Zuschlag nach jeder weiteren dritten Rufbereitschaft um jeweils weitere 10 Prozentpunkte erhöht, werden also für die 14. bis 16. Rufbereitschaft im Kalendermonat jeweils 10 Prozent, für die 17. bis 19. Rufbereitschaft jeweils 20 Prozent usw. auf das gesamte Rufbereitschaftsentgelt fällig. Arbeiten Ärztinnen und Ärzte in Teilzeit, vermindern sich diese Grenzen entsprechend ihrem Beschäftigungsumfang.
5. Neu eingeführt wird ein Zuschlag für die Inanspruchnahme in der Rufbereitschaft im Zeitraum zwischen 0 und 6 Uhr. Ärztinnen und Ärzte erhalten danach für Inanspruchnahmen, die in diesem Zeitraum stattfinden, einen zusätzlichen Zuschlag in Höhe von 50 Prozent des für die Arbeitsleistung gezahlten Entgelts. Dies betrifft sowohl Einsätze im Krankenhaus als auch solche, die vom Aufenthaltsort aus geleistet werden (z.B. telefonische Inanspruchnahme). Durch eine spezifische Rundungsregelung für den Zuschlag ist zudem sichergestellt, dass auch (mehrere) kurze Inanspruchnahmen zumindest den Zuschlag für eine Stunde auslösen. An den bisherigen Rundungsregelungen verändert sich dadurch nichts. Statt der Auszahlung wird der Zuschlag auf Wunsch der Ärztin bzw. des Arztes in Freizeit ausgeglichen. Hierfür ist lediglich eine entsprechende Erklärung bis zum Ablauf des Folgemonats notwendig.
6. Die Vorteilsregelung für Marburger Bund-Mitglieder (monatlicher Tankgutschein) in Höhe von 30,- Euro bleibt bestehen.
Für die nun anstehenden Verhandlungen im zweiten Halbjahr lädt der MB Hessen regelmäßig zu Mitgliederversammlungen ein, um die Mitglieder zu informieren.