Berechnung der durchschnittlichen Arbeitszeit
Anerkennung von Urlaub bei der Berechnung der durchschnittlichen Jahresarbeitszeit
Seit einigen Wochen und seit der widerrechtlichen Überführung von Ärzten in den TVöD gibt es Nachfragen zum Thema „Anerkennung von Urlaub und Krankheit bei der Berechnung der durchschnittlichen Jahresarbeitszeit“.
Wir haben vom Ministerium Sachen-Anhalt Gesundheit und Soziales folgende Stellungnahme erhalten und stellen Ihnen diese hiermit zur Verfügung, um bei Ihrem Arbeitgeber vernünftige Argumente zu haben.
Quelle - Brief des Ministeriums:
Die Frage, inwieweit Urlaubstage bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitszeit in einem Ausgleichszeitraum zu berücksichtigen sind, ist im nationalen Recht (Arbeitszeitgesetz) nicht ausdrücklich geregelt. Nach Art. 16 Nr. 2 der Richtlinien 2003/88/EG vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sind Zeiten des bezahlten Jahresurlaubs bei der Berechnung des Durchschnitts nicht zu berücksichtigen oder sind neutral. Folglich kommen bezahlte Urlaubs- und Krankheitstage als Ausgleichstage nicht in Betracht. Im Sinne einer gemeinschaftskonformen Auslegung des innerstaatlichen Rechts ist diese Regelung zu berücksichtigen.
In der einschlägigen Literatur werden unterschiedliche Meinungen vertreten. Jedoch herrscht im Wesentlichen Einigkeit darüber, dass der Arbeitgeber bei der Berücksichtigung der Urlaubstage zur Berechnung der durchschnittlichen Arbeitszeit ein Wahlrecht hat. Danach sind Urlaubs- und Krankheitstage bei der Berechnung der Durchschnittarbeitszeit nicht zu berücksichtigen oder neutral, das heißt, sie sind mit einer Regelarbeitszeit von 8 Stunden zu berücksichtigen oder aber bei der Ermittlung der Zahl der ausgleichsfähigen Arbeitstage in Abzug zu bringen.
Das Ministerium für Gesundheit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt ist der Auffassung, dass für die Berechnung der durchschnittlichen Arbeitszeit die Urlaubs- und Krankheitstage nicht zu berücksichtigen sind. Die Berechnung in einem Ausgleichzeitraum von 24 Wochen würde sich wie folgt darstellen: Von den Arbeitstagen des 24-wöchigen Ausgleichzeitraumes werden die Urlaubs- und Krankheitstage abgezogen. Das Ergebnis sind die Tage, die zum Ausgleich von Mehr- oder Minderarbeit herangezogen werden können. Aus der Summe der an diesen Tagen geleisteten Arbeitsstunden geteilt durch die Anzahl der Ausgleichstagen ergibt sich die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit (x 6 = durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit), anhand derer die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu beurteilen ist. Eine Verlängerung des Ausgleichzeitraums sollte nur vorgenommen werden, wenn zwingende Gründe vorliegen, die in der Person des Arbeitnehmers begründet liegen, z.B. lang anhaltende Krankheit. Ansonsten sollte die Kürzung des Ausgleichzeitraums um diese Tage hingenommen werden. Die Tage sonstiger Arbeitsbefreiung und Tage des unberechtigten Fernbleibens vom Dienst stehen als Ausgleichstage zur Verfügung.