• BAG-Entscheidung zur Entgeltfortzahlung – Verjährung droht!

    06.Dezember 2017
    Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seiner Entscheidung vom 06.09.2017 nun in der Frage, welche Entgeltbestandteile bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung zu berücksichtigen sind, abschließend für Klarheit gesorgt. Dennoch sollten sich betroffene Ärztinnen und Ärzte nicht zurücklehnen: Die Ansprüche aus dem Jahr 2014 drohen mit Ablauf des Jahres 2017 zu verjähren.

    Das Entgelt für Inanspruchnahmen in der Rufbereitschaft ist bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung im Urlaubs- und Krankheitsfall zu berücksichtigen. Dies wurde durch das BAG ausdrücklich bestätigt. Inzwischen liegen dem Landesverband Baden-Württemberg, der das aktuelle Verfahren führte,  die Urteilsgründe vor. Diesen zufolge ist eine einheitliche Betrachtung sowohl für die Entgeltfortzahlung im Urlaubs- als auch im Krankheitsfall geboten. Ausdrücklich weist das Bundesarbeitsgericht darauf hin, dass es sich bei der Vergütung von Inanspruchnahmen in der Rufbereitschaft nicht um „zusätzlich für Überstunden“ gezahltes Entgelt handelt. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass sowohl der Wortlaut des die Entgeltfortzahlung regelnden § 22 TV-Ärzte/VKA als auch der tarifliche Gesamtzusammenhang die Berücksichtigung der Vergütung für Inanspruchnahmen zulässt.

    Der Tarifvertrag regle die Rufbereitschaft als eine besondere Form der Arbeitsleistung, die nur außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit, d.h. außerhalb der dienstplanmäßig festgesetzten Arbeitsstunden, zulässig sei. Die Richter führen aus, dass der Arzt während der Rufbereitschaft damit nicht die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete, sondern eine andere, zusätzliche Leistung erbringe. Erfolge nun ein Abruf zur Arbeit, stellen diese Arbeitsstunden keine Überstunden im vergütungsrechtlichen Sinne, sondern eben Inanspruchnahmen innerhalb der Rufbereitschaft dar.

    Durch den Umstand, dass die Inanspruchnahmen nach § 11 Abs. 3 Satz 5 TV-Ärzte/VKA mit dem „Entgelt für Überstunden“ vergütet werden, ergebe sich nichts anderes. Die Regelung zur Vergütung der Inanspruchnahme verweist nur bezüglich der Rechtsfolge, also bezüglich der Höhe der Vergütung, auf die Überstundenregelungen. Es finde dabei gerade kein Verweis auf die Überstunde an sich statt. Mit anderen Worten: Die Inanspruchnahme ist keine Überstunde, sie wird nur wie eine solche vergütet.

    Wichtig:

    Zahlreiche Arbeitgeber haben bereits im Jahr 2014 damit begonnen, die Berechnung der Entgeltfortzahlung rechtswidrig zu ändern. Leider haben einige Arbeitgeber bis heute trotz höchstrichterlicher Klärung der Rechtslage immer noch keine Nachberechnung und –zahlung der geltend gemachten Ansprüche vorgenommen. Sollte diese nicht noch im laufenden Jahr erfolgen, drohen aufgrund der allgemeinen Verjährungsfrist die Ansprüche aus dem Jahr 2014 zu verjähren. Bitte wenden Sie sich daher unbedingt zeitnah an den für Sie zuständigen Landesverband, um die Möglichkeiten zur Verhinderung der Verjährung zu besprechen.

    Tipp:

    Es besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber eine Erklärung abgibt, in welcher er auf die Einrede der Verjährung für die Ansprüche aus dem Jahr 2014 verzichtet. Hierfür ist es notwendig, den Arbeitgeber schriftlich um eine solche Erklärung zu bitten. Eine solche Erklärung muss noch im Jahr 2017 erfolgen. Damit auf ein Unterlassen der Abgabe einer Verzichtserklärung noch rechtzeitig reagiert werden kann, sollte dem Arbeitgeber dafür nur eine kurze Frist (bspw. eine Woche) eingeräumt werden.

    Ohne eine Verzichtserklärung müssten die Ansprüche aus dem Jahr 2014 noch im Jahr 2017 gerichtlich geltend gemacht werden. Wenn Sie für die gerichtliche Geltendmachung die Unterstützung des Marburger Bundes nutzen wollen, sollten Sie sich bis spätestens 10.12.2017 mit Ihrem Landesverband des Marburger Bundes in Verbindung setzen.


    Ein Musterschreiben für die Bitte auf Abgabe einer Verzichtserklärung steht hier zum Download bereit: