• BAG sieht keine „Kontinuität der Betriebsratstätigkeit“: Befristung unwirksam

    Betriebsratspraxis
    31.Januar 2017
    Nicht nur die explizit im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) genannten Sachgründe (siehe Checkliste) ermöglichen die Befristung eines Arbeitsverhältnisses. Es gibt vielmehr auch von der Rechtsprechung entwickelte Befristungsoptionen. Eine davon ist die „personelle Kontinuität der Betriebsratstätigkeit“. Verlängert der Arbeitgeber den auslaufenden befristeten Arbeitsvertrag eines Betriebsratsmitgliedes mit der Begründung, die „personelle Kontinuität der Betriebsratstätigkeit“ gewährleisten zu wollen, muss er nach Meinung des Bundesarbeitsgerichts die Vertragslaufzeit an die Dauer der Amtszeit des Betriebsrats anpassen - ansonsten sei die Kontinuität im Gremium nicht gewahrt.

    Vertragslaufzeit muss sich auf Amtszeit des Betriebsrats erstrecken

    Der Fall

    Ein Arbeitnehmer war auf Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge rund drei Jahre für ein Unternehmen tätig. Am 26.07.2011 wurde er in den Betriebsrat gewählt. Den am 31.07.2011 auslaufenden Arbeitsvertrag verlängerte der Arbeitgeber nicht. Das frischgekürte Betriebsratsmitglied wollte die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nicht akzeptieren und erhob Entfristungsklage. In der Folge einigte er sich mit seinem Arbeitgeber in einem gerichtlichen Vergleich auf eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.12.2012. Der Arbeitgeber begründete die neuerliche Befristung mit dem Argument, sie diene der Sicherung der personellen Kontinuität der Betriebsratstätigkeit.

    Ende Dezember 2012 erhob das Betriebsratsmitglied erneut Entfristungsklage mit dem Argument, dass ein Sachgrund „Sicherung der Kontinuität der Betriebsratstätigkeit“ im Gesetz nicht vorgesehen sei. Falls das Gericht dies anders bewerte, müsse ein zur Sicherung der personellen Kontinuität der Betriebsratstätigkeit befristeter Arbeitsvertrag zumindest für die Dauer der Amtsperiode abgeschlossen werden, in seinem Fall also mindestens bis zum 01.03.2014.

    Die Entscheidung

    Das BAG erklärte die Befristung des Arbeitsvertrages bis zum 31.12.2012 für unwirksam und begründete seine Entscheidung wie folgt: Zwar ist die „Sicherung der Kontinuität der Betriebsratstätigkeit“ entgegen der Auffassung des Betriebsratsmitgliedes ein anerkannter, nicht gesetzlich geregelter Sachgrund für eine Befristung. Eine maßgebliche Rolle bei diesem Sachgrund spielt die Dauer der Befristung. Begründet der Arbeitgeber die Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Betriebsratsmitglied mit der Wahrung der personellen Kontinuität des Betriebsrats, so stellt die vereinbarte Vertragsdauer diesen Sachgrund dann nicht in Frage, wenn der befristete Arbeitsvertrag für die noch verbleibende Dauer der Amtszeit des Betriebsrats vereinbart wird. Ist die Vertragsdauer kürzer bemessen, stellt das den Sachgrund infrage, weil die Befristung dann erneut zur personellen Diskontinuität des Gremiums führt. In diesem Fall bedarf es deshalb der Darlegung besonderer Umstände, weshalb die Befristung dennoch zur Wahrung der personellen Kontinuität des Betriebsrats geeignet und erforderlich sein soll. Diese besonderen Umstände konnte der Arbeitgeber im Streitfall nicht darlegen (BAG, Urteil vom 08.06.2016, Az.: 7 AZR 467/14).

     

    Fazit

    Die personelle Kontinuität der Betriebsratstätigkeit wird im Regelfall nicht gewahrt, wenn sich die Laufzeit des Vertrages des Betriebsratsmitgliedes nicht auf die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Betriebsrats erstreckt und die Befristung/Verlängerung des Arbeitsverhältnisses damit nur dem Ziel dient, die Betriebsratsarbeit für einen Teil der Amtszeit sicherzustellen.

    Wichtiger Hinweis

    Mit diesem Urteil hat das BAG seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach das auslaufende Arbeitsverhältnis eines befristet beschäftigten Betriebsratsmitgliedes verlängert werden kann, wenn dies zur Sicherung der personellen Kontinuität der Betriebsratsarbeit geeignet und erforderlich ist. Eine solche Verlängerung kann einen Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrages bis Ende der Amtszeit des Betriebsrats darstellen (BAG, Urteil vom 23.01.2002, Az.: 7 AZR 611/00).