von Christine Nic, Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) im Landesverband Baden-Württemberg
Die Werte der Entgelttabelle werden ab dem 01.10.2021 rückwirkend um 3,35 % linear erhöht und sind – wie im TV-Ärzte/VKA – zum 31.12.2022 kündbar. Aufgrund der teilweise höheren Ausgangswerte liegen die Tabellenentgelte somit nach wie vor größtenteils über denen im kommunalen Bereich.
Eine ausdrückliche Erhöhung der Bereitschaftsdienstentgelte musste nicht in den Änderungstarifvertrag aufgenommen werden, da sich im TV-Ärzte/Vulpius Klinik diese Vergütung (ebenso wie die Zeitzuschläge) auf Basis des individuellen Stundenentgelts berechnet. Von diesem System profitieren die Ärztinnen und Ärzte, da sich die Tabellenentgelterhöhungen automatisch auf die Bereitschaftsdienstvergütung auswirken. Ab Entgeltgruppe I Stufe 4 liegt das individuelle Stundenentgelt des TV-Ärzte/Vulpius Klinik über dem Bereitschaftsdienstentgelt des TV-Ärzte/VKA. Die finanziellen Nachteile, die lediglich die unteren Stufen der Entgeltgruppe I betreffen, werden durch eine bereits in der Vergangenheit integrierte tarifliche Regelung aufgefangen, der zufolge die Bereitschaftsdienstvergütung der Ärzte ohne Facharztanerkennung mindestens auf Basis der Stufe 4 gezahlt wird.
Des Weiteren wurden im Änderungstarifvertrag im Wesentlichen folgende Punkte geregelt, die zum Teil zeitversetzt in Kraft treten:
1. Inkrafttreten zum 01.01.2022:
- Elektronischer Heilberufsausweis: Kostenübernahme durch den Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, soweit der eHBA für die ärztliche Tätigkeit an der Vulpius Klinik erforderlich ist.
- Erholungsurlaub: Erhöhung auf 31 Urlaubstage im Kalenderjahr
- Zusatzurlaub: Bei einer Leistung im Kalenderjahr von Nachtarbeit (inkl. der tatsächlichen Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft) oder Bereitschaftsdienst in den Nachtstunden besteht für je 100 Stunden Anspruch auf einen Zusatzurlaubstag, maximal aber auf 4 Zusatzurlaubstage. Eine Kombination der nächtlichen Vollarbeits- und Bereitschaftsdienststunden ist möglich.
2. Inkrafttreten zum 01.07.2022:
- Rufbereitschaft:
- Gestaffelter Zuschlag von 10 % des Rufbereitschaftsentgelts ab der 13. bis zur 15. Rufbereitschaft im Kalendermonat, von 20 % ab der 16. bis zur 18. Rufbereitschaft etc. (bei Teilzeitkräften entsprechend früher)
- 50 % -Zuschlag für tatsächliche Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft zwischen 0 Uhr und 6 Uhr
- Nachtarbeitszuschlag: Erhöhung auf 20 % für Vollarbeit (inklusive der tatsächlichen Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft) und für nächtliche Bereitschaftsdienststunden
3. Inkrafttreten zum 01.01.2023:
- Freie Wochenenden:
- Begrenzung auf zwei mit Arbeit belegte Wochenenden im Kalendermonat (Ausnahme: Sicherstellung der Patientenversorgung)
- Ausgleich innerhalb von drei Kalendermonaten möglich
- für das 3. mit Arbeit belegte, nicht ausgeglichene Wochenende: Zuschlag von 10 % auf Entgelt für Vollarbeit, 10 % für Rufbereitschaftsentgelt, 10 % höhere Bewertung des Bereitschaftsdienstes
- Kombination Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft:
- Begrenzung der Anzahl von RB und BD im Kalendermonat mit Reduktion bei Teilzeitkräften (Ausnahme: Sicherstellung der Patientenversorgung)
- Gestaffelter Zuschlag von 10 % des Rufbereitschaftsentgelts, 10 % höhere Bewertung des Bereitschaftsdienstes bei Überschreitung der zulässigen Anzahl (bei Teilzeitkräften entsprechend früher)
- Bereitschaftsdienst: Gestaffelter Zuschlag durch 10 % höhere Bewertung ab dem 5. BD im Kalendermonat; 20 % höhere Bewertung ab dem 6. BD im Kalendermonat etc. (bei Teilzeitkräften entsprechend früher)
- Kurzfristige Dienstplanänderung: Erhöhung des Zuschlags auf 17,5 % des Rufbereitschaftsentgelts; 17,5 % höhere Bewertung des Bereitschaftsdienstes
Gerade auch wegen der tariflich geregelten dreimonatigen Ausschlussfrist raten wir, die kommenden Entgeltabrechnungen auf die korrekte Umsetzung des Änderungstarifvertrags zu überprüfen. Zunächst werden rückwirkend ab 01.10.2021 die Tabellenwerte samt der Bereitschaftsdienstentgelte sowie ab 01.07.2022 der Zuschlag für Nachtarbeit/nächtliche Bereitschaftsdienststunden erhöht. Ebenso treten zum 01.07.2022 die neuen Zuschläge für Rufbereitschaftsdienste in Kraft.
Bereits für das Jahr 2022 besteht ein Anspruch auf 31 Erholungsurlaubstage basierend auf einer Fünftagewoche. Auch die Regelung zum Zusatzurlaub für Nachtarbeit/nächtliche Bereitschaftsdienststunden gilt bereits ab 01.01.2022, so dass die zusätzlichen Erholungs- und Zusatzurlaubstage rechtzeitig im laufenden Kalenderjahr beantragt werden müssen.