• Ärztekammer von A-Z

    Von "Ärzteschaften" über "Ehrenamt" bis "Weiterbildungsordnung": Es gibt rund um die Ärztekammer eine Fülle von Begriffen, die wir für Sie zusammengestellt und erläutert haben. In unserer Rubrik A-Z finden Sie eine Auswahl der wichtigsten Stichworte.

    Ärztekammer:

    • ist die berufsständische Selbstverwaltung der Ärztinnen und Ärzte in einem Bundesland und eine Körperschaft öffentlichen Rechts
    • in Baden-Württemberg gibt es eine Landesärztekammer und vier Bezirksärztekammern
    • zu ihren Aufgaben gehören unter anderem:
                                         - die Entwicklung oder auch Änderung von
                                           Satzungen, Berufsordnungen
                                           und vor allem Weiterbildungsordnungen
                                         - Durchführung von Facharztprüfungen (werden in den jeweiligen
                                           Bezirksärztekammern abgelegt)
                                         - Überwachung der Berufsausübung der Ärztinnen und Ärzte
    • nähere Auskünfte erhalten Sie unter: http://www.aerztekammer-bw.de/
    • in Baden-Württemberg werden in der Vertreterversammlung der Landesärztekammer die ärztlichen Vertreter für die Vertreterversammlung der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (VA) in Tübingen gewählt

    Ärzteschaften:

    Ausschüsse:

    Bezirksärztekammern:

    • in Baden-Württemberg gibt es vier:

                                        - Nordwürttemberg
                                        - Südwürttemberg
                                        - Nordbaden
                                        - Südbaden

    • die Bezirksärztekammern sind für das operative Geschäft vor Ort zuständig und der erste Ansprechpartner für die Ärztinnen und Ärzte
    • hier muss man sich anmelden und hier wird auch die Facharztprüfung abgelegt

    Berufsordnung:

    • die Ärztekammer hat die gesetzliche Pflicht, für die Einhaltung der beruflichen Grundsätze zu sorgen (Berufsaufsicht) - dies ist ein wesentlicher Grundsatz der ärztlichen Selbstverwaltung

    Beisitzer:

    • Mitglied in einem Kammer-Gremium, das nicht den Vorsitz inne hat
    • Beisitzer haben gleiches Stimmrecht wie der/die Vorsitzende

    Bezirksvertreter:

    • in § 10 Absatz 1 Satz 1 der Wahlordnung (WO; in der Fassung vom 21. 02. 2018) wird die Anzahl der zu wählenden Bezirksvertreter für die Vertreterversammlung festgelegt: https://www.aerztekammer-bw.de/10aerzte/40merkblaetter/20recht/05kammerrecht/wahlordnung.pdf
    • da es in den Bezirken eine unterschiedlich hohe Anzahl an Wahlberechtigten gibt, variiert auch die Anzahl der zu wählenden Bezirksvertreter in den vier Wahlbezirken
    • für die Ärztekammerwahl 2018 ergeben sich folgende Zahlen:

                                        - Nordwürttemberg: 106
                                        - Südwürttemberg: 65
                                        - Nordbaden: 97
                                        - Südbaden: 81

    Bundesärztekammer (BÄK):

    • ist die Arbeitsgemeinschaft der Landesärztekammern
    • wichtigstes Organ der BÄK ist deren einmal jährlich stattfindende Hauptversammlung -> der Deutsche Ärztetag (DÄT)

         BÄK-Aufgaben (u.a.):

                                       - vertritt die berufspolitischen Positionen
                                          der Ärzteschaft in Politik und Gesellschaft 
                                        - wirkt aktiv mit am gesundheitspolitischen
                                          Meinungsbildungsprozess in der
                                          Gesellschaft 
                                        - entwickelt Perspektiven für eine  bürgernahe und
                                          verantwortungsbewussteGesundheits- und Sozialpolitik 
                                        - strebt eine Einheitlichkeit der ärztlichen Berufsausübung
                                          (Muster-Berufsordnung) und der Weiterbildung
                                          (Muster-Weiterbildungsordnung) an

    Delegierte:

    • von den Mitgliedern in den Bezirken und Kreisen gewählte Vertreter/Abgeordnete, die für deren Interessen in der Kammer eintreten sollen
    • die Vertreterversammlungen der vier Bezirksärztekammern wählen wiederum ihre Delegierten (und ihre Stellvertreter), die in der Landesärztekammer ihre Interessen wahrnehmen sollen; derzeit sind dies 92 Landesvertreter (lt. Wahlordnung)
    • zusätzlich wählen die Vertreterversammlungen der Bezirksärztekammern auch ihre Abgeordneten für den Deutschen Ärztetag

    Deutscher Ärztetag:

    • ist die jährliche Hauptversammlung der Bundesärztekammer, das „Parlament der Ärzteschaft"
    • 250 Delegierte aus den 17 deutschen Landesärztekammern nehmen daran teil
    • ist das oberste beschlussfähige Gremium der Bundesärztekammer, dort werden bundesweit gültige Regelungen zum ärztlichen Berufsrecht sowie Positionen zur Gesundheitspolitik erarbeitet

    Ehrenamt:

    • die Mitarbeit in der Ärztekammer basiert auf dem ehrenamtlichem Engagement von Ärztinnen und Ärzten

    Facharztprüfung:

    • die Facharztprüfung findet im Anschluss an die erfolgreich absolvierte Weiterbildungsphase statt
    • die bestandene Prüfung berechtigt zum Tragen einer Facharztbezeichnung, einer Schwerpunktbezeichnung in einem Gebiet oder einer Zusatzbezeichnung

    Fortbildung:

    • die Fortbildung für Fachärzte ist verpflichtend und in der Berufsordnung sowie im Sozialgesetzbuch V geregelt
    • die Landesärztekammern bieten zahlreiche Fortbildungen an
    • die Fortbildung in einem Punktesystem (Barcodes) erfasst und mit seinem Punktekonto (online) erbringt der Arzt den Nachweis über seine Fortbildungen

    Heilberufe-Kammergesetz für Baden-Württemberg:

    Kammermitglieder:

    • alle Ärztinnen und Ärzte, die in Baden-Württemberg arbeiten oder, wenn sie nicht berufstätig sind, hier ihren Wohnsitz haben, sind PFLICHT-Mitglieder in der Landesärztekammer
    • sie bezahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der die Arbeit und die Erfüllung der Aufgaben der LÄK sicherstellt und dessen Höhe von der Vertreterversammlung der Landesärztekammer festgesetzt wird

    Landesärztekammern (LÄK):

    • es gibt bundesweit insgesamt 17
    • in Baden-Württemberg hat sie ihren Sitz in Stuttgart
    • zusätzlich gibt es 4 Bezirksärztekammern in Nordwürttemberg, Südwürttemberg, Nordbaden und Südbaden
    • die Landesärztekammer ist für das politische Umfeld und die Mitgestaltung der Gesundheits- und Berufspolitik sowie landesweite berufliche Regelungen zuständig
    • das „operative" Geschäft findet auf Ebene der Bezirksärztekammern statt: hier werden die Mitglieder zur ihren berufsrechtlichen Fragen vor Ort beraten und unterstützt

    Musterweiterbildungsordnung:

    • wird von der Bundesärztekammer entworfen; dient der Orientierung für die Landesärztekammern

    Pflichtmitgliedschaft:

    • durch die Approbation wird jede Ärztin/jeder Arzt Pflichtmitglied in der Landesärztekammer des Bundeslandes, in dem sie/er ihren/seinen Beruf ausübt oder, wenn der Beruf nicht ausgeübt wird, ihren/seinen Wohnsitz hat

    Selbstverwaltung:

    • die Ärztekammer ist das zentrale Organ für die Selbstverwaltung der Ärzte als einem freien Berufsstand
    • Selbstverwaltung bedeutet, dass Ärzte ihre eigenen Angelegenheiten so weit wie möglich selbstbestimmt, eigenverantwortlich und unabhängig regeln können (Subsidiarität), d.h. der Staat hat bestimmte Aufgaben, die gesetzlich definiert sind, an die Ärztekammern übertragen
    • dennoch unterliegen die Ärztekammern der Aufsicht des Staates (Ministerien des jeweiligen Bundeslandes) in Bezug auf die Rechtsmäßigkeit ihrer Maßnahmen
    • die Ärztekammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts

    Vertreterversammlung/Kammerversammlung:

    • in Baden-Württemberg wählen die Kammermitglieder auf Bezirksebene alle vier Jahre die Delegierten für die Vertreterversammlung in der Landesärztekammer

    Versorgungsanstalt:

    • sorgt für die Alterssicherung der Ärzte sowie für die Versorgung von Familienangehörigen oder Hinterbliebenen ihrer Mitglieder
    • die ärztlichen Mitglieder der Vertreterversammlung der Versorgungsanstalt werden in der Ärztekammer gewählt
    • weitere Informationen unter: http://www.bwva.de/

    Vorstand der Landesärztekammer:

    • besteht aus Präsident, Vizepräsident und einer bestimmten Anzahl von Beisitzern
    • Aufgaben: der Vorstand führt die Geschäfte der Landesärztekammer, vertritt die LÄK nach außen und bestellt einen Hauptgeschäftsführer

    Wählerverzeichnis:

    • im Wählerverzeichnis sind alle Wahlberechtigten aufgeführt
    • zur Kontrolle muss es vor der Wahl ausgelegt werden

    Weiterbildung:

    • an das abgeschlossenen Medizinstudium (Approbation) schließt sich in der Regel die Weiterbildung in eine bestimmten Fachgebiet an
    • die Dauer der Weiterbildung ist abhängig vom Fachgebiet und kann vier bis sechs Jahre dauern
    • den Abschluss bildet die Facharztprüfung
    • der Facharzttitel ist Voraussetzung für die Niederlassung als Kassenarzt

    Weiterbildungsordnung:

    • wird in der Landesärztekammer des jeweiligen Bundeslandes festgelegt; die LÄKs beaufsichtigen die Weiterbildung, erteilen sogenannte Weiterbildungsbefugnisse, führen Facharztprüfungen durch und verleihen mit bestandener Prüfung die entsprechenden Anerkennungen zur Führung einer Facharztbezeichnung
    • Weiterbildungsordnung und Richtlinien (WBO 2006, Stand 01.05.2018):
      https://www.aerztekammer-bw.de/10aerzte/30weiterbildung/09/wbo.pdf

    Musterweiterbildungsordnung: siehe dort