• VKA-Sondierungen

    Ergebnisse im Detail

    Noch im November 2024 hatte die VKA angeboten, die Entgelte erst nach einer Leerphase von neun Monaten im April 2025 linear um 2 % anzuheben. Dieser – untaugliche – Vorschlag ist vom Tisch. Obwohl die VKA noch im November jede Veränderung beim Schichtdienst kategorisch abgelehnt hatte, konnten wir einen Einstieg in die Novellierung des Schichtdienstes erreichen, der deutliche Verbesserungen mit sich bringt:

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    Novellierung des Schichtdienstes, Verbesserung der Schichtzulagen
    • Die Unterscheidung zwischen ständiger und nicht ständiger Arbeit in Schichten entfällt

    Ab Juli 2025 entfällt diese Unterscheidung für den Anspruch auf eine Zulage. Damit erhalten ab diesem Zeitpunkt Ärztinnen und Ärzte unabhängig von der Regelmäßigkeit des Einsatzes in Schichtmodellen eine Zulage, Auch ein Wechsel der Schichtart oder die Übernahme einzelner Schichten lösen dann die jeweilige Zulage aus, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind. Die Höhe der Zulage erhöht sich auf 210 € (Schicht) beziehungsweise auf 315 € (Wechselschicht).

    Ab dem 1. Januar 2026 entfällt auch für den Anspruch auf Zusatzurlaub die Unterscheidung zwischen ständiger und nicht ständiger Schichtarbeit, womit ein zentrales Hindernis beseitigt wird, das Ärztinnen und Ärzte bislang generell vom Anspruchserwerb beim Zusatzurlaub ausgeschlossen hat.

    • Ab 2026 entfällt zudem die Unterscheidung zwischen Schicht- und Wechselschichtarbeit für die Frage der Bezahlung.

    Zum 1. Januar 2026 wird einheitlich für Schicht und Wechselschicht eine Zulage in Höhe von 315 € monatlich fällig.

    • Streichung des „Zusammenhang“-Erfordernis bei Schicht- und Wechselschicht

    Zum gleichen Zeitpunkt entfällt auch das Erfordernis des Zusammenhangs der Monate, in denen Schicht- beziehungsweise Wechselschichtarbeit geleistet werden muss, um Zusatzurlaubstage auch tatsächlich zu erhalten.

    Damit entstehen Zusatzurlaubsansprüche für Schicht- beziehungsweise Wechselschichtarbeit zukünftig, sobald die dafür notwendigen Monate geleistet wurden – auf einen Zusammenhang dieser Monate kommt es dann nicht mehr an, Unterbrechungen sind damit zukünftig unschädlich.

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    Erweiterung des Nachtarbeitszeitraums

    Der Nachtarbeitszeitraum wird um eine Stunde auf 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr verlängert, auch für die Berechnung des Zusatzurlaubsanspruchs bei Bereitschaftsdienst.

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    Lineare Entgelterhöhung um 8,2%

    Alle Ärztinnen und Ärzte im Tarifbereich VKA erhalten

    • rückwirkend zum 1. Juli 2024 – in direktem Anschluss an die vorausgehende Tarifregelung – eine Erhöhung des Tabellenentgelts um 4 Prozent.
    • Zum 1. August 2025 erfolgt eine weitere Erhöhung um 2 Prozent sowie
    • zum 1. Juni 2026 noch einmal eine Erhöhung um 2 Prozent.

    Insgesamt ergibt sich mit Einberechnung des Zins- und Zinseszinseffekts eine lineare Entgelterhöhung um 8,2 %.

    Natürlich wirken sich diese Erhöhungen – auch rückwirkend – auf die Bereitschaftsdienstentgelte, den Einsatzzuschlag im Rettungsdienst sowie die Rufbereitschaftsvergütung aus.

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    Erhöhung des Zeitzuschläge

    Ab Juli 2025 wird der Zeitzuschlag für Nachtarbeit wird auf 20 % erhöht.

    Zum selben Zeitpunkt wird die Höhe des Zuschlages für Samstagsarbeit (in der Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr) von 0,64 € pro Stunde auf 20 % des individuellen Stundenentgelts angehoben.

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    Verbindliche Dienstplanung einen Monat im Voraus über alle Dienstformen

    Eine weitere Neuerung betrifft ab Juli des laufenden Jahres auch die Erstreckung der Regelungen für die Dienstplanung und das kurzfristige Einspringen auf sämtliche Formen der Vollarbeit, insbesondere also auch auf Schicht- und Wechselschichtarbeit. So sind auch diese Dienstformen – wie bereits bisher der Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft – in einem Dienstplan festzulegen, für dessen Aufstellung zukünftig eine Monatsfrist gilt.

    Wird diese nicht eingehalten, erhöht sich die Bezahlung der Dienste des Planungsmonats um 10 Prozent (für Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst bleibt es wie bisher bei einer Erhöhung um 17,5 Prozent beziehungsweise Prozentpunkte). Ebenfalls ein Zuschlag von 10 Prozent wird zukünftig fällig, wenn Ärztinnen und Ärzte mit einer Frist von weniger als drei Tagen zu Diensten in Vollarbeit herangezogen werden; natürlich schließt diese Regelung auch die Arbeit in Schicht oder Wechselschicht ein.