Der Marburger Bund Baden-Württemberg sieht aus den oben genannten Gründen dringenden Handlungsbedarf und richtet daher folgende Forderungen an die Landesregierung.
- Der Marburger Bund Baden-Württemberg fordert die Landesregierung auf, von der rein anlassbezogenen Überprüfung von Arbeitszeitgesetzverstößen nach Anzeigen im ärztlichen Dienst in den Krankenhäusern abzurücken und regelmäßige, anlassunabhängige Kontrollen durchzuführen. Ein Anfang könnte hier die Anordnung einer Schwerpunktprüfung für den ärztlichen Dienst in den Krankenhäuser sein, wie dies der Marburger Bund Baden-Württemberg bereits Ende des Jahres 2017 gefordert hat.
- Der Marburger Bund Baden-Württemberg fordert die Landesregierung auf, neue Stellen im Bereich des Arbeitsschutzes zu schaffen, um die personellen Engpässe in diesem Bereich zu beseitigen und mehr Kontrollen der Gewerbeaufsicht überhaupt erst zu ermöglichen. Grundsätzlich begrüßen wir, dass in den vergangenen Monaten eine Diskussion um die Stärkung des Arbeitsschutzes innerhalb der Landesregierung geführt wurde.
- Der Marburger Bund Baden-Württemberg fordert die Verlagerung der politischen Zuständigkeit für den Arbeitsschutz zurück in das Landessozialministerium, welches bis 2016 zuständig war. Das Arbeitszeitgesetz ist in aller erster Linie ein Arbeitnehmerschutzgesetz und dient dem Gesundheitsschutz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Aus diesem Blickwinkel ist die Zuständigkeit es Sozialministerium logisch und sinnvoll.
- Der Marburger Bund Baden-Württemberg fordert die Übertragung der Zuständigkeit für die Kontrolle der Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes im Bereich der Krankenhäuser von der Gewerbeaufsicht der Stadt- und Landkreise auf die Regierungspräsidien. Es kann nicht sein, dass die jeweilige Kontrollbehörde, die beim Stadt- oder Landkreis angesiedelt ist, ein Krankenhaus überprüfen soll, dessen Träger ebenfalls der Stadt- oder Landkreis ist. Im Zweifel müsste zum Beispiel bei einem Kreiskrankenhaus eine dem Landrat unterstellte Behörde (also die Gewerbeaufsicht) als letzte Maßnahme Bußgelder gegen einen Betrieb verhängen, der ebenfalls in der Trägerschaft des Landkreises liegt und in dem der Landrat in der Regel dem Aufsichtsrat des Krankenhauses vorsitzt. Auch wenn die Führungskräfte der Gewerbeaufsicht oftmals nicht in der Personalverantwortung des Landrates liegen, ergibt sich hier nichtsdestotrotz ein Konflikt, welcher vermieden werden muss.