Entgelterhöhung
Mit Wirkung zum 1. Juli 2023 werden die Tabellenentgelte um 4,8 Prozent erhöht. Zum 1. April 2024 erfolgt eine weitere Steigerung um 4,0 Prozent. Damit ist nach 15 Monaten eine Anhebung der Werte der Entgelttabelle um 8,8 Prozent erreicht. Anders als vereinzelt angenommen, handelt es sich bei den ersten 6 Monaten der Laufzeit (Januar bis Juni 2023) nicht um eine Nullrunde, da die fehlende lineare Steigerung der Entgelttabelle durch die (steuerfreien) Einmalzahlungen abgebildet wird. Dieser Umstand ist auch ein struktureller Unterschied zur Einigung im TVÖD, die wenige Tage vor unserer Verständigung mit der VKA durch die Gremien der beteiligten Gewerkschaften gebilligt wurde. Obschon für uns allerhöchstens am Rande interessant, stellte die TVÖD-Einigung für die VKA eine bedeutsame Rahmenbedingung dar; diesen Rahmen noch einmal deutlich zu erweitern war also die zentrale Herausforderung der MB-Verhandlungskommission.
Im Unterschied zur Einigung zum TVÖD (dort stellen die Einmalzahlungen einen Gegenwert für den Verzicht auf lineare Erhöhungen für 14 Monate dar) bilden unsere Einmalzahlungen einen Gegenwert für die ausbleibende lineare Erhöhung im ersten Halbjahr 2023 ab. Damit unterscheiden sie sich strukturell eben auch nur graduell von Nachzahlungen, die im Falle einer rückwirkenden linearen Erhöhung fällig würden. Die fehlende Berücksichtigung der unständigen Entgeltbestandteile wird dabei durch den Steuervorteil egalisiert.
Die beiden linearen Erhöhungsschritte führen innerhalb von 10 Kalendermonaten zu signifikanten Erhöhungen der Tabellenentgelte. Da die höhere Entgeltssteigerung (4,8 %) zuerst eintritt, führt der auf diese Weise erreichte Zinseszinseffekt zu einer Wirkung von rechnerisch 9 Prozent ab April 2024, wenn der zweite Erhöhungsschritt in Höhe von 4,0 Prozent erfolgt. Selbstverständlich wirken sich die Erhöhungen auch auf diejenigen unständigen Entgeltbestandteile (Rufbereitschaftsvergütung, Zuschläge und etwaige Zulagen nach dem TVÜ-Ärzte/VKA) aus, deren Höhe sich unmittelbar aus dem Tabellenentgelt ergibt. Ebenfalls angehoben werden die Stundenentgelte im Bereitschaftsdienst, die dynamisch an der Entwicklung der Tabellenentgelte hängen. Danach ergeben sich für die Tabellenentgelte nach dem zweiten linearen Erhöhungsschritt die folgenden monatlichen Steigerungsbeträge:
Ebenso wichtig: Die um 8,8 % erhöhten Tabellenentgelte bilden die Ausgangsbasis für die ab Juli 2024 anstehenden Entgeltverhandlungen. Unbeschadet der Unmöglichkeit, zukünftige Entgeltentwicklungen seriös zu prognostizieren, schafft dieser Umstand aber eben gerade die Basis für weitere Entwicklungen im Juli 2024 – und nicht erst ab Januar 2025 wie im TVÖD.
Steuerfreie Inflationsausgleichzahlung
Mit dem nächstmöglichen Gehaltslauf (frühestens Juli / spätestens August 2023) erhalten Ärztinnen und Ärzte eine steuerfreie Einmalzahlung in Höhe von 1.250 Euro. Eine weitere – ebenfalls steuerfreie – Einmalzahlung in Höhe von 1.250 Euro wird im Januar 2024 gezahlt. Unabhängig von den unterschiedlichen Auszahlungszeitpunkten beziehen sich die Bestandteile der Einmalzahlung auf das Jahr 2023. Wir hatten gegenüber der VKA zunächst angeregt, die Voraussetzungen der Einmalzahlung lediglich auf das erste Halbjahr 2023 zu beziehen. Die Arbeitgeber waren dazu –ebenso wie zur Einbeziehung von Ärztinnen und Ärzten in Elternzeit – nicht bereit.
Die nun gefundene Regelung bewirkt zweierlei: Zum einen erhalten Ärztinnen und Ärzte, die das gesamte Kalenderjahr 2023 bei einem tarifgebundenen Arbeitgeber (oder auch mehreren, solange er dem Geltungsbereich des Tarifvertrages unterfällt) beschäftigt sind, die gesamte Einmalzahlung. Scheiden Ärztinnen oder Ärzte im Laufe des ersten oder zweiten Halbjahres aus oder beginnen unterjährig ein Beschäftigungsverhältnis, erhalten sie die Zahlung(en) anteilig. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass ein größtmöglicher Anteil der Ärztinnen und Ärzte von der Einmalzahlung profitiert. Die Arbeitgeber hatten bis zuletzt versucht, die im TVÖD vereinbarte Stichtagsregelung durchzusetzen, die jedoch zahlreiche Ärztinnen und Ärzte –nämlich jene, die vor dem Stichtag ausscheiden oder erst nach diesem das Arbeitsverhältnis beginnen – von der Einmalzahlung ausgeschlossen hätte. Voraussetzung für die Zahlung ist nunmehr, dass ein Anspruch auf Entgelt an zumindest einem Tag im jeweiligen Zeitraum besteht. Dem Anspruch auf Entgelt stehen dabei bestimmte Entgeltersatzleistungen –nicht jedoch das Elterngeld – gleich. Das Argument der Arbeitgeber: hierbei würde es sich nicht um eine Entgeltersatzleistung, sondern lediglich um eine Sozialleistung handeln; das Arbeitsverhältnis selbst ruhe! Wir haben diese sehr formalistische Haltung der Arbeitgeber kritisiert und betrachten sie als wenig familienfreundlich.
Besteht das Arbeitsverhältnis im jeweiligen Halbjahr nicht durchgängig, beträgt die Einmalzahlung für jeden Kalendermonat, an dem an zumindest einem Tag Anspruch auf Entgelt (oder Entgeltersatz) bestand, ein Sechstel. Wurde ein Arbeitsverhältnis beispielsweise am 15. März 2023 begründet, besteht Anspruch auf 4 Sechstel der 1. Einmalzahlung (März, April, Mai und Juni).
Der (Teil-)Anspruch besteht auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich beendet wurde oder im laufenden Kalenderjahr beendet wird. Ärztinnen und Ärzte, die ausgeschieden sind, müssen diesen Anspruch allerdings im Rahmen der Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit geltend machen.
Teilzeitbeschäftigte – auch solche, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten – erhalten den Inflationsausgleich in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. Wird im Laufe des jeweiligen Zeitraumes der Beschäftigungsumfang geändert, kommt es auf die Verhältnisse am jeweiligen 1. des Kalendermonats an.
Laufzeit
Die Tarifeinigung hat eine Laufzeit von 18 Monaten bis zum 30. Juni 2024. Auf diesen Zeitpunkt werden ebenfalls sämtliche Einzelkündigungsmöglichkeiten des TV-Ärzte/VKA synchronisiert. Im Rahmen der dann anstehenden Tarifrunde stehen aus unserer Sicht neben den Entgeltverbesserungen auch die tariflichen Arbeitsbedingungen, insbesondere zur Arbeitszeit inkl. Schichtdienst, zur Verhandlung an.
Auch hinsichtlich der Laufzeit haben die Arbeitgeber bis zum Schluss Widerstand geleistet, da sie uns an der Einigung zum TVÖD festhalten halten wollten. Der dortige Abschluss läuft mindestens bis zum 31. Dezember 2024 und damit sechs Monate länger als unsere nun herbeigeführte Einigung. Für uns stand ein weiteres Mal im Vordergrund, eine Laufzeit zu vereinbaren, die ein zeitnahes Nachsteuern nach dem letzten vereinbarten Erhöhungsschritt ermöglicht. Die nun vereinbarte Restlaufzeit von lediglich 3 Monaten nach der Erhöhung zum 1. April 2024 ermöglicht uns genau das. Die Zusammenführung sämtlicher Kündigungsfristen auf den 30. Juni 2024 erlaubt uns zudem, weitere Veränderungen der materiellen Arbeitszeitregelungen mit soliden Forderungen nach Entgelterhöhungen zu verschränken und auf diese Weise eine entsprechende Relevanz der Tarifrunde bei allen Ärztinnen und Ärzten – unabhängig vom jeweiligen Dienstmodell – zu erzeugen.
Die mit der VKA gefundene Einigung steht bis zum 23. Juni 2023 unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Tarifgremien, die über diese Einigung beraten werden. Das dabei gefundene Ergebnis werden wir zeitnah bekanntgeben.