• TV-Ärzte/TdL: Kontrollieren Sie den Gehaltsabzug für die Teilnahme am Warnstreik am 04.02.2020

    30.Juli 2020
    Kirchheim
    Der Warnstreik Anfang Februar ist gefühlt zwar schon eine Ewigkeit her. Trotzdem sollten Sie jetzt noch einmal Ihre Gehaltsabrechnungen kontrollieren: wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen für die Teilnahme Gehalt abgezogen hat, dann ist dies grundsätzlich absolut richtig. Es könnte jedoch sein, dass Ihnen zu viel Gehalt abgezogen wurde.

    Einige Mitglieder aus den Universitätskliniken haben sich an den Marburger Bund Landesverband Baden-Württemberg gewandt, um den von den jeweiligen Arbeitgebern vorgenommenen Gehaltsabzug für die Teilnahme am Warnstreik am 04.02.2020 überprüfen zu lassen. So wurde uns berichtet, dass teilweise die für diesen Tag im Dienstplan eingeplanten Stunden mit der jeweiligen Stundenvergütung in Abzug gebracht wurden. In anderen Fällen wurde bei Vollzeitkräften 1/5 der Wochenarbeitszeit, also 8,4 Stunden multipliziert mit der jeweiligen Stundenvergütung abgezogen.

    Nach Ansicht des Marburger Bundes Landesverband Baden-Württemberg ist hier die Regelung des § 24 Abs. 3 Satz 1 TV-Ärzte anzuwenden, die häufig zu einem günstigeren Ergebnis führen dürfte:

    Besteht der Anspruch auf das Tabellenentgelt oder die sonstigen Entgeltbestandteile nicht für alle Tage eines Kalendermonats, wird nur der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.

    Durch die Teilnahme an einem rechtmäßigen Arbeitskampf werden die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis suspendiert (siehe Grundsatzbeschluss des BAG vom 28. Januar 1955, BAGE 1, 291). Dementsprechend bestand für die am Streik teilnehmenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am 04.02.2020 keine Arbeitsverpflichtung und kein Anspruch auf Arbeitsentgelt. Der Anspruch auf das Tabellenentgelt oder die sonstigen Entgeltbestandteile hat demnach nicht für alle Tage des Kalendermonats, sondern nur für 28 von 29 Tagen, bestanden. Damit ist der Anwendungsbereich des § 24 Abs. 3 Satz 1 TV-Ärzte eröffnet.

    Im Ergebnis ist also ein Abzug in Höhe von 1/29 des Tabellenentgelts oder der sonstigen Entgeltbestandteile vorzunehmen. Mit den sonstigen Entgeltbestandteilen sind monatlich gleichbleibende Entgelte wie z.B. Schicht- und Wechselschichtzulagen gemeint. Die Vergütung für Bereitschafts- und Rufdienste ist hier nicht zu berücksichtigen.

    In den meisten uns geschilderten Fällen war der bisher vorgenommene Abzug höher.

    Bsp.:

    1. Eine Ärztin / ein Arzt wird nach Ä 1 Stufe 3 vergütet. Das Grundgehalt beträgt 5208,26 Euro. Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils ist das Grundgehalt durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu teilen. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden ist das Grundgehalt demnach durch 182,62 Stunden zu teilen. Die Stundenvergütung beträgt im Beispiel 28,52 Euro.

    Bei einem Abzug von 8,4 Stunden ergibt sich ein Betrag von 239,57 Euro. Richtigerweise ist jedoch 1/29 des Grundgehalts abzuziehen, was einem Betrag von 179,60 Euro entspricht. Im Beispiel sind unserer Ansicht nach 59,97 Euro zu viel abgezogen worden.

    2. Eine Ärztin / ein Arzt arbeitet in Teilzeit zu 50 % (Vergütung wie oben). Das monatliche Grundgehalt beträgt 2604,13 Euro. Die Stundenvergütung beträgt 28,52 Euro.

    Im Dienstplan war für die betroffene Ärztin / den betroffenen Arzt am 04.02.2020 eine lange Schicht über 9,25 Stunden vorgesehen. Teilweise wurde hier ein Abzug nach eingeplanten Stunden vorgenommen. Dieser beträgt dann insgesamt 263,81 Euro. Der eigentlich vorzunehmende Abzug in Höhe von 1/29 des Grundgehalts ergibt einen Wert von 89,80 Euro. Demnach wären in diesem Beispiel 174,01 Euro zu viel abgezogen worden.


    Ärztinnen und Ärzte, die am 04.02.2020 aus anderen Gründen (bspw. Urlaub, FZA) keine Arbeitsverpflichtung hatten, darf gar kein Gehaltsanteil abgezogen werden.

    Der Marburger Bund Landesverband Baden-Württemberg ist bereits mit der juristischen Klärung dieser Problematik beauftragt. Es ist jedoch nicht abzusehen, wann hier mit einem Ergebnis zu rechnen ist. Wird eine gerichtliche Klärung erforderlich, ist mit einer erstinstanzlichen Entscheidung frühestens in einem halben Jahr zu rechnen. Damit die Ansprüche auf richtige Berechnung des Gehaltsabzugs nicht in der Zwischenzeit aufgrund der Ausschlussfrist verfallen, ist es wichtig, diese Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber (der Personalabteilung, nicht gegenüber der Chefärztin / dem Chefarzt) geltend zu machen. Hierfür haben wir ein Musterschreiben erstellt und angefügt, welches Sie für die Geltendmachung verwenden können. Im besten Fall geben Sie dieses ausgedruckt und unterschrieben direkt bei der Personalverwaltung ab und lassen sich den Eingang des Schreibens auf einer Kopie bestätigen.

    Für die Geltendmachung ist die genaue Bezifferung Ihrer Forderung empfehlenswert. Anhand eines Beispiels möchten wir Ihnen diese Bezifferung erläutern:

    Im ersten Schritt ist der tatsächlich vorgenommene Abzug aus den Gehaltsabrechnungen zu entnehmen. In unserem Beispiel wurde ein Wert von 240 Euro mit der Gehaltsabrechnung Februar 2020 und nach Gewährung der Tariflohnerhöhungen ein weiterer Abzug von 6,50 Euro mit der Gehaltsabrechnung Mai 2020 vorgenommen. Insgesamt betrug der vorgenommene Abzug 246,50 Euro.

    Im zweiten Schritt ist der nach unserer Ansicht vorzunehmende Abzug in Höhe von 1/29 zu errechnen. Hierfür muss Ihr individuelles monatliches Tabellenentgelt sowie ggf. die sonstigen monatlich gleichbleibenden Entgeltbestandteile (bspw. Schicht-, Wechselschichtzulage) durch 29 geteilt werden.

    Für unser Beispiel wählen wir das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 2 (5.016,08 Euro). Es ergibt sich demnach ein Betrag von 172,97 Euro (5.016,08 / 29).

    Im dritten Schritt muss nun die Differenz zwischen dem tatsächlich erfolgten und dem nach unserer Ansicht vorzunehmenden Abzug ausgerechnet werden. In unserem Beispiel beträgt diese Differenz 73,53 Euro (246,50 – 172,97). Dieser Wert ist gegenüber Ihrem Arbeitgeber geltend zu machen.

    WICHTIG: Die Ausschlussfrist ist nur gewahrt, wenn die Geltendmachung bis spätestens 31. August 2020 beim Arbeitgeber eingeht. Andernfalls verfällt Ihr Anspruch!