In den zurückliegenden Wochen erreichten den MB vermehrt Anfragen zur Zulässigkeit von bestimmten Eintreffzeiten im Rahmen der Rufbereitschaft. Konkret geht es darum, dass Ärztinnen und Ärzte verpflichtet werden sollen, innerhalb von „30 Minuten am Patienten“ zu sein. Um dies zu gewährleisten gehen die Arbeitgeber – gleich welcher Trägerschaft – folgendermaßen vor: entweder erteilen sie einseitig eine Dienstanweisung, wonach die Ärzteschaft verpflichtet wird, auf Verlangen die Eintreffzeit einzuhalten. Daneben sind dem MB Textvereinbarungen als individuelle Ergänzungen zum Arbeitsvertrag aus der Mitgliedschaft vorgelegt worden, in der die Ärztin / der Arzt schriftlich erklären, die Eintreffzeit einzuhalten. Schließlich treten die Arbeitgeber an die Personal- und Betriebsräte mit der Absicht heran, dort entsprechende Vereinbarungen zu treffen, die die Eintreffzeiten festlegen.