Streikberechtigt ist jeder Arbeitnehmer, der vom Geltungsbereich des Tarifvertrages erfasst wird. Daher darf jede tarifangestellte Ärztin/ jeder tarifangestellte Arzt streiken, die/ der vom Ergebnis der Tarifverhandlungen profitieren würde. Dies ist auch bei Oberärzten und leitenden Oberärzten der Fall. Auch Oberärzte mit sogenannten AT-Verträgen dürfen am Streik teilnehmen, weil sie gleichwohl unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen. Nicht jedoch Chefärzte und unter Umständen Sektionsleiter. Beamtete Ärztinnen und Ärzte können sich am Warnstreik zwar nicht beteiligen, aber natürlich gerne in ihrer Freizeit an Aktionen teilnehmen.
Ja. Egal, ob gewerkschaftlich organisiert oder nicht, jede Ärztin und jeder Arzt im Geltungsbereich des TV-Ärzte/TdL darf am Warnstreik teilnehmen. Der Arbeitgeber darf das nicht verhindern. Benachteiligungen oder Maßregelungen wegen der Warnstreikteilnahme sind unwirksam. Allerdings können nur Mitglieder die Rechtsberatung des Marburger Bundes in Anspruch nehmen – vor, während und nach den Arbeitskampfmaßnahmen!
Achtung: Nichtorganisierte Beschäftigte erhalten auch keine Unterstützungsleistungen vom Marburger Bund. Werden Sie also Mitglied!
Ja. Teilen Sie unsere Forderungen und zeigen Ihre Solidarität auf Ihren Social-Media-Kanälen. Ermuntern Sie Kolleginnen und Kollegen aus den TdL-Häusern, sich am Warnstreik zu beteiligen. Streiken dürfen Sie allerdings nicht!
Nein. Der Arbeitgeber kann – muss aber nicht – für Streikzeiten das Gehalt kürzen. Achtung: Der Arbeitgeber darf nicht ohne Ihre Zustimmung Arbeitszeit vom Arbeitszeitkonto für die Teilnahme am Streik verrechnen.
Nein. Ihr Streikrecht ist ein Grundrecht und durch das Grundgesetz geschützt, daher ist die Teilnahme an einem Streik, zu dem der Marburger Bund aufruft, keine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten. Während des Streiks ruhen die Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis: Der Arbeitgeber schuldet keinen Lohn, der Arbeitnehmer schuldet keine Arbeitsleistung und verletzt wegen der Streikteilnahme folglich auch keine arbeitsvertraglichen Pflichten. Eine Verpflichtung zur Nacharbeit der durch den Streik ausgefallenen Arbeitsstunden besteht nicht.
Nein. In einem Streik sind die wechselseitig bestehenden Rechte und Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis suspendiert. Es besteht somit keine Meldepflicht gegenüber dem Vorgesetzten. Wenn wir als Marburger Bund zum Streik aufgerufen haben und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sich dem Streikaufruf anschließen, ist automatisch die Arbeitspflicht für die Dauer des Streiks aufgehoben. Im Einzelfall ganz es aus kollegialen Erwägungen angezeigt sein, dem Chefarzt/ Vorgesetzten eine kurze Mitteilung zugeben. Grundsätzlich kündigt aber der Marburger Bund durch seine Landesverbände jede Streikmaßnahme bei Ihrem Arbeitgeber selbstverständlich rechtzeitig vorher förmlich an.
Ja. Auch ein Mitglied des Betriebs- oder Personalrats darf sich am Streik beteiligen. Allerdings nur in seiner Eigenschaft als im bestreikten Tarifbereich beschäftigter Arbeitnehmer. Im Übrigen hat sich jedes Mitglied des Betriebs- oder Personalrates in dieser Funktion neutral zu verhalten!
Ja. Dennoch ist hier Vorsicht geboten. In der Probezeit herrscht kein Kündigungsschutz, der Arbeitgeber kann ohne Angabe von Gründen kündigen. Der Beweis, dass die Kündigung alleine auf die Streikteilnahme zurückzuführen ist, dürfte in der Praxis schwer zu führen sein.
Nein. Selbst wenn er dies tun würde, müssten sich die Beschäftigten nicht daranhalten, weil das Streikrecht grundgesetzlich garantiert ist (Art 9 Abs. 3 GG). Voraussetzung ist, dass der Marburger Bund zum rechtmäßigen Streik aufgerufen hat. Beschäftigte müssen dem Arbeitgeber auch keine Auskunft geben, ob sie beabsichtigen, sich am Streik zu beteiligen. Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen dennoch die Streikteilnahme untersagt oder Sie dienstverpflichtet, wenden Sie sich sofort an die Juristen Ihres Landesverbandes. Dort wird die Rechtslage geprüft, damit Sie auf der sicheren Seite sind. Gegebenenfalls kann Ihr Arbeitgeber auch zur Rechenschaft gezogen werden.
Nein. Sie sind nicht verpflichtet, sich in eine Liste des Arbeitgebers einzutragen, in der die Streikteilnahme erfasst werden soll. Die Dokumentation ist Sache des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber trägt die Beweislast, dass der von ihm vorgenommene Gehaltsabzug für die vermeintliche Streikteilnahme zutreffend ist. Anders sieht es bei den Streiklisten des Marburger Bundes aus. Damit Sie gegebenenfalls Streikunterstützung durch Ihren Landesverband erhalten, benötigen sie den Nachweis Ihrer Streikteilnahme.
Nein. Bei der Teilnahme am Streik sind solche Maßregelungen durch den Arbeitgeber rechtlich unzulässig. Sollten Maßregelungen trotzdem erfolgen, ist die Streikleitung Ihres Landesverbandes zu informieren, damit gegebenenfalls rechtliche Schritte eingeleitet werden können.
Nein. Der streikende Arbeitnehmer darf sich auf seine Gewerkschaft und sein grundrechtlich geschütztes Streikrecht verlassen. Allgemeine Drohungen des Arbeitgebers oder Chefarztes, man werde Sie persönlich haftbar machen, entbehren jeglicher Grundlage. Solange es sich um einen rechtmäßigen Streik handelt und der Notdienst eingerichtet ist, sind Sanktionen durch den Arbeitgeber genauso ausgeschlossen wie eine zivil- oder strafrechtliche Haftung des einzelnen Arztes. Dies gilt natürlich nicht bei Streikausschreitungen oder bei einer grundlosen Arbeitsverweigerung trotz bestehender Arbeitspflicht (z. B. bei rechtmäßiger Einteilung zum Notdienst).
Grundsätzlich nicht. Natürlich dürfen Sie Ihren Arbeitgeber nicht in der Öffentlichkeit schlecht machen, Schmähkritik üben oder gegen Ihre Verschwiegenheitsverpflichtungen verstoßen. Wenn Sie aber nachweisliche Tatsachen aus Ihrem Arbeitsalltag schildern, die die Tarifforderung des Marburger Bundes untermauern, kann der Arbeitgeber dies nicht sanktionieren.
Das Gesetz (§ 612 a BGB) verbietet Sanktionen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Streikteilnahme stehen. Üblicherweise unterzeichnen die Tarifvertragsparteien zudem mit dem Tarifvertrag ein Maßregelungsverbot. Hier wird vereinbart, dass Maßregelungen (z. B. Abmahnungen, Kündigungen etc.), die aus Anlass des Streiks ausgesprochen wurden, fallen gelassen werden.
Bei jeder Form der Sanktion ist Ihr Landesverband mit seiner juristischen Expertise für Sie da.