Schweigen des Betriebsrats gilt nicht als Zustimmung
Der Fall
In einer Klinik für Reha-Maßnahmen wurden die Arbeitszeiten der Beschäftigten durch bereichsbezogene Dienstpläne festgelegt. Im Bereich des Pflegedienstes wurde dem Betriebsrat zu Beginn des Monats vor dem Einsatzmonat von der Arbeitgeberin ein Dienstplan vorgelegt. Sofern der Betriebsrat bis zum 10. des Vormonats dem Plan nicht widersprochen hatte, wurde dieser von der Klinikleitung als verbindlich angesehen.
Der Entwurf des Dienstplans für den Monat April 2015 wurde dem Betriebsrat Anfang März 2015 zugeleitet. Bis zum 10.03. äußerte sich der Betriebsrat nicht dazu. Mit Beschluss vom 13.03. verweigerte er seine Zustimmung zu dem Dienstplanentwurf. Trotz der verweigerten Zustimmung versuchte die Arbeitgeberin, den Dienstplan für die betroffenen Beschäftigten durch Aushang verbindlich zu machen. In der Folge wurde tatsächlich auch nach den zeitlichen Vorgaben dieses Dienstplanes gearbeitet.
Der Betriebsrat war mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden und zog vor Gericht. Er fühlte sich von der Arbeitgebern in seinem Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG (Festlegung der Arbeitszeit, siehe „Das sagt das BetrVG“) verletzt. Deshalb beantragte er eine einstweilige Verfügung, um der Arbeitgeberin zu untersagen, Dienstpläne ohne seine Zustimmung zu erstellen und zu veröffentlichen bzw. die Arbeitszeiten nach einem solchen Dienstplan anzuweisen.
Die Entscheidung
Das Gericht gab dem Betriebsrat Recht und untersagte der Arbeitgeberin, Beschäftigte nach Dienstplänen einzusetzen, denen der Betriebsrat nicht zugestimmt hat. Die Vorschrift des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG verlange eine durch Beschluss des Betriebsrats herbeigeführte Zustimmung zu jedem Dienstplan, mit dem die Arbeitgeberin die Arbeitszeit der davon betroffenen Beschäftigten verbindlich festlegen will. Davon könne allenfalls im Rahmen einer Betriebsvereinbarung, in der Grundsätze der Dienstplanung geregelt sind, in engen Grenzen abgewichen werden. Die Arbeitgeberin sei nicht berechtigt, dem Betriebsrat eine Frist zur Zustimmung zu setzen, bei deren Verstreichen sie von einer Zustimmungsfiktion ausgeht. Aus dem bloßen Unterlassen einer Äußerung des Betriebsrats zu dem Dienstplanentwurf könne nicht auf eine (konkludente) Zustimmung geschlossen werden (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10.11.2015, Az.: 2 TaBVGa 5/15).
Fazit
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG über die Festlegung der Arbeitszeiten umfasst nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausnahmslos alle mit der Verteilung der Arbeitszeit zusammenhängenden Fragen und somit auch die Erstellung von Dienstplänen. Der Betriebsrat hat demgemäß nicht nur die Aufgabe, die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes zu überwachen, sondern vor allem auch, die Interessen der Beschäftigten an der jeweiligen Lage ihrer Arbeitszeit zu wahren. Konsequenz dieser gesetzlichen Regelung ist, dass der Arbeitgeber die Arbeitszeiten für die Beschäftigten nicht festlegen kann, solange die Zustimmung des Betriebsrats fehlt.
Praxistipp
Um das Beteiligungsrecht des Betriebsrats für die betriebliche Praxis händelbar zu gestalten, besteht die Option, das Verfahren der Dienstplangestaltung in einer Betriebsvereinbarung zu regeln. Eine solche Regelung ist aus Gründen der Praktikabilität empfehlenswert, weil der Betriebsrat auf diese Weise z. B. für festgelegte und vereinbarte Sachverhalte oder Situationen bereits vorab seine Zustimmung erteilen kann. Ohne eine solche Betriebsvereinbarung muss der Arbeitgeber für jeden Dienst- oder Schichtplan vorab die ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrates einholen.
Wichtiger Hinweis
Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber nicht verlangen, Dienstpläne der Belegschaft erst dann bekanntzugeben, wenn seine Zustimmung vorliegt. Die Arbeitnehmervertretung hat es vielmehr hinzunehmen, dass der Arbeitgeber Dienstplanentwürfe betriebsöffentlich aushängt – vorausgesetzt, die Pläne sind als Entwurf gekennzeichnet bzw. aus dem Aushang ist klar ersichtlich, dass die Zustimmung des Betriebsrats noch aussteht.