• Satzung

    Satzung des Marburger Bundes Bayern
    Tarifordnung - Schiedsordnung - Geschäftsordnung
    Stand: 24.06.2017

    Marburger Bund
    Verband der angestellten und beamteten Ärztinnen
    und Ärzte Deutschlands e. V.
    Landesverband Bayern

    Satzung
    Vom 8. Juni 1975,
    geändert am 30. Juni 2000, eingetragen am 8. Januar 2001
    geändert am 15. Juli 2006, eingetragen am 5. Mai 2008
    geändert am 14. Juli 2007, eingetragen am 5. Mai 2008
    geändert am 26. Juni 2010, eingetragen am 8. Juni 2011

    § 1 Name und Sitz
    (1) Der „Marburger Bund – Verband der angestellten und beamteten Ärztinnen und Ärzte Deutschlands – Landesverband Bayern" ist der Zusammenschluss der im Freistaat Bayern tätigen oder ansässigen angestellten und beamteten Ärzte.
    Der Begriff des Arztes umfasst sowohl Ärztinnen wie auch Ärzte.
    (2) Der Landesverband ist Mitglied im „Marburger Bund – Verband der angestellten und beamteten Ärztinnen und Ärzte Deutschlands e. V. – Bundesverband".
    (3) Sitz des Landesverbandes ist München.
    (4) Der Landesverband ist im Vereinsregister einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e. V.".

    § 2 Zweck und Aufgaben
    (1) Der Landesverband bezweckt die Wahrung der beruflichen, sozialen, wirtschaftlichen und sonstigen Interessen der angestellten und beamteten Ärzte unter Zugrundelegung ärztlicher Berufsauffassung. Er ist die Vertretung der angestellten und beamteten Ärzte gegenüber Arbeitgebern und ihren Verbänden und kann alle Maßnahmen treffen und gewerkschaftliche Kampfmittel anwenden, welche die wirtschaftlichen und sozialen Belange seiner Mitglieder sichern und fördern. Er vertritt die Interessen der angestellten und beamteten Ärzte in und gegenüber der ärztlichen Selbstverwaltung und ihren Aufsichtsbehörden.
    (2) Der Verband ist politisch und weltanschaulich, unabhängig und überparteilich.

    Mitgliedschaft

    § 3 Mitglieder
    (1) Der Landesverband hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
    (2) Ordentliches Mitglied kann jeder Arzt werden, der im Bereich des Landesverbandes in einem Anstellungs- oder Beamtenverhältnis beschäftigt ist oder eine solche Beschäftigung anstrebt. Einem Arzt steht ein Zahnarzt gleich, der die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt.
    (3) Außerordentliche Mitglieder können werden
    a) Studierende der Medizin und der Zahnmedizin.
    b) Ärzte, bei denen die Voraussetzungen einer ordentlichen Mitgliedschaft nicht erfüllt sind,
    c) Angestellte oder Beamte mit abgeschlossener Hochschulausbildung in einer Ärzten vergleichbaren    Stellung an Krankenanstalten, Institutionen und ähnlichen Einrichtungen. Der Landesvorstand entscheidet über die Aufnahme als außerordentliches Mitglied.
    (4) Lässt sich ein ordentliches Mitglied unter Beendigung seines Dienstverhältnisses in eigener Praxis nieder, so geht seine ordentliche Mitgliedschaft mit Beginn der Niederlassung in eine außerordentliche Mitgliedschaft über. Der Zeitpunkt der Niederlassung ist dem Landesverband unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
    a) Nach Erhalt der Approbation oder der ärztlichen Berufserlaubnis geht die außerordentliche Mitgliedschaft der Studierenden in eine ordentliche Mitgliedschaft über.
    (5) Die Mitglieder des Landesverbandes sind nach Maßgabe der Satzung des Bundesverbandes auch Einzelmitglieder des Bundesverbandes.
    (6) Ehrenmitglieder bzw. Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit. In Sitzungen der Verbandsorgane haben sie Antrags- und Rederecht, jedoch kein Stimmrecht und weder aktives noch passives Wahlrecht, es sei denn, es besteht ordentliche Mitgliedschaft.

    § 4 Erwerb der Mitgliedschaft
    (1) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme nach Antrag erworben. Die Antragstellung muss schriftlich oder online erfolgen. Der Aufnahmeantrag begründet die Mitgliedschaft, wenn der Landesverband die Aufnahme nicht unverzüglich ablehnt.
    (2) Die Mitgliedschaft wird auch dadurch begründet, dass ein Mitglied des Bundesverbandes seinen Tätigkeitsort aus einem anderen Landesverband in den Freistaat Bayern verlegt.
    (3) Die Landesversammlung kann auf Antrag des Landesvorstands Ehrenvorsitzende, der Landesvorstand, auch auf Vorschlag von mindestens der Hälfte der Delegierten einer Landesversammlung Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder berufen und abberufen. Die Entscheidungen bedürfen jeweils einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
    (4) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Landesverband dessen Daten auf. Sie werden im verbandseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Mitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Gewählte Funktionsträger können zur Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben eine entsprechende Mitgliederliste mit den notwendigen Mitgliedsdaten erhalten. Das gleiche gilt fallbezogen für sonstige Mitglieder, die ein berechtigtes Interesse darlegen. Gegen die schriftliche Versicherung, dass die Daten nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, können im Einzelfall auch vom Landesvorstand mit einer konkreten Aufgabe betraute Dritte eine hierzu erforderliche Mitgliederliste erhalten.

    § 5 Beendigung der Mitgliedschaft
    (1) Die Mitgliedschaft endet durch
    a) Austritt
    b) Streichung
    c) Ausschluss,
    d) mit der Begründung der Mitgliedschaft in einem anderen Landesverband des Marburger Bundes,
    e) Tod
    (2) Der Austritt kann jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres oder zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden. Die Die Erklärung muss schriftlich oder online erfolgen.
    (3) Die Mitgliedschaft kann auf Anweisung des Landesvorstandes gestrichen werden, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung und Androhung der Streichung mit mindestens einem Jahresbeitrag im Rückstand geblieben ist.
    (4) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund, insbesondere ein gravierender Verstoß gegen die Satzung des Landesverbandes oder des Bundesverbandes, oder ein schweres verbandsschädigendes Verhalten vorliegt. Über den Ausschluss entscheidet ein Schiedsausschuss, der aus mindestens drei Personen besteht. Näheres, insbesondere über das Antragsrecht, die Berufung der Ausschussmitglieder und das Verfahren, regelt die Schiedsordnung.
    (5) Ein Mitglied verliert die Mitgliedschaft im Landesverband, wenn es als Mitglied des Bundesverbandes ausgeschlossen worden ist.

    § 6 Rechte der Mitglieder
    Die Mitglieder wirken nach demokratischen Grundsätzen an der Willensbildung des Verbandes mit. Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht haben nur die ordentlichen Mitglieder.

    § 7 Beratung und Rechtsschutz
    (1) Die Mitglieder haben Anspruch auf Beratung in arbeits-, beamten-, sozial- und berufsrechtlichen Fragen, die sich aus ihrer Berufsausübung ergeben.
    2) Die ordentlichen Mitglieder haben Anspruch auf kostenlose Prozessvertretung durch Juristen des Landesverbandes in allen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus ihrem Dienstverhältnis ergeben, wenn
    a) die Mitgliedschaft im Verband mindestens 6 Monate besteht und der prozessbegründende Sachverhalt nicht vor Beginn der Mitgliedschaft entstanden ist. In Streitfällen über den Zeitpunkt des Entstehens des Sachverhaltes entscheidet der Landesvorstand, in dringenden Fällen der Landesvorsitzende oder der Geschäftsführer,
    b) die Vertretung den Grundsätzen des Verbandes und den berechtigten Interessen anderer Mitglieder nicht widerspricht und
    c) die Rechtsverfolgung nicht aussichtslos oder mutwillig erscheint.
    Der Landesvorstand, in dringenden Fällen auch der Landesvorsitzende oder der Geschäftsführer, können generell oder im Einzelfall weitergehenden Rechtsschutz gewähren.
    (3) Der Anspruch auf Rechtsberatung und Prozessvertretung setzt die Erfüllung der Mitgliedschaftspflichten, insbesondere die ordnungsgemäße Zahlung der Beiträge voraus.
    (4) Die Rechte außerordentlicher Mitglieder nach § 3 Abs. 3 Buchstabe c können durch Vereinbarung abweichend von Abs. 1 und 2 geregelt werden.

    § 8 Pflichten der Mitglieder
    (1) Das Mitglied soll sich an der Arbeit des Verbandes beteiligen und an der Erreichung seiner Ziele mitwirken.
    (2) Das Mitglied hat den von der Landesversammlung festgelegten Beitrag ordnungsgemäß zu entrichten. In einem Fall besonderer sozialer Not kann vom Landesvorstand ganz oder teilweise Beitragsbefreiung gewährt werden.
    (3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Landesverband jeden Wechsel der Wohnung und des Tätigkeitsortes anzuzeigen.

    § 9 Ruhen der Mitgliedschaft
    (1) Die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten eines Mitgliedes im Landesverband ruhen, solange seine Mitgliedschaftsrechte und -pflichten im Bundesverband ruhen.
    (2) Wird oder ist gegen ein Mitglied das Ausschlussverfahren eingeleitet, so kann der Landesvorstand in Fällen, in denen ein sofortiges Eingreifen erforderlich erscheint, um anhaltende Nachteile für den Verband oder einzelne seiner Mitglieder abzuwenden, das Ruhen einzelner oder sämtlicher Mitgliedschaftsrechte und/oder der Rechte und Pflichten aus Verbandsämtern anordnen.
    (3) Gegen eine Anordnung nach Abs. 2 ist die Beschwerde zum Schiedsausschuss zulässig. Er entscheidet unter Gewährung rechtlichen Gehörs. Näheres bestimmt die Schiedsordnung.

    Die Organe des Landesverbandes

    § 10 Aufgaben und Organe
    (1) Der Landesverband nimmt die Verbandsaufgaben wahr, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit der Organe der Untergliederung gegeben ist. Insbesondere obliegen ihm
    a) Verhandlungen und Abschlüsse von Tarifverträgen und sonstigen Vereinbarungen,
    b) der Abschluss von Betriebsvereinbarungen und sonstigen Verträgen mit Arbeitgebern,
    c) die Einleitung von Arbeitskampfmaßnahmen, auch von nur örtlicher Bedeutung. Der Landesvorstand kann den Organen der Untergliederung von Fall zu Fall die Wahrnehmung von Aufgaben des Landesverbandes übertragen.
    (2) Organe des Landesverbandes sind
    a) die Landesversammlung,
    b) der Landesvorstand
    c) der Landesausschuss.

    § 11 Landesversammlung
    (1) Die Landesversammlung ist das oberste beschließende Organ des Landesverbandes. Sie tagt innerhalb zweier Kalenderjahre mindestens einmal.
    Der Landesvorsitzende hat eine außerordentliche Landesversammlung einzuberufen, wenn dies von mindestens 10 Kreisverbänden beantragt wird. Die Ladungsfrist für Landesversammlungen beträgt 4 Wochen.
    (2) Die Landesversammlung besteht aus
    a) den Delegierten der Kreisverbände. Jeder Kreisverband mit mindestens 15 Mitgliedern stellt einen Delegierten; für die nächsten vollen 30 und dann jeweils für volle 50, ab einer Mitgliederzahl von 400 für jeweils die nächsten vollen 100 Mitglieder, steht dem Kreisverband ein weiterer Delegierter zu.
    Außerordentliche Mitglieder werden dabei nur zur Hälfte berücksichtigt.
    (15 - 44 = 1 DEL., 45 - 94 = 2 DEL., 95 - 144 = 3 DEL., 145 - 194 = 4 DEL., 195 - 244 = 5 DEL., 245 - 294 = 6 DEL., 295 - 344 = 7 DEL., 345 - 394 = 8 DEL. 395 - 500 = 9 DEL., 501 - 600 = 10 DEL. usw.)
    b) dem Landesvorstand.
    c) Sofern Kreisvorstände nicht existieren oder keine Delegierten benennen, können die Delegierten vom Landesvorstand benannt werden.

    § 12 Aufgaben der Landesversammlung
    (1) Die Landesversammlung beschließt über die Grundsätze der Tarif- und Berufspolitik des Verbandes unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Bundesverbandes. Sie ist ausschließlich zuständig für
    a) die Wahl des Landesvorstands,
    b) die Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern und ihren Stellvertretern,
    c) Entgegennahme und Genehmigung der Jahresrechnung und des Haushaltsvoranschlags,
    d) die Entlastung des Vorstands,
    e) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands,
    f) die Beschlussfassung über die Satzung und ihre Änderung oder die Auflösung des Landesverbandes,
    g) die Beschlussfassung über die Beitragsordnung, die Schiedsordnung, Streikordnung, Geschäftsordnung und dergleichen.
    (2) Die Landesversammlung ist weiter zuständig
    a) für die Wahl der Delegierten zur Hauptversammlung des Bundesverbandes,
    b) die Beschlussfassung über Tarifverträge,
    c) die Beschlussfassung über Arbeitskampfmaßnahmen. Sie kann diese Zuständigkeiten von Fall zu Fall oder generell dem Landesvorstand übertragen.

    § 13 Landesvorstand
    (1) Der Landesvorstand führt die Geschäfte des Landesverbandes. Er tagt mindestens einmal halbjährlich. Der Landesvorsitzende ist verpflichtet, ihn einzuberufen, wenn dies von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern schriftlich beantragt wird. Der Landesvorstand kann auch vom Vorsitzenden des Bundesverbandes unter Festsetzung einer Tagesordnung unmittelbar einberufen werden.
    (2) Der Landesvorstand besteht aus
    a) dem Landesvorsitzenden,
    b) dem stv. Landesvorsitzenden,
    c) mindestens 5 und höchstens 13 Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer wird von der Landesversammlung vor Eintritt in die Wahl jeweils für eine Amtsperiode des Landesvorstands bestimmt. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
    (3) Hat der Landesvorstand mehr als insgesamt 12 Mitglieder, so kann er aus seiner Mitte einen Geschäftsführenden Vorstand bestellen. Dieser besteht aus den beiden Vorsitzenden und 3 Beisitzern. Die Zuständigkeiten des Geschäftsführenden Vorstands regelt der Landesvorstand. Der Landesvorstand kann aus seiner Mitte ein Vorstandsmitglied wählen, das den Vorstand und die Geschäftsführung in Fragen der Verwendung der Verbandsmittel berät (Finanzvorstand). Die Zuständigkeiten regelt der Landesvorstand.
    (4) Der Landesvorsitzende ist berechtigt, die Vorsitzenden der Kreisverbände zu Sitzungen des Landesvorstandes mit beratender Stimme zuzuziehen.
    (5) Der Landesvorstand und die Vorstände der Gliederungen können weitere Mitglieder bis zu 1/5 der Zahl ihrer gewählten Mitglieder kooptieren. Die Kooptation ist nur zulässig, wenn sie bei der Einladung in der vorläufigen Tagesordnung vorgesehen ist. Kooptierte Mitglieder der Vorstände haben, unabhängig von ihrem Mitgliedschaftsstatus, die gleichen Rechte und Pflichten wie deren gewählte Mitglieder. Die Kooptation soll in der konstituierenden oder der darauffolgenden Vorstandssitzung erfolgen.
    (6) Der/Die Vorsitzende des Arbeitskreises Studenten ist kooptiertes Mitglied des Landesvorstands, ohne dass es einer ausdrücklichen Kooptation nach Abs. 5 Satz 1 bedarf. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

    § 14 Aufgaben des Landesvorstandes
    (1) Dem Landesvorstand obliegt neben der berufspolitischen Vertretung und der Führung der laufenden Geschäfte insbesondere
    a) die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Landesversammlung und des Landesausschusses,
    b) die Berichterstattung gegenüber der Landesversammlung,
    c) die Durchführung der Beschlüsse der Landesversammlung,
    d) die Zusammenarbeit mit dem Bundesverband,
    e) die Betreuung und Unterstützung der Kreisverbände,
    f) die Beratung und Vertretung der Mitglieder.
    (2) Der Landesvorstand führt seine Geschäfte mit Hilfe einer Geschäftsstelle und bestellt einen Geschäftsführer. Er kann auch eines seiner Mitglieder als Geschäftsführer bestellen.
    (3) Der Landesvorsitzende ist berechtigt, Sitzungen einer Untergliederung oder ihrer Organe insbesondere dann einzuberufen, wenn ein Verbandsorgan seinen satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht nachkommt.
    (4) Die Landesvorsitzenden, jedes von diesen beauftragte Mitglied und der Geschäftsführer (Abs.2) haben das Recht, an allen Versammlungen der Untergliederungen und ihrer Organe mit beratender Stimme teilzunehmen.

    § 14a Landesausschuss
    (1) Der Landesausschuss berät den Landesvorstand und dient der Zusammenarbeit des Landesvorstandes mit den Gliederungen des Landesverbandes und den Mitgliedern des Verbandes, die in den Institutionen der ärztlichen Selbstverwaltung tätig sind.
    (2) Der Landesausschuss besteht aus
    a) den Vorsitzenden der Kreisverbände, denen in der letzten Landesversammlung 3 oder mehr Delegiertenmandate zugestanden haben,
    b) den Mitgliedern des Landesvorstands,
    c) den Mitgliedern des Vorstands, der Tarifkommission und der Arbeitskreise des MB-Bundesverbandes,
    d) den Delegierten in der Bayerischen Landesärztekammer,
    e) den Vertretern der außerordentlichen Mitglieder in der Vertreterversammlung und im Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB),
    f) den Vertretern der angestellten und beamteten Mitglieder im Landesausschuss der Bayerischen Ärzteversorgung.
    Mitglied des Landesausschusses gem. Buchstabe c) bis f) ist nur, wer auch Mitglied des Landesverbandes ist. Gehört ein Kreisvorsitzender dem Landesausschuss gem. Buchst. b) oder c) an, so kann sein Stellvertreter im Kreisvorsitz vom Landesvorstand in den Landesausschuss berufen werden, es sei denn, er ist auf einem Wahlvorschlag gewählt, den der Landesvorstand als konkurrierende Liste bewertet hat.
    (3) Der Landesausschuss soll innerhalb zweier Kalenderjahre einmal tagen. Er wird auf Beschluss des Landesvorstands vom Landesvorsitzenden einberufen und von ihm geleitet. Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen. Der Landesvorstand kann den Landesvorsitzenden beauftragen, neben den Mitgliedern der Gruppen b) und c), nur die Landesausschussmitglieder einzelner oder mehrerer einzelner Gruppen gem. Abs. 2 Buchst. a), d), e) oder f) einzuberufen.

    Gliederung des Landesverbandes

    § 15 Der Landesverband ist nach demokratischen Grundsätzen aufgebaut und gliedert sich in Kreisverbände.

    § 16 Kreisverband
    (1) Die im Bereich eines Landkreises oder einer kreisunmittelbaren Stadt tätigen oder bei ruhender Berufstätigkeit wohnenden Mitglieder bilden einen Kreisverband. Der Wohnort gilt als Tätigkeitsort, wenn der Tätigkeitsort dem Landesverband nicht bekannt ist.
    (2) Der Landesvorstand kann einen Kreisverband für mehrere Landkreise und/oder kreisunmittelbare Städte eines Regierungsbezirks bilden. Dabei soll er die Gliederung des Regierungsbezirks in ärztliche Kreisverbände berücksichtigen. Die Vorstände der betroffenen Untergliederungen sind zu hören.
    (3) Organe eines Kreisverbandes sind
    a) die Kreisversammlung
    b) der Kreisvorstand

    § 17 Kreisversammlung
    (1) Die Kreisversammlung besteht aus den Mitgliedern des Kreisverbandes.
    (2) Aufgabe der Kreisversammlung ist die Beschlussfassung über örtliche Verbandsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Beschlüsse höherrangiger Verbandsorgane, insbesondere
    a) die Wahl des Kreisvorstandes,
    b) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands,
    c) die Wahl der Delegierten zu den Landesversammlungen,
    d) die Aufstellung von Kandidaten für Wahlen zu den Organen der ärztlichen Selbstverwaltung.
    Die Kreisversammlung kann ihre Rechte nach Buchstaben c) und d) dem Kreisvorstand übertragen.
    (3) Die Kreisversammlung ist bei Bedarf, jedoch mindestens einmal in drei Jahre einzuberufen. Sie muss vom Kreisvorsitzenden einberufen werden, wenn 1/5 der Mitglieder dies schriftlich beantragt.

    § 18 Kreisvorstand
    (1) Der Kreisvorstand besteht aus
    a) dem Kreisvorsitzenden,
    b) dem stellvertretenden Kreisvorsitzenden,
    c) mindestens 2 Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer wird von der Kreisversammlung jeweils für eine Amtsperiode des Kreisvorstands bestimmt. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
    (2) Dem Kreisvorstand obliegt neben der berufspolitischen Vertretung die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte des Kreisverbandes, insbesondere
    a) die Einberufung und Leitung der Kreisversammlung,
    b) die Durchführung der ihm vom Landesvorstand übertragenen Aufgaben,
    c) die Berichterstattung gegenüber den Organen des Landesverbandes,
    d) die Erfassung und Betreuung der Mitglieder,
    e) die Pflege der Beziehungen zur örtlichen ärztlichen Selbstverwaltung und den Krankenhausträgern.
    (3) Der Kreisvorstand tritt bei Bedarf zusammen. Die Einberufung erfolgt durch den Kreisvorsitzenden. Er ist zur Einberufung verpflichtet, wenn sie durch zwei Vorstandsmitglieder beantragt wird.

    § 19 Bestellter Kreisvorstand
    (1) Ist im Bereich eines Kreisverbandes ein arbeitsfähiger Kreisvorstand nicht vorhanden, so kann der Landesvorstand ein oder mehrere Mitglieder des Kreisverbandes mit der Wahrnehmung der Vorstandsaufgaben betrauen. Der bestellte Kreisvorstand hat die alsbaldige Berufung eines Kreisvorstandes durch Wahlen zu betreiben.
    (2) Ein arbeitsfähiger Kreisvorstand gilt dann als nicht vorhanden, wenn der Kreisvorsitzende und die stellvertretenden Kreisvorsitzenden aus dem Kreisverband ausgeschieden sind oder ihre Ämter niedergelegt haben oder wenn die letzte ordnungsgemäße Wahl länger als 36 Monate zurück liegt.
    (3) Der bestellte Kreisvorstand hat die Rechte und Pflichten eines gewählten Kreisvorstands einschließlich der Rechte nach §17 Abs. 2 Buchstabe c) und d).
    (4) Die Bestellung erfolgt bis zur Wahl eines Kreisvorstandes; sie kann befristet erfolgen und ist widerruflich. Sie kann wiederholt werden, wenn eine Kreisversammlung innerhalb der Frist nicht zur Wahl eines Kreisvorstandes geführt hat.

    Sonstige Bestimmungen

    § 20 Ausschüsse
    (1) Ausschüsse und ihre Mitglieder werden nach Bedarf vom Landesvorstand berufen und abberufen.
    (2) Ausschüsse sind keine Verbandsorgane. Sie haben beratende Funktionen und legen ihre Arbeitsergebnisse dem Landesvorstand vor.
    (3) Die Einberufung der Ausschüsse erfolgt durch den Landesvorsitzenden oder ein vom ihm ermächtigtes Mitglied des Landesvorstandes. Er (es) führt den Vorsitz, solange nicht ein anderer Ausschussvorsitzender bestellt ist.
    (4) Über die Bildung von Ausschüssen bei den Gliederungen entscheiden deren Vorstände. Absätze 2 – 4 gelten entsprechend.
    (5) Die vorstehenden Absätze gelten gleichermaßen für Arbeitskreise, Kommissionen etc.

    § 21 Beiträge
    Der Landesverband erhebt Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung.

    § 22 Erstattung von Aufwendungen
    Der Landesverband hat den Mitgliedern seiner Organe, sowie den Gliederungen und ihren Organen, die Auslagen zu erstatten, die ihnen aus der ordnungsgemäßen Wahrnehmung satzungsgemäßer Aufgaben oder Ausführung von Weisungen zuständiger Verbandsorgane erwachsen. Näheres regelt die Reisekostenordnung, die von der Landesversammlung zu beschließen ist.

    § 23 Kassenführung
    (1) Der Landesverband und seine Gliederungen sind zur ordnungsgemäßen Kassenführung verpflichtet.
    (2) Die Kassen- und Rechnungsführung des Landesverbandes ist für jedes Geschäftsjahr von mindestens 2 Kassenprüfern formal und sachlich zu prüfen. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Über jede Kassenprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens 5 Jahre bei den Akten des Verbandes aufbewahrt werden muss. Der Landesvorstand hat das Recht, die Kassenprüfung wahlweise auch durch einen zugelassenen Wirtschaftsprüfer vornehmen zu lassen.
    (3) Über das Ergebnis der Kassenprüfung ist dem höchsten Verbandsorgan zu berichten. Unstimmigkeiten sind unverzüglich dem Landesverband zu melden.
    (4) Gliederungen haben, soweit sie selbständige Kassen führen, dem Landesvorstand auf Verlangen schriftlich Rechnung zu legen und seinen Beauftragten Einblick in die Rechnungsunterlagen zu gewähren.

    § 24 Geschäftsjahr
    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    § 25 Vertretung und Gerichtsstand
    (1) Die rechtsgeschäftliche und gerichtliche Vertretung des Landesverbandes und seiner Gliederungen obliegt als Vorstand im Sinne des §26 Abs. 2 BGB dem Landesvorsitzenden oder seinem Stellvertreter. Beide sind gegenüber Dritten einzelvertretungsberechtigt.
    (2) Im Übrigen werden die Gliederungen des Landesverbandes und ihre Organe durch deren Vorsitzenden (Stellvertreter) vertreten.
    (3) Gerichtsstand für Streitigkeiten, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben, ist der Sitz des Landesverbandes.

    § 26 Beschlussfähigkeit – Ladungen
    (1) Eine Versammlung (Sitzung) ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Stimmberechtigten, beschlussfähig, wenn die Einladung form- und fristgerecht erfolgt ist.
    (2) Einladungen zu Versammlungen der Organe des Landesverbandes und der Kreisverbände haben schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes durch den Vorsitzenden des Organs zu erfolgen.
    (3) Einladungen zu Mitgliederversammlungen sind den Mitgliedern, für Delegiertenversammlungen den Vorsitzenden der die Delegierten entsendenden Gliederungen und den sonst stimm- oder teilnahmeberechtigten Personen, für Vorstands- und Ausschusssitzungen den teilnahmeberechtigten Personen, zuzuleiten. Die Delegierten der Landesversammlung können in Abstimmung mit den Vorsitzenden der Gliederung auch unmittelbar durch den Landesverband eingeladen werden.
    (4) Die Ladungsfrist für Versammlungen beträgt, soweit die Satzung eine abweichende Regelung nicht ausdrücklich enthält, eine Woche.
    (5) Untergliederungen sollen den Landesverband von Versammlungen und Sitzungen unterrichten.

    § 27 Abstimmungen – Wahlen – Amtszeit
    (1) Entscheidungen bei Abstimmungen werden, soweit die Satzung abweichende Regelungen nicht ausdrücklich vorsieht, mit einfacher Mehrheit, d.h. mit mehr als der Hälfte aller abgegebenen gültigen Stimmen, getroffen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen sind ungültige Stimmen.
    (2) Entscheidungen bei Wahlen werden in den Verbandsorganen, soweit die Satzung abweichende Regelungen nicht vorsieht, mit einfacher Mehrheit, d.h. mit mehr als der Hälfte aller abgegebenen gültigen Stimmen, getroffen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Erreicht kein/e Kandidat/in im ersten Wahlgang die einfache Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Bei mehreren Kandidaten/innen findet ein zweiter Wahlgang nur mit den Kandidaten/innen statt, die im ersten Wahlgang die höchste und zweithöchste Stimmenzahl aller abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben. Im zweiten Wahlgang entscheidet die relative Mehrheit. Die relative Mehrheit hat erreicht, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erbringt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los aus der Hand des/der Wahlleiters/in. Stimmenthaltungen sind ungültige Stimmen. Auch bei mehreren Kandidaten/innen sind Nein- Stimmen gültige Stimmen. Sind mehrere Ämter zu besetzen und kandidieren alle Bewerber/innen gleichermaßen für alle zu besetzenden Ämter, entscheidet – sofern die Satzung nichts anderes bestimmt – das jeweilige Verbandsorgan, ob in einem Wahlgang gewählt werden soll. Diese Entscheidung bedarf einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Wahlberechtigten. Im Falle eines Wahlganges hat jeder Wahlberechtigte höchstens so viele Stimmen, wie Kandidaten/innen zu wählen sind. Gültig ist auch der Stimmzettel, der weniger Stimmen enthält, als Kandidaten/innen zu wählen sind. Die nicht genutzten Stimmen gelten in diesem Fall nicht als Stimmenthaltungen. Kumulieren von bis zu 3 Stimmen ist zulässig. Nein-Stimmen sind gültige Stimmen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint (relative Mehrheit). Für das letzte zu vergebende Mandat findet bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang statt.
    (3) Die ordentliche Mitgliedschaft oder die Kooptation sind Voraussetzung für die Wahrnehmung eines Verbandsamtes.
    (4) Wahlen in Verbandsämter erfolgen für die Dauer von 3 Jahren mit der Maßgabe, dass das Amt und die aus ihm folgenden Rechte und Pflichten erst mit einer Neuwahl enden.
    (5) Scheidet der Landesvorsitzende oder sein Stellvertreter vor Ablauf der Wahlperiode aus seinem Amt, so wählt der Landesvorstand einen Nachfolger aus seiner Mitte; im Übrigen finden Neuwahlen nicht statt. Gleiches gilt auch für Kreisvorsitzende und deren Stellvertreter.
    (6) Die Abberufung aus einem Verbandsamt kann durch die Neuwahl eines Amtsnachfolgers mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.
    (7) Ist der Vorsitzende eines Organs kraft seines Amtes Mitglied eines anderen Verbandsorgans, so wird er im Falle seiner Verhinderung auch insoweit durch seinen Stellvertreter vertreten.

    § 28 Protokolle
    Für alle Versammlungen (Sitzungen) der Verbandsorgane sind Anwesenheitslisten zu führen und Protokolle zu fertigen, die zumindest den förmlichen Verlauf der Versammlung wiedergeben. Die Protokolle sind durch mindestens zwei Sitzungsteilnehmer zu unterzeichnen. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung.

    § 29 Verbandsordnungen
    Die Landesversammlung erlässt:
    a) eine Schiedsordnung,
    b) eine Streikordnung,
    c) eine Beitragsordnung,
    d) eine Geschäftsordnung.
    Sie sind nicht Bestandteil der Satzung.

    § 30 Satzungsänderungen
    Über Satzungsänderungen kann die Landesversammlung nur beschließen, wenn der Antrag auf Änderung mit der fristgemäßen Einladung bekannt gemacht wurde. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

    § 31 Auflösung
    (1) Die Auflösung des Landesverbandes erfolgt nach dem für eine Satzungsänderung geltenden Verfahren mit der Maßgabe, dass es einer Mehrheit von 2/3 der satzungsgemäßen Mitglieder der Landesversammlung bedarf.
    (2) Über den Austritt des Landesverbandes aus dem Bundesverband kann nur nach den für die Auflösung des Landesverbandes geltenden Bestimmungen entschieden werden.

    § 32 Liquidation
    (1) Wird der Landesverband aufgelöst oder ist das Vereinsvermögen aus anderen Gründen zu liquidieren, so sind der Landesvorsitzende und sein Stellvertreter Liquidatoren.
    (2) Das bei der Liquidation verbleibende Reinvermögen fällt der Marburger-Bund-Stiftung zu. Besteht diese nicht mehr, so ist es einer als gemeinnützig anerkannten Einrichtung mit der Auflage zuzuführen, es zur Unterstützung bedürftiger Ärzte oder ihrer Hinterbliebenen zu verwenden. Eine Verteilung an die Mitglieder findet nicht statt.

    § 33 Inkrafttreten
    (1) Diese Satzung tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt werden alle bisherigen Satzungen des Landesverbandes und seiner Gliederungen unwirksam.
    (2) Wahlämter, die nach altem Satzungsrecht begründet wurden, bleiben bis zur Durchführung von Neuwahlen bestehen. Rechte und Pflichten der Amtsinhaber bestimmen sich nach dieser Satzung.

    Marburger Bund
    Verband der angestellten und beamteten Ärztinnen
    und Ärzte Deutschlands e. V.
    Landesverband Bayern

    Tarifordnung
    vom 02. Februar 2007

    § 1 Tarifarbeit
    Der MARBURGER BUND BAYERN bezweckt die Wahrung und Verbesserung der beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange, insbesondere der Arbeits- und Einkommensbedingungen seiner Mitglieder durch den Abschluss von Tarifverträgen, Betriebs- und Dienstvereinbarungen und sonstigen Abkommen.

    § 2 Zuständigkeiten
    (1) Die Landesversammlung ist das zuständige Organ für die Beschlussfassung über Tarifverträge und über Arbeitskampfmaßnahmen (§ 12 Abs. 2 Buchstaben b) und c) der Satzung). Die Zuständigkeit schließt u.a. mit ein die Aufstellung von Forderungen, die Annahme oder Ablehnung von Verhandlungsergebnissen, den Abschluss und das Erklären des Scheiterns von Verhandlungen und die Kündigung von Tarifverträgen. Entscheidungen nach Satz 2 sollen im Einvernehmen mit der Tarifkommission (§ 3) getroffen werden und sind für alle Mitglieder des jeweiligen räumlichen und fachlichen Geltungsbereichs eines Tarifvertrages verbindlich. Die Landesversammlung kann ihre Zuständigkeit nach Satz 1 von Fall zu Fall oder generell dem Landesvorstand übertragen. Dies kann auf eine Amtsperiode des Landesvorstands beschränkt werden.
    (2) Unbeschadet der Rechte der Landesversammlung bzw. des Landesvorstands nach Abs. (1) erfolgt die rechtsverbindliche Unterzeichnung von Tarifverträgen im Auftrag und in Vollmacht für den Landesverband Bayern durch den Landesvorsitzenden und seinen Stellvertreter. Sofern sachlich geboten, kann die Unterzeichnung statt durch den Stellvertreter auch durch den Geschäftsführer erfolgen. Ist der Landesvorsitzende verhindert, so erfolgt die Unterschrift durch den stellvertretenden Vorsitzenden sowie ein weiteres Mitglied des Landesvorstands. Die Unterschrift dieses Mitglieds kann aus denselben Gründen durch die Unterschrift des Geschäftsführers ersetzt werden.

    § 3 Tarifkommissionen
    (1) Entsprechend dem räumlichen und fachlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrags sind Tarifkommissionen zu bestellen. Erstreckt sich der räumliche und fachliche Geltungsbereich über mehr als einen Kreisverband hinaus, ist sicherzustellen, dass die Mitglieder der Kreisverbände in den Tarifkommissionen angemessen vertreten sind. Sind mehrere Betriebe vom Geltungsbereich eines Tarifvertrages erfasst, ist sicherzustellen, dass Mitglieder aller Betriebe in der Tarifkommission vertreten sind. Die Wahl der Mitglieder der Tarifkommissionen erfolgt nach Maßgabe des Abs. (5). Wählbar ist nur ein Mitglied, das nicht gleichzeitig einer Tarifkommission einer konkurrierenden Gewerkschaft angehört; tritt das Mitglied einer Tarifkommission nach dem Zeitpunkt seiner Wahl der Tarifkommission einer konkurrierenden Gewerkschaft bei, so ruht die Mitgliedschaft in der Tarifkommission für die Zeitdauer der anderweitigen Zugehörigkeit.
    (2) Ist eine Tarifkommission auf Landesebene (Landestarifkommission) zu bestellen, so obliegt die Wahl der Mitglieder der Landesversammlung. Diese Zuständigkeit kann von Fall zu Fall oder generell dem Landesvorstand übertragen werden. Sie kann auf eine Amtsperiode des Landesvorstands beschränkt werden. Die Befugnis der Landesversammlung bzw. des Landesvorstands schließt auch die Entscheidung über die Größe der Tarifkommission mit ein.
    (3) Für die Bestellung einer Tarifkommission auf der Ebene einer Gliederung (z.B. Kreisverband) ist die Kreisversammlung zuständig. Ist in einem Kreisverband ein ordnungsgemäßer Kreisvorstand nicht vorhanden, so entscheidet die Mitgliederversammlung im Einvernehmen mit dem Landesvorstand über die Bestellung einer Tarifkommission. Deren Mitglieder werden nach Maßgabe des Abs. (5) gewählt.
    (4) Die jeweilige Tarifkommission wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Geschäftsführer oder ein weiterer Mitarbeiter der Landesgeschäftsstelle sind in jedem Fall Mitglieder der Tarifkommission.
    (5) Entscheidungen (Wahlen und Abstimmungen) werden mit einfacher Mehrheit der Mitglieder getroffen. Einfache Mehrheit ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen sind ungültige Stimmen. Werden Stellvertreter gewählt, haben diese bei Verhinderung oder Ausscheiden des ordentlichen Mitglieds Stimmrecht. Im Übrigen findet § 27 Abs. 1 und 2 der Verbandssatzung entsprechende Anwendung.
    (6) Die Tarifkommission wählt eine Verhandlungskommission, die grundsätzlich aus Mitgliedern der Tarifkommission bestehen soll und die Verhandlungen im Rahmen der Beschlüsse der Tarifkommission führt. Der Vorsitzende der Tarifkommission soll auch die Verhandlungskommission leiten und die Tarifverhandlungen führen. Mitglieder des Landesvorstands und Mitarbeiter der Landesgeschäftsstelle können mit der Verhandlungsführung beauftragt werden. Bei Bedarf können außerverbandliche Berater hinzugezogen werden.
    (7) Unbeschadet der Rechte der Landesversammlung bzw. des Landesvorstands nach § 2 stellt die Tarifkommission die Tarifforderung auf und beschließt über die Annahme oder die Ablehnung eines Verhandlungsergebnisses sowie das Scheitern der Verhandlungen. Sie bewertet den Verhandlungsstand bzw. die Verhandlungsergebnisse und gibt Empfehlungen für das weitere Verfahren. Beschlüsse der Tarifkommission bedürfen der Bestätigung durch die Landesversammlung bzw. durch den Landesvorstand. Auf Wunsch der Mitglieder der Tarifkommission muss vor Annahme eines Verhandlungsergebnisses das Votum der vom tariflichen Geltungsbereich erfassten Mitglieder eingeholt werden (Urabstimmung). Danach beschließt die Tarifkommission mit Mehrheit entsprechend § 3 Abs. 5.

    § 4 Arbeitskampf
    Die Tarifkommission kann nach Scheitern von Verhandlungen beim Landesvorstand, soweit eine Übertragung der Zuständigkeiten nach § 2 erfolgt ist, die Einleitung von Arbeitskampfmaßnahmen sowie die Durchführung von Urabstimmungen beantragen. Über Umfang und Erforderlichkeit von solchen Maßnahmen sowie über Streikunterstützungen entscheidet der Landesvorstand abschließend.

    § 5 Ergänzende Regelungen
    Soweit keine Regelungen getroffen worden sind, gelten ergänzend die Satzung und Richtlinien des MB-Bundesverbands. Diesem sind auch die Tarifabschlüsse und alle sonstigen Informationen im Zusammenhang mit Tarifverhandlungen zur Kenntnis zu geben.

    Marburger Bund
    Verband der angestellten und beamteten Ärztinnen
    und Ärzte Deutschlands e. V.
    Landesverband Bayern

    Schiedsordnung
    Vom 8. Juni 1975 (gemäß § 29), geändert am 30. Juni 2000

    § 1
    (1) Für das Ausschlussverfahren ist ein Schiedsausschuss zuständig. Er besteht aus
    a) dem Vorsitzenden (Abs.4),
    b) zwei Schiedsrichtern, die durch die Landesversammlung gewählt werden (Abs.2),
    c) zwei Beisitzern, die für jedes einzelne Ausschlussverfahren durch den Antragsteller und das betroffene Mitglied bestimmt werden (Abs.3).
    (2) Die Landesversammlung wählt aus dem Kreis der Verbandsmitglieder für eine Amtszeit von 3 Jahren zwei Schiedsrichter und vier Stellvertreter. Die Schiedsrichter und ihre Stellvertreter dürfen dem Landesvorstand nicht angehören. Zur Mitwirkung im Schiedsausschuss sind zunächst die Schiedsrichter berufen; ist einer von ihnen verhindert, sein Amt auszuüben, so bestimmt er unverzüglich den Stellvertreter, der an seiner Stelle für das weitere Verfahren tätig werden soll.
    (3) Der Antragsteller und das betroffene Mitglied benennen je einen Beisitzer. Beisitzer kann nur sein, wer ordentliches Mitglied des Verbandes ist. Die Ausübung eines Verbandsamtes steht der Bestellung zum Beisitzer nicht entgegen. Ist ein Beisitzer an der Ausübung seines Amtes verhindert, so bestellt er für das weitere Verfahren unverzüglich einen neuen Beisitzer.
    (4) Die Schiedsrichter und Beisitzer bestellen mehrheitlich den Vorsitzenden. Er muss die Befähigung zum Richteramt besitzen und darf in keinem Dienst- oder sonstigen Vertragsverhältnis zum Landesverband stehen. Einigen sich die Schiedsrichter und Beisitzer binnen 2 Wochen nach Benennung des 2. Beisitzers nicht über die Person des Vorsitzenden, so ist der Präsident des Oberlandesgerichts München um die Benennung zu bitten. Das Ersuchen kann von jedem der Schiedsrichter und Beisitzer ausgehen.

    § 2
    (1) Das Ausschlussverfahren gemäß § 5 Abs. 4 der Satzung wird durch einen Ausschlussantrag eingeleitet.
    (2) Den Ausschlussantrag kann allein der Landesvorstand stellen.
    (3) Der Ausschlussantrag ist unter Beweisantritt zu begründen.
    Beweisurkunden etc. sind in Abschrift beizufügen.
    (4) Der Ausschlussantrag ist durch die Geschäftsstelle zuzusenden
    a) den beiden Schiedsrichtern (§ 1 Abs. 2),
    b) dem betroffenen Mitglied unter gleichzeitiger Benennung eines Beisitzers und mit der Aufforderung, seinerseits einen Beisitzer binnen einer Frist von 14 Tagen zu benennen. Mit der Zustellung des Antrags an das Mitglied ist das Ausschlussverfahren eingeleitet.
    (5) Der Ausschlussantrag ist darüber hinaus unverzüglich dem vom Antragsteller benannten Beisitzer zu übermitteln.

    § 3
    (1) Der Betroffene kann gegenüber der Geschäftsstelle schriftlich erklären, dass er den Ausschlussantrag anerkennt. Gibt er eine solche Erklärung ab, so gilt die Mitgliedschaft als durch Austritt beendet. Rechte und Pflichten des Mitglieds erlöschen mit Zugang der Erklärung.
    (2) Gibt der Betroffene eine Erklärung nach Abs. 1 nicht ab, so hat er binnen 14 Tagen seit Zustellung des Ausschlussantrages einen Beisitzer zum Schiedsausschuss zu benennen. Die Benennung hat schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle zu erfolgen.
    (3) Macht der Betroffene von seinem Benennungsrecht keinen Gebrauch, so ist der Beisitzer auf Ansuchen des Antragstellers durch die Schiedsrichter und den vom Antragsteller benannten Beisitzer durch Mehrheitsentscheidung zu bestimmen.

    § 4
    Beide Parteien sind verpflichtet, das Verfahren zu fördern. Sie sollen sich zum Vorbringen der Gegenpartei schriftlich erklären und Beweismittel rechtzeitig bezeichnen.

    § 5
    Jede Partei kann sich in jeder Lage des Verfahrens durch ein anderes Verbandsmitglied und/oder einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    § 6
    (1) Dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung dem von ihm beauftragten Schiedsrichter oder Beisitzer, obliegt die Führung der schiedsrichterlichen Geschäfte. Er soll um eine Beschleunigung des Verfahrens bemüht sein.
    (2) Geschäftsstelle des Schiedsausschusses ist die Geschäftsstelle des Landesverbandes.

    § 7
    (1) Der Schiedsausschuss entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung. Er kann im schriftlichen Verfahren entscheiden, wenn Antragsteller und Betroffener ihr Einverständnis schriftlich erklärt haben.
    (2) Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung des Schiedsgerichts bestimmt der Vorsitzende im Benehmen mit den Schiedsrichtern und Beisitzern.
    (3) Verhandlungen vor dem Schiedsausschuss sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende des Kreisverbandes, dem der Betroffene angehört oder ein von ihm beauftragtes Verbandsmitglied, ist berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen und ist auf seinen Antrag zu hören. Der Vorsitzende kann weitere Personen zur Teilnahme an der Sitzung zulassen, einem entsprechenden Antrag des Betroffenen soll er stattgeben.
    (4) Im Übrigen sind auf das Verfahren die §§ 1034 bis 1039 ZPO, ausgenommen § 1039 letzter Halbsatz, anzuwenden.

    § 8
    (1) Die Kosten des Ausschlussverfahrens trägt der Landesverband. Den Schiedsrichtern und Beisitzern, dem beteiligten Kreisvorsitzenden, den durch den Schiedsausschuss geladenen Zeugen und Sachverständigen und, im Falle seines Obsiegens dem Betroffenen, werden Reisekosten nach der Reisekostenordnung des Landesverbandes erstattet.
    (2) Kosten für die Beratung oder Vertretung einer Partei sind, ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens, von den Parteien selbst zu tragen.

    § 9
    Über Beschwerden gemäß § 9 Abs. 3 der Verbandssatzung entscheidet der Schiedsausschuss im schriftlichen Verfahren. Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, sich zum Vorbringen der Gegenpartei schriftlich zu erklären.

    § 10
    Gegen Entscheidungen des Schiedsausschusses finden Rechtsmittel nicht statt; die Möglichkeit, die ordentlichen Gerichte anzurufen, ist hiervon nicht berührt.

    §11
    Diese Schiedsordnung kann durch die Hauptversammlung insoweit mit einfacher Mehrheit geändert werden, als dem nicht die Satzung des Landesverbandes entgegensteht.

    Marburger Bund
    Verband der angestellten und beamteten Ärztinnen
    und Ärzte Deutschlands e. V.
    Landesverband Bayern

    Geschäftsordnung
    Vom 8. Juni 1975 (gemäß § 29), geändert am 30. Juni 2000

    § 1
    (1) Landesversammlungen sind grundsätzlich öffentlich; die Versammlungen sonstiger Organe des Vereins und seiner Gliederungen grundsätzlich nicht öffentlich. Die Versammlungen können abweichende Entscheidungen treffen.
    (2) Mitglieder und Ehrenmitglieder des Landesverbandes, Angehörige des Bundesvorstandes und der Verbandsgeschäftsführung sind auch in nicht-öffentlicher Sitzung teilnahmeberechtigt.
    (3) Rede- und antragsberechtigt sind in den Organen nur deren satzungsgemäße Mitglieder sowie Angehörige des Bundesvorstandes und der Geschäftsführung des Landesverbandes. Der Versammlungsleiter kann auch anderen Personen das Wort erteilen.

    § 2
    (1) Die Leitung der Landesversammlung obliegt dem Landesvorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Landesvorstandes. Satz 1 gilt sinngemäß für die Organe der Gliederungen.
    (2) Der Leiter einer Versammlung ist verpflichtet, auf eine sachgerechte Behandlung der Tagesordnung hinzuwirken. Er kann zur Ordnung rufen oder das Wort entziehen. Gegen seine Maßnahmen steht dem Betroffenen der Einspruch frei. Über den Einspruch entscheidet die Versammlung ohne Erörterung sofort und endgültig.

    § 3
    (1) Die Verbandsorgane beschließen vor Aufnahme ihrer Beratungen über die Tagesordnung. Sie muss die im Einladungsschreiben bezeichneten Verhandlungsgegenstände sowie solche Vorschläge und Anträge berücksichtigen, die dem Vorsitzenden bis zum Beginn der 2. Woche vor der Sitzung zugegangen sind.
    (2) Die Tagesordnung kann in der Sitzung ergänzt werden, wenn dem nicht von einem Drittel der Abstimmungsberechtigten widersprochen wird.

    § 4
    (1) Versammlungsteilnehmer erhalten das Wort in der Reihenfolge ihrer Wortmeldungen. Außer der Reihe haben das Wort
    a) der Versammlungsleiter in Wahrnehmung seiner Aufgaben,
    b) ein Antragsteller zur einleitenden Begründung eines Sachantrags,
    c) der Berichterstatter sowie zur sachlichen Aufklärung Mitglieder eines Vorstands und der Geschäftsführung,
    d) wer einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen will.
    (2) Die Versammlung kann die Beschränkung der Redezeit beschließen.

    § 5
    (1) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen; sie haben schriftlich und geheim zu erfolgen, wenn dies von mindestens 1/3 der Abstimmungsberechtigten beantragt wird.
    (2) Vor jeder Abstimmung verliest der Leiter der Versammlung den zur Abstimmung stehenden Antrag. Er stellt die Fragen so, dass sie mit Ja oder Nein beantwortet werden können. Auf Antrag sind Anträge abschnittsweise abzustimmen.
    (3) Über Anträge zur Geschäftsordnung ist vor den Sachanträgen zu entscheiden; weitergehende Anträge gehen vor. Im Übrigen ist über die Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs zu entscheiden.
    (4) Als Geschäftsordnungsanträge sind zulässig der Antrag auf
    a) Nichtbefassung,
    b) Vertagung,
    c) Sitzungsunterbrechung,
    d) Verweisung an ein anderes Verbandsorgan,
    e) Begrenzung der Redezeit,
    f) Schluss der Debatte,
    g) Schluss der Rednerliste,
    h) Anhörung nicht redeberechtigter Teilnehmer.

    § 6
    (1) Für die Durchführung von Wahlen ist ein Wahlleiter zu bestellen. Ihm obliegt die Feststellung der Kandidaturen, die Prüfung der Stimmen und die Führung des Wahlprotokolls.
    (2) Wahlen erfolgen schriftlich und geheim, wenn nicht die Versammlung einstimmig anderes beschließt. Vorsitzende von Verbandsorganen und ihre Stellvertreter sind stets schriftlich, geheim und in getrennten Wahlgängen zu bestellen.
    (3) Abwesende Kandidaten sollen nur gewählt werden, wenn sie die Bereitschaft zur Annahme der Wahl schriftlich erklärt haben.
    (4) Stimmzettel sind ungültig, wenn sie
    a) unterschrieben sind,
    b) einen Zusatz tragen,
    c) den Willen des Wählers nicht erkennen lassen,
    d) den Namen eines nicht benannten Kandidaten tragen,
    e) leer abgegeben werden (Stimmenthaltung).

    § 7
    (1) Protokolle über Versammlungen müssen enthalten
    a) Feststellungen über die Form und den Zeitpunkt der Einladung sowie zur Beschlussfähigkeit,
    b) die Tagesordnung,
    c) den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse,
    d) bei Wahlen: die Namen der Kandidaten, die Ergebnisse der Wahlgänge und Feststellungen über die Annahme einer Wahl. Die Anwesenheitsliste ist dem Protokoll beizufügen.
    (2) Die Teilnehmer einer Sitzung haben Anspruch auf Einsichtnahme in das Protokoll. Einwände gegen das Protokoll sind unverzüglich geltend zu machen. Die Unterzeichner des Protokolls können der Rüge abhelfen. Geschieht dies nicht, so ist über den Einwand bei der nächsten Sitzung des gleichen Organs zu beschließen.
    (3) Sämtliche Organe haben je eine Ausfertigung der für ihre Sitzung gefertigten Protokolle der Geschäftsstelle des Landesverbandes zu übersenden. Für die Protokolle der Kreisvorstandssitzungen kann von der Übersendung Abstand genommen werden, wenn nicht eine ausdrückliche Aufforderung durch den Landesverband erfolgt.

    § 8
    Diese Geschäftsordnung kann durch die Landesversammlung insoweit mit einfacher Mehrheit geändert werden, als dem nicht die Satzung des Landesverbandes entgegensteht.