Beschlüsse der 57. Hauptversammlung:
Nr. 1 Befristungsmöglichkeiten einschränken
Der Marburger Bund Baden-Württemberg fordert die Bundesregierung auf, bei der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Überarbeitung des Befristungsrechts sicherzustellen, dass die geplanten Änderungen sowohl den Bereich der Privatwirtschaft als auch den Öffentlichen Dienst erfassen. Insbesondere im Bereich der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken, die überwiegend in der Patientenversorgung arbeiten, ist nicht ersichtlich, warum diese den großzügigen Befristungsmöglichkeiten des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes unterliegen. Auch für sie müssen zukünftige Einschränkungen der Befristungsmöglichkeiten gelten.
Nr. 2 Meldeordnung der Landesärztekammer anpassen
Der Marburger Bund Baden-Württemberg fordert die Vertreterversammlung der Landesärztekammer auf, die Meldeordnung der Landesärztekammer dahingehend anzupassen, dass
- nach § 1 Abs. 1 Satz 4 zukünftig sowohl die Mitglieder als auch die Ersatzmitglieder der Landesvertreterversammlung und der Bezirksvertreterversammlungen durch schriftliche Erklärung bestimmen können, dass sie bis zum Ablauf der Wahlperiode derjenigen Bezirksärztekammer und Ärzteschaft weiterhin angehören, der sie zum Zeitpunkt ihrer Wahl angehört haben, wenn sich im Laufe der Wahlperiode ihre Zugehörigkeit nach Satz 3 innerhalb der Landesärztekammer Baden-Württemberg ändert.
- in § 1 klargestellt wird, dass bei Mutterschutz und Elternzeit weiterhin der Tätigkeitsort für die Frage der Mitgliedschaft entscheidend ist.
Nr. 3 Verbesserte Mitbestimmungsrechte bei befristeten Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern anwenden
Der Marburger Bund Baden-Württemberg fordert das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg auf, seinen nachgeordneten Bereichen (u. a. den Universitätskliniken) mitzuteilen, dass die Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes von 2014, in der die Mitbestimmung des Personalrats bei befristet angestellten Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern etabliert wurde, nunmehr anzuwenden ist.
Nr. 4 Weiterbildungsbefugnisse auch bei Teilzeittätigkeit grundsätzlich ermöglichen
Der Marburger Bund Baden-Württemberg fordert die Vertreterversammlung der Landesärztekammer auf, bei der Neufassung der Weiterbildungsordnung, Weiterbildungsbefugnisse auch bei Teilzeittätigkeit grundsätzlich zu ermöglichen.