13.September
2017
Im Verlauf der mündlichen Verhandlung wurde deutlich, dass der Fünfte Senat keinen klaren Anhaltspunkt dafür sieht, dass die Inanspruchnahme im Rufdienst nach dem Willen der Tarifvertragsparteien vom Wortlaut des § 22 TV-Ärzte/VKA nicht erfasst sein sollte. Dies deckt sich mit der Niederschriftserklärung zu § 22 TV-Ärzte/VKA, wonach das Entgelt für Arbeit in der Rufbereitschaft ausdrücklich unter die Regelung des § 22 Satz 2 fallen soll.
Für alle betroffenen Ärzte lautet die Empfehlung, von ihrem Arbeitgeber die zeitnahe Abgeltung der aufgelaufenen Ansprüche einzufordern. Beachten Sie, dass im Jahr 2014 entstandene Ansprüche bereits mit Ablauf des Jahres 2017 verjähren.