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Aktualisiert am 30.08.2024:
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 29. Juli 2024 (AZ: C-184/22 und C-185/22) seine frühere Entscheidung vom 19. Oktober 2023 zu einem Fluglotsen in Teilzeit (AZ: C-660/20) bestätigt und konkretisiert: Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht schlechter behandelt werden, wenn es darum geht, eine erhöhte Vergütung wegen Überschreitung einer bestimmten Zahl an Arbeitsstunden zu erhalten.
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Unser Artikel vom 27.10.2023:
Der Europäische Gerichtshof hat mit Entscheidung vom 19.10.2023 (Az.: C-660/20) die Ungleichbehandlung von Teilzeitkräften durch identische Schwellenwerte bei der Auslösung zusätzlicher Vergütung wie zum Beispiel dem Überstundenzuschlag abgelehnt:
Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht schlechter behandelt werden, wenn es darum geht, eine erhöhte Vergütung wegen Überschreitung einer bestimmten Zahl an Arbeitsstunden zu erhalten. […] Eine entsprechende nationale Regelung führt zu einer schlechteren Behandlung der teilzeitbeschäftigten Piloten und verstößt gegen das Unionsrecht (Pressemitteilung Nr. 158/23 vom 19.10.2023).
Damit muss sich das Bundesarbeitsgericht, welches bisher in den Senaten divergierende Ansichten vertreten hat, nun erneut mit dieser Frage unter Berücksichtigung der Auffassung des europäischen Gerichtshofs befassen. Über die damalige Rechtslage hatten wir Anfang 2019 auf unserer Webseite berichtet.
Wir empfehlen Teilzeitkräften deshalb weiterhin – sofern noch nicht geschehen, die Überstundenzuschläge in Textform beim Arbeitgeber geltend zu machen. Hierfür haben wir Ihnen erneut unser Musterschreiben beigefügt. Das Musterschreiben müssen Sie ausgefüllt bei der zuständigen Personalabteilung einreichen. Lassen Sie sich den Zugang durch die Personalabteilung bestätigen. Beachten Sie die tarifliche Ausschlussfrist, nach der Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sechs Monate nach Fälligkeit verfallen, wenn sie nicht vorher in Textform geltend gemacht wurden.
Bitte beachten Sie auch: Ansprüche verjähren, auch wenn sie rechtzeitig geltend gemacht wurden, am Jahresende des dritten Jahres nach Entstehen des Anspruchs. Rechtzeitig geltend gemachte Ansprüche auf Überstundenzuschläge aus dem Jahr 2020 verjähren damit Ende 2023. Damit keine Verjährung eintritt, muss entweder Klage erhoben werden oder der Arbeitgeber schriftlich auf die Einrede der Verjährung verzichten.
Betroffene sollten ihren Arbeitgeber deshalb umgehend dazu auffordern, ihnen gegenüber schriftlich auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Lehnt der Arbeitgeber dies ab, muss Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben werden. Möchten Sie eine Rechtsvertretung durch den Marburger Bund BW beanspruchen, bitten wir dringend um schnellstmögliche Kontaktaufnahme. Die erforderlichen Unterlagen (Arbeitsvertrag, Geltendmachungsschreiben, Mehrarbeits-/Überstundenaufstellung 2020) sollten in diesem Fall bis spätestens Ende November der Geschäftsstelle vorliegen.