1. Die Höhe des Beitrages wird auf der Hauptversammlung für ordentliche Mitglieder für das Folgejahr beschlossen und beträgt 200,00 Euro.
2. Die Höhe des Beitrages für außerordentliche Mitglieder nach § 3 Abs. 3a der Satzung beträgt ¾ des Beitrages für ordentliche Mitglieder 150,00 Euro.
3. Ärzte ohne Berufstätigkeit (z. B. beschäftigungslose Ärzte und Ärzte im Ruhestand), wehrpflichtige und ersatzdienstleistende Ärzte und andere außerordentliche Mitglieder nach § 3 Abs. 3c zahlen einen Jahresbeitrag von 50,00 Euro.
4. Studierende zahlen keinen Jahresbeitrag.
5. Ärzte, die im Laufe des Kalenderjahres ihren Beitritt erklären oder Mitglieder, die die Approbation erhalten, zahlen für jedes angefangene Quartal nach dem Beitritt bzw. nach Erhalt der Approbation oder einer entsprechenden Berufserlaubnis ein Viertel des festgesetzten Jahresbeitrages.
6. In besonderen Fällen können vom Vorstand auf Antrag Ausnahmeregelungen getroffen werden.
7. Wird in der folgenden Hauptversammlung keine neue Beitragshöhe beschlossen, bleibt die letztbeschlossene Beitragshöhe bestehen.
8. Der Jahresbeitrag ist jeweils am 15. Januar des laufenden Jahres fällig.
9. Ärzte, die den Jahresbeitrag nach Nr. 1 bereits entrichtet haben und die während des Jahres Änderungen in ihrer Berufstätigkeit erfahren haben, erhalten für die Zeit der geänderten Berufstätigkeit den zu viel gezahlten Beitrag im Folgejahr zurück, bzw. auf ihren fälligen Beitrag neu berechnet. Ist die Dauer der geänderten Berufstätigkeit nicht absehbar (z.B. bei Arbeitslosigkeit), erfolgt die Rückerstattung quartalsweise. Eine erneute Änderung der Berufstätigkeit, speziell die Wiederaufnahme der vollen Berufstätigkeit, hat der Arzt unverzüglich anzuzeigen.
10. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt keine Beitragsrückzahlung.
11. Sofern Mitglieder nach der 1. Mahnung ihrer Beitragspflicht nicht nachgekommen sind, entsteht mit der 2. Mahnung ein Säumniszuschlag von 5,00 Euro.
12. Die Beitragsordnung tritt mit Beschluss der 31. Hauptversammlung vom 21.11.2022 in Kraft