Der tarifvertragliche Anspruch auf die Inflationsausgleichszahlung knüpft an den Anspruch auf Entgelt an. Beschäftigte, die sich in Elternzeit befinden, haben in dieser Zeit keinen Anspruch auf Entgelt, weshalb nach den meisten Tarifverträgen auch kein expliziter Anspruch auf die Inflationsausgleichspauschale für Ärztinnen und Ärzte in Elternzeit besteht. Lediglich in einem Tarifbereich konnten von uns die in Elternzeit befindlichen Ärztinnen und Ärzte in den Kreis der Anspruchsberechtigten mitaufgenommen werden.
Auch nach den Regelungen im TVöD haben in Elternzeit befindliche Arbeitnehmer für den entsprechenden Zeitraum keinen Anspruch auf Zahlung eines Inflationsausgleichs. Nunmehr hat das Arbeitsgericht Essen am 16.04.2024 (AZ 3 Ca 2231/23) hierzu erstinstanzlich entschieden, dass der Arbeitgeber gleichwohl verpflichtet sei, den Arbeitnehmern entsprechend eine Inflationsausgleichszahlung zu gewähren. Das Arbeitsgericht begründet dies mit einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), der – nach Ansicht des ArbG – auch nicht durch einen sachlich vertretbaren Grund für die Ungleichbehandlung gerechtfertigt wird.
Zwar ging es in dem Verfahren nicht um einen Tarifvertrag des Marburger Bundes und es handelt sich „lediglich“ um eine erstinstanzliche Entscheidung, die bislang noch nicht rechtskräftig ist. Gleichwohl handelt es sich bei den entscheidungsrelevanten Tarifregelungen um solche, die aufgrund des Widerstands der Arbeitgeber gegen eine Aufnahme der Elterngeldbezieher nahezu gleichlautend auch in Tarifverträgen zu finden sind, die der Marburger Bund abgeschlossen hat. Ob die vorliegende Urteilsbegründung des Arbeitsgerichts auch einer höherinstanzlichen Prüfung standhalten wird, lässt sich nicht voraussagen.
Um jedoch ganz sicherzugehen und mögliche Ansprüche nicht aufgrund der tariflichen Ausschlussfrist von sechs Monaten zu verlieren, sollten alle Beschäftigten, die bislang aufgrund ihrer Elternzeit vom Empfängerkreis – ggf auch nur anteilig - einer Inflationsausgleichszahlung ausgenommen waren – sprich: keine steuerfreie Zahlung für den Zeitraum ihrer Elternzeit erhalten haben – ihre Ansprüche geltend machen.
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