• FAQs – Umsetzung MWBO 2018

    Die Antworten auf die häufigsten Fragen zur MWBO 2018 machen Sie mit grundlegenden Neuerungen der Weiterbildung bekannt.
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    Ist die MWBO 2018 für die Weiterbildung bereits verbindlich?

    Nein. Die MWBO selbst hat nur empfehlenden Charakter und erfordert die Umsetzung in den jeweiligen Weiterbildungsordnungen (WBO) der 17 Landesärztekammern. Erst mit Übernahme in die Satzung der jeweiligen Landesärztekammer werden die neuen Regelungen rechtsverbindlich. Zu beachten ist, dass für jeden Arzt/jede Ärztin immer nur die WBO der Landesärztekammer rechtsverbindlich ist, deren Mitglied er/sie ist. Die Landesärztekammern haben ihre jeweils geltende WBO auf ihrer Website eingestellt.

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    Wann wurde die MWBO in den Landesärztekammern umgesetzt?

    Die Ärztekammer Bayern hat am 16. Oktober 2021 die Neufassung ihrer WBO auf Grundlage der MWBO 2018 beschlossen. Die neue WBO für Bayern ist am 1. August 2022 in Kraft getreten und online verfügbar. Bayern hatte bereits zuvor einzelne Regelungen der MWBO 2018 in ihrer WBO umgesetzt. So wurden u.a. mit Wirkung ab 1. Mai 2020 die ZWB Ernährungsmedizin und ZWB Klinische Akut- und Notfallmedizin in die WBO neu eingefügt. Im Oktober 2020 sind weitere Änderungen der WBO beschlossen worden, die am 1. Januar 2021 für die Ärzte Bayerns in Kraft getreten sind.

    Die Ärztekammer Bremen hat am 9. September 2019 eine neue Weiterbildungsordnung (WBO) beschlossen. Sie ist am 1. Juli 2020 in Kraft getreten und auf der Internetseite der Ärztekammer abrufbar.

    Die Ärztekammer Westfalen-Lippe hat am 21. September 2019  eine neue Weiterbildungsordnung (WBO) beschlossen, die am 1. Juli 2020 in Kraft getreten ist. Die neue WBO ist auf der Internetseite der Ärztekammer verfügbar.

    Die Ärztekammer Sachsen-Anhalt hat am 19. Oktober 2019 eine neue Weiterbildungsordnung für Ärzte in Sachsen-Anhalt beschlossen. Die WBO ist am 1. Juli 2020 in Kraft getreten und online verfügbar.

    Die Ärztekammer Nordrhein hat am 16. November 2019 eine neue Weiterbildungsordnung (WBO) für Ärztinnen und Ärzte in Nordrhein beschlossen. Die am 1. Juli 2020 in Kraft getretene WBO ist auf der Internetseite der Ärztekammer abrufbar.

    Die Ärztekammer Hessen hat am 23. November 2019 eine neue Weiterbildungsordnung beschlossen, die am 1. Juli 2020 in Kraft getreten ist. Hessen hatte bereits zum 01.07.2018 folgende Teile der MWBO 2018 in ihrer WBO umgesetzt: Weiterbildung  Allgemeinmedizin, neue ZWB „Betriebsmedizin“, „Kardiale Magnetresonanztomografie“ und „Klinische Akut- und Notfallmedizin“. Die neue WBO kann online abgerufen werden.

    Die Ärztekammer Schleswig-Holstein hat am 27. November 2019 eine neue Weiterbildungsordnung verabschiedet, die am 1. Juli 2020 in Kraft getreten ist. Die Ärztekammer stellt die neue WBO online zur Verfügung.

    Die Ärztekammer Niedersachsen hat am 30. November eine neue Weiterbildungsordnung verabschiedet. Die neue WBO ist zum 1. Juli 2020 in Kraft getreten und online abrufbar.

    Die Ärztekammer Baden-Württemberg hat am 23. November 2019 eine neue Weiterbildungsordnung beschlossen, mit der die MWBO 2018 umgesetzt werden soll. Nach Genehmigung und Bekanntmachung der neuen Regelung ist die WBO am 1. Juli 2020 in Kraft getreten. Die Ärztekammer hat die neue WBO auf ihrer Internetseite veröffentlicht.

    Die Landesärztekammer Thüringen hat am 4. März 2020 eine neue Weiterbildungsordnung beschlossen. Nach  Zustimmung der Aufsichtsbehörde ist die neue Ordnung am 1. Juli 2020 in Kraft getreten und online verfügbar.

    Die Ärztekammer Saarland hat am 7. Oktober 2020 eine neue WBO beschlossen, die am 21. Dezember 2021 in Kraft getreten ist. Die Ärztekammer Saarland hatte bereits mit Wirkung ab 2. Dezember 2019 die Zusatz-Weiterbildung Klinische Akut- und Notfallmedizin sowie die Zusatz-Weiterbildung Transplantationsmedizin in die WBO aufgenommen. Die neue WBO ist auf der Website der Ärztekammer Saarland abrufbar.

    Die Ärztekammer Brandenburg hat am 20. Juni 2020 eine neue Weiterbildungsordnung beschlossen. Die neue Weiterbildungsordnung ist nach der Genehmigung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg am 20.07.2020 in Kraft getreten. Sie kann auf der Internetseite der Ärztekammer abgerufen werden.

    Die Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern hat am 6. Juni 2020 eine neue Weiterbildungsordnung beschlossen, die nach Zustimmung der Aufsichtsbehörde am 29. Juli 2020 in Kraft getreten ist. Die Ärztekammer hat die neue WBO auf ihrer Internetseite veröffentlicht.

    Die Ärztekammer Sachsen hat am 26. August 2020 eine neue ärztliche Weiterbildungsordnung verabschiedet. Die neue WBO ist am 01.01.2021 in Kraft getreten und online abrufbar.

    Die Ärztekammer Hamburg hat am 15. Juni 2020 eine neue Weiterbildungsordnung beschlossen, die bis auf wenige Änderungen der MWBO 2018 folgt. Die Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Hamburg ist am 1. November 2020 in Kraft getreten und online abrufbar.

    Die Ärztekammer Rheinland-Pfalz hat am 28. April 2021 eine neue Weiterbildungsordnung beschlossen. Die neue Weiterbildungsordnung ist nach Prüfung und Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde am 2. Januar 2022 in Kraft getreten und auf der Internetseite der Ärztekammer abrufbar.

    Die Ärztekammer Berlin hat am 22. September 2021 eine neue WBO auf Grundlage der MWBO 2018 beschlossen. Die neugefasste Weiterbildungsordnung von 2021 der Ärztekammer Berlin ist am 30. November 2022 in Kraft getreten und online abrufbar.

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    Gibt es eine bundeseinheitliche Umsetzung der MWBO 2018?

    Eine einheitliche Umsetzung der MWBO 2018 wird von der Bundesärztekammer empfohlen. Letztlich entscheiden aber die Länder und Landesärztekammern über die konkrete Umsetzung in Landesrecht. Die Weiterbildungsordnungen (WBO) der einzelnen Landesärztekammern können daher von der MWBO 2018 abweichen (siehe z.B. Frage 18). Es empfiehlt sich, die für Ihre Weiterbildung maßgebliche WBO diesbezüglich genau anzuschauen.

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    Wie ist die MWBO 2018 strukturiert?

    Die MWBO 2018 folgt der bisherigen Gliederung in die einzelnen Abschnitte A (Paragraphenteil), B (Gebiete, Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen) sowie C (Zusatz-Weiterbildungen).

    Der Abschnitt B beinhaltet insgesamt 51 Facharzt- und 10 Schwerpunktkompetenzen. In den Abschnitt C sind 11 neue Zusatz-Weiterbildungen aufgenommen und 2 gestrichen worden.

    Die Liste der Gebiete der unmittelbaren Patientenversorgung ist erweitert worden um die Gebiete Arbeitsmedizin, Nuklearmedizin,  Öffentliches Gesundheitswesen, Phoniatrie und Pädaudiologie, Radiologie sowie Transfusionsmedizin.

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    Was bedeutet „kompetenzbasierte Weiterbildung“?

    Kompetenzbasierte Weiterbildung beschreibt eine am Ergebnis orientierte Weiterbildung.  Anstelle einer vorwiegend zeit- und zahlenbasierten Weiterbildung mit Mindestzeiten und einer definierten Anzahl selbstständig, aber unter Supervision durchgeführter medizinischer Prozeduren, steht künftig die Prüfung der erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten im Vordergrund.

    Die Umstellung der Weiterbildung von einem bislang zeit- und zahlenorientierten auf einen kompetenzbasierten Ansatz ist das Kernstück der MWBO 2018.

    Alle Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatz-Weiterbildungen sind den neuen strukturellen Vorgaben einer kompetenzbasierten Weiterbildung entsprechend ausgestaltet worden. Konkret wurden die für ein Fachgebiet erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten geordnet nach

    • Handlungskompetenzen (Erfahrungen und Fertigkeiten) – das muss der entsprechende Facharzt „können“ – und
    • kognitiven und Methodenkompetenzen (Kenntnissen) – das muss der entsprechende Facharzt „wissen“.

    Die Weiterbildungsbezeichnung ist der Nachweis für erworbene Kompetenz.

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    Welche Funktion hat ein „fachlich empfohlener Weiterbildungsplan“?

    In der MWBO 2018 wird der Begriff des fachlich empfohlenen Weiterbildungsplans (FEWP) erstmals definiert. Danach können in einem von der Ärztekammer fachlich empfohlenen Weiterbildungsplan die in der Weiterbildungsordnung umschriebenen Kompetenzen näher erläutert werden. Zugleich soll der Plan einen Rahmen für die didaktisch-strukturierte Vermittlung der Weiterbildungsinhalte und damit eine Orientierungshilfe für die Weiterzubildenden und die Weiterbilder geben. Der FEWP ist nicht zu verwechseln mit dem „individuellen Weiterbildungsplan“. 

    Bei den FEWP handelt es sich um unverbindliche Muster, die von Fachvertretern gemeinsam mit Ärztekammern erarbeitet und von der Bundesärztekammer befürwortet wurden. Jede Ärztekammer entscheidet selbst, ob und ggf. in welcher Form diese Muster in ihrem Kammerbereich übernommen werden.

    Die Ärztekammern, Fachgesellschaften und Berufsverbände sind aufgefordert, für alle Fachgebiete fachlich empfohlenen Weiterbildungspläne zu entwickeln, um so die kompetenzbasierte Weiterbildung über klar definierte Inhalte zu stärken. Auf der Website der Bundesärztekammer sind bereits existierende FEWP gelistet und hier als pdf abrufbar.

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    Was ist unter ärztlicher Haltung in der MWBO 2018 zu verstehen?

    Die Facharztweiterbildung hat als zentrale Weichenstellung für die berufliche Entwicklung einen hohen Stellenwert. In der Weiterbildung werden die ärztlichen Rollen eingeübt und das ärztliche Handeln geprägt. Neben fachspezifischen und berufsspezifischen Kompetenzen erwähnt die Präambel der MWBO 2018 ausdrücklich ärztliche Haltungen, die im Interesse der Patienten während der Weiterbildung zu vertiefen sind. Dies adressiert auch die Ausgestaltung der Weiterbildung zwischen den Weiterzubildenden und dem Weiterbildungsbefugten.

    Die Allgemeinen Weiterbildungsinhalte sehen als Handlungskompetenz für alle Weiterbildungen zudem die Vertiefung und Stärkung berufsspezifischer Haltungen zum Wohl des Patienten vor, die auf ärztlicher Expertise, anerkannten ethischen Grundsätzen, kommunikativer Kompetenz, Kollegialität und präventivem Engagement beruhen. Zum Beispiel: In Bezug auf den Patienten die situationsgerechte ärztliche Gesprächsführung einschließlich der Beratung von Angehörigen. Bezogen auf die Behandlung eine interdisziplinäre und interprofessionelle Zusammenarbeit.

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    Warum wird ein elektronisches Logbuch (eLogbuch) eingeführt?

    Das elektronische Logbuch für die Weiterbildung (eLogbuch) dient der kontinuierlichen Dokumentation der absolvierten Weiterbildungsinhalte durch den Weiterzubildenden sowie der Bestätigung des erreichten Weiterbildungsstandes durch den zur Weiterbildung befugten Arzt. Mit dem elektronischen Logbuch soll ein zeitgemäßes und einfach handhabbares Instrument bereitgestellt werden, um die Planung der Weiterbildung vornehmen und die Dokumentation sowie Bewertung von erreichtem Wissens- und Erfahrungszuwachs übersichtlich erfassen zu können. Deshalb ist die MWBO 2018 entsprechend der Dokumentation im eLogbuch aufgebaut worden.

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    Für wen ist die Dokumentation im eLogbuch verpflichtend?

    Wird eine Weiterbildung nach der neuen WBO einer Ärztekammer begonnen, ist die Dokumentation über ein eLogbuch verpflichtend.

    Wer unter den Vorgaben der Übergangsregelungen nach bisheriger WBO die begonnene Weiterbildung abschließt, weist diese weiterhin in Papierform nach.

    Für eine Weiterbildung, die nach alter WBO begonnen wurde aber nach den Bestimmungen der neuen WBO abgeschlossen werden soll, ist grundsätzlich ein eLogbuch anzulegen. Bei weit fortgeschrittener Weiterbildung sollte mit der zuständigen Ärztekammer geklärt werden, ob gegebenenfalls auf die nachträgliche elektronische Dokumentation verzichtet werden kann.

    Das Nachhalten der Dokumentationen im eLogbuch liegt in der Verantwortung und in der Hoheit der in Weiterbildung befindlichen Ärztinnen und Ärzte. Diese sind verpflichtet, die Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte im eLogbuch kontinuierlich zu dokumentieren.

    Die Aufgabe der Weiterbildungsbefugten ist es, den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in den Rubriken „Kognitive und Methodenkompetenz“ bzw. „Handlungskompetenz“ sowie die erreichte Anzahl nachzuweisender Richtzahlen und die zu dokumentierenden Weiterbildungsgespräche über das eLogbuch zu bestätigen.  Eine Weiterbildungsstätte muss zukünftig die Weiterbildungsdokumentation im eLogbuch ermöglichen.

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    Seit wann kann das eLogbuch angewendet werden?

    Das elektronische Logbuch ist am 01.07.2020 von der Bundesärztekammer betriebsbereit gestellt worden und wurde anschließend sukzessive von allen Ärztekammern eingeführt.

    Seit dem Start des elektronischen Logbuchs wird die Webanwendung kontinuierlich weiterentwickelt und an die Bedürfnisse und den Bedarf der Nutzer angepasst.

    Die Registrierung und Anmeldung erfolgt ausschließlich über die Mitgliederportale der Ärztekammern.

    FAQs zur Anwendung des eLogbuchs finden Sie auf der Website der Bundesärztekammer: hier.

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    Wie wird das eLogbuch geführt?

    Anleitungen zum eLogbuch geben sowohl die BÄK als auch einige LÄK auf ihren Webseiten. Umfänglich sind insbesondere die Anleitungen in den FAQ der BÄK.

    Die FAQ der BÄK zur Anwendung des eLogbuchs finden Sie hier auf der Website der Bundesärztekammer.

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    Was ändert sich für Weiterbildungsbefugte?

    Die Weiterbildungsbefugten werden im Rahmen einer kompetenzbasierten Weiterbildung mehr Verantwortung für die Vermittlung und Beurteilung des Fachwissens tragen. 

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    Muss eine Weiterbildungsbefugnis nach neuer Fassung der WBO beantragt werden?

    Für die neue WBO muss grundsätzlich ein Antrag auf Ermächtigung zur Facharzt-/ Schwerpunkt- oder Zusatz-Weiterbildung gestellt werden.

    Da die neue Weiterbildung kompetenzbasiert aufgebaut ist, können auch die bestehenden Befugnisse nicht automatisch übertragen werden. Dies betrifft sowohl die Inhalte als auch den Umfang der Befugnisse und erfolgt anhand von Kriterien, die entsprechend der neuen Fassung der jeweiligen WBO festgelegt werden. Die Befugnisse werden mit Umsetzung der MWBO 2018 von den Landesärztekammern schrittweise überprüft. D.h. die alten Befugnisse bleiben solange bestehen bis die neue Befugnisse erteilt werden. Aufgrund der Neustrukturierung der Weiterbildung kann es daher im Umfang der Ermächtigung Unterschiede zum bisher bestehenden Umfang geben.

    Der Weiterbildungsbefugte muss über eine Weiterbildungsbefugnis nach neuer Fassung der WBO verfügen, wenn er Ärztinnen/Ärzte weiterbilden will, die nach Inkrafttreten der neuen WBO ihrer jeweiligen Landesärztekammer die Weiterbildung begonnen haben.

    Achtung: Die LÄKs sehen dazu unterschiedliche Übergangsregelungen vor, soweit die Prüfung und Neuerteilung der Ermächtigungen mit Inkrafttreten der neuen WBO noch nicht abgeschlossen werden kann/konnte. Deshalb unbedingt informieren!

    Für die Weiterbildung nach der „alten“ WBO gelten die bestehenden Befugnisse im Rahmen der Übergangsbestimmungen für den Abschluss der Weiterbildung grundsätzlich weiter.

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    Wo können zukünftig Weiterbildungsinhalte erworben werden?

    Die Weiterbildungsinhalte können grundsätzlich in der ambulanten wie auch stationären Versorgung erworben werden.

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    Wird mit der Novellierung auch die Vereinbarkeit von Beruf und Familie unterstützt?

    Ja, mit der Möglichkeit der Teilzeitweiterbildung und der Anerkennung von kürzeren Weiterbildungsabschnitten soll eine familienfreundlichere Gestaltung der Weiterbildung unterstützt werden.

    Tätigkeitsabschnitte von mindestens drei Monaten anstatt wie bisher mindestens sechs Monaten können als Weiterbildungszeit angerechnet werden.

    Die gesamte Weiterbildung kann in Teilzeit - mit mindestens der halben regelmäßigen Arbeitszeit - abgeleistet werden.

    Diese Regelung in der MWBO 2018 steht allerdings hinter geltenden Möglichkeiten zurück. So lässt die WBO für die Ärzte Bayerns ausdrücklich Fallgestaltungen zu, in denen ein Teil der Weiterbildung in weniger als der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit absolviert werden kann.

     

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    Wann kann mit der neuen kompetenzbasierten Weiterbildung begonnen werden?

    Wenn die Ärztekammer, in der die Ärztin/der Arzt Mitglied ist, die MWBO 2018 in Landesrecht umgesetzt hat und die neue WBO in Kraft getreten ist. Die Ärztekammern beschließen ihre jeweilige Weiterbildungsordnung als Satzung in ihren Kammerversammlungen. Diese Satzung muss von der Aufsichtsbehörde genehmigt und anschließend im jeweiligen Verkündungsorgan veröffentlicht werden. Sie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft, soweit in der Satzung selbst kein anderes Datum genannt ist.

    Für Ärztinnen und Ärzte, die ihre Weiterbildung ab dem Tag des Inkrafttretens begonnen haben, gelten die Regelungen der neuen Weiterbildungsordnung.

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    Muss mit Inkrafttreten der neuen Weiterbildungsordnung (WBO) eine bereits begonnene Weiterbildung zwingend nach der neuen WBO abgeschlossen werden?

    Nein, in der Regel kann eine begonnene Weiterbildung im Rahmen von „Übergangsbestimmungen“ noch nach den bisherigen Bestimmungen abgeschlossen werden. Die Übergangsbestimmungen werden in den WBO der Landesärztekammern geregelt. Für Gebiete betragen sie meistens sieben Jahre und für Zusatzweiterbildungen drei Jahre. Sie können von Kammer zu Kammer unterschiedlich sein. 

    Für nach alter WBO begonnene Weiterbildungen besteht ab Inkrafttreten der neuen WBO  die Wahl, die Weiterbildung nach der „alten“ oder der „neuen“ WBO  fortzusetzen bzw. abzuschließen.

    Achtung: Voraussetzung für einen Wechsel ist immer, dass der Weiterbildungsbefugte auch eine entsprechende Ermächtigung nach neuer WBO besitzt (siehe Frage 12).

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    Kann der Erwerb einer neu in die MWBO 2018 aufgenommenen Bezeichnung, wie z.B. die Zusatzbezeichnung „Klinische Akut- und Notfallmedizin“, bereits jetzt beantragt werden?

    Ein Antrag ist möglich, wenn die Zusatzbezeichnungen in der „neuen“ WBO einer Ärztekammer vorgesehen sind.

    Bei Weiterbildung nach „alter“ WBO ist der Erwerb der Zusatzbezeichnung „Klinische Akut- und Notfallmedizin“ bereits in Berlin, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Bayern möglich.

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    Ist der Erwerb der Zusatzbezeichnung Homöopathie noch möglich?

    Der 126. Deutsche Ärztetag 2022 hat beschlossen, die Zusatzbezeichnung Homöopathie aus der (Muster-)Weiterbildungsordnung (MWBO) zu streichen.

    Folgende Landesärztekammern haben bereits die Zusatzbezeichnung in ihrer Weiterbildungsordnung gestrichen: Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Saarland, Bayern.

    Baden-Württemberg hat erst kürzlich im Juli 2024 entschieden, dass für Ärztinnen und Ärzte die Zusatzweiterbildung für Homöpathie gestrichen werden soll. Die Umsetzung der Streichung in der WBO der Ärztekammer steht noch aus.

    Die Ärztekammern Rheinland-Pfalz und Sachsen sehen die Zusatzbezeichnung Homöopathie in ihren aktuellen WBO noch vor.

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    Sind im Gebiet Allgemeinmedizin Weiterbildungszeiten bei einem hausärztlich tätigen Internisten anrechnungsfähig?

    In der MWBO 2018 wurden (Mindest-)Weiterbildungszeiten in folgenden Abschnitten neu festgelegt:

    „60 Monate Allgemeinmedizin unter Befugnis an Weiterbildungsstätten. Davon müssen abgeleistet werden:

    • 24 Monate in Allgemeinmedizin in der ambulanten hausärztlichen Versorgung,
    • 12 Monate im Gebiet Innere Medizin in der stationären Akutversorgung,
    • 6 Monate in mindestens einem anderen Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung,
    • 80 Stunden Kurs-Weiterbildung in Psychosomatischer Grundversorgung.

    Zum Kompetenzerwerb können bis zu 18 Monate Weiterbildung in Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung erfolgen.“
     

    Die bislang mögliche Beteiligung hausärztlicher Internisten an der Weiterbildung sieht die MWBO 2018 danach nicht mehr vor. Einige LÄK weichen in ihrer neuen WBO von der MWBO 2018 ab und ermöglichen hausärztlich tätigen Internisten, sich auch künftig an der Weiterbildung in der ambulanten hausärztlichen Versorgung im Gebiet Allgemeinmedizin zu beteiligen, sofern diese eine Weiterbildungsbefugnis für die ambulante hausärztliche Versorgung besitzen. Andere erkennen dort erworbene Kompetenzen im Sinne eines abweichenden Weiterbildungsganges an.  Beispiele: Bremen und Baden-Württemberg.

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    Ist die Anrechnung von Zeiten aus einer vorgehenden Weiterbildung für Schwerpunkte und Zusatz-Weiterbildungen möglich?

    Die MWBO 2018 sieht keine „versenkbaren Zeiten“ aus der vorhergehenden Facharztweiterbildung mehr vor. Weiterbildungszeiten für Schwerpunkte und Zusatz-Weiterbildungen sind grds. immer zusätzlich zur Facharztweiterbildung zu absolvieren (Ausnahme Notfallmedizin). Dafür haben sich in der Schwerpunktweiterbildung und Zusatzweiterbildung die Mindestweiterbildungszeiten meist um ein Jahr auf 24 Monate verkürzt. Allerdings können bereits zuvor qualifiziert erworbene Kompetenzen  anerkannt werden.

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    Können bereits erworbene Qualifikationen auf eine neu eingeführte Weiterbildungsbezeichnung anerkannt werden?

    Die MWBO 2018 sieht in den „Allgemeinen Übergangsregelungen“ (§ 20 Abs. 7) vor, dass gleichwertige Weiterbildungsabschnitte oder Inhalte, die innerhalb von acht Jahren vor der Einführung einer neuen Bezeichnung in die Weiterbildungsordnung in dem jeweiligen Gebiet, Schwerpunkt oder der jeweiligen Zusatz-Weiterbildung qualifiziert erworben wurden, anerkennungsfähig sind.

    Der Erwerb der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ist in geeigneter Form (z.B. Zeugnisse, Kursbescheinigungen) nachzuweisen. Die Erfahrungszeit muss über einen Zeitraum nachgewiesen werden, der mindestens der regulären Weiterbildungszeit entspricht. Zusätzlich setzt die Anerkennung  das erfolgreiche Absolvieren einer Prüfung voraus. Entsprechende Anträge sind innerhalb einer Frist von drei Jahren zu stellen.

    Achtung: Die Berechnungsfristen können in den einzelnen Landesärztekammern abweichen!

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    Wann kann der Facharzt „Innere Medizin und Infektiologie“ erworben werden?

    Der Deutsche Ärztetag hat im Mai 2021 die Einführung des Facharztes für „Innere Medizin und Infektiologie“ als vertiefende klinische Facharztkompetenz im Gebiet der Inneren Medizin beschlossen. Die MWBO ist um den neuen Facharzt ergänzt worden. Der Facharzt kann erworben werden, sobald er in den Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern umgesetzt wird.

    Aktuell sehen 12 von 17 Landesärztekammern den Facharzt "Innere Medizin und Infektiologie" in ihrer Fassung der WBO vor. Die Landesärztekammern Brandenburg, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen und Sachsen-Anhalt haben den Facharzt noch nicht eingeführt. 

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    Wird es weitere Änderungen der MWBO geben?

    Die MWBO 2018 wird jährlich zum 30. Juni auf Basis der Beschlüsse des Deutschen Ärztetages aktualisiert.

    Die MWBO 2018 in der aktuellen Fassung vom 14.06.2024

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    Evaluation der Weiterbildung

    Durch Evaluationsverfahren wird eine wichtige Datengrundlage für die Überprüfung, Sicherung und Verbesserung der Qualität der Weiterbildung geschaffen. Eine Evaluation der Weiterbildung erfolgte bislang in einzelnen Landesärztekammern auf Grundlage jeweils eigener Verfahren. Angestrebt wird eine einheitliche Evaluation der Weiterbildung. Dazu haben die Landesärztekammern einen Kernfragebogen entwickelt.

    Unter Einbezug der Kernfragebögen haben 13 Landesärztekammern die Weiterbildung evaluiert. Bei zwei weiteren Ärztekammern befindet sich die Evaluation der Weiterbildung in Planung. Darüberhinaus startete die Evaluation der Weiterbildung bei einer Ärztekammer als Pilotprojekt in einem Kammerbezirk.  Die aktuellen Ergebnissen wurden auf dem 128. DÄT 2024 vorgesellt. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Bundesärztekammer.

    Beachten Sie  bitte: Diese Antworten dienen lediglich dem einfacheren Verständnis und der ersten Orientierung; ihnen kommt keine Rechtsverbindlichkeit zu. Rechtsverbindlich sind die Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern.

    Der Marburger Bund berät Sie als Mitglied gerne zu rechtlichen Fragen der Weiterbildung.

    Stand: 30.07.2024

    Die aktuelle Fassung der neuen MWBO 2018 finden Sie hier zum Download.