Folgende Eckpunkte sind somit vorgesehen:
• Sofern Sie eine aktive Befugnis nach Weiterbildungsordnung 2004 (in all ihren Fassungen) besitzen und noch keine äquivalente aktive Befugnis nach WBO 2021 vorhanden ist, gilt / gelten diese – ohne Antragsstellung – im alten Befugnisumfang fort.
• Die neue Regelung tritt auch an die Stelle der bisher erteilten Novelle-Starteffekte und Sondergenehmigungen. Sie müssen hierfür nichts weiter veranlassen!
• Wird im Laufe des Übergangs-Zeitraums eine Befugnis nach WBO 2021 geprüft und hierbei ein geringerer Befugnisumfang (Anzahl der Monate) ausgesprochen, so haben Weiterzubildende – mit bestehenden Arbeitsverträgen an Ihrer Weiterbildungsstätte – Bestandsschutz.
• Da bis zur Neuerteilung der Befugnis nach WBO 2021 nicht festgelegt ist, welche Kompetenzen Sie an Ihrer Weiterbildungsstätte vermitteln können, wird die Abteilung Anerkennungen des Referats Weiterbildung der Bayerischen Landesärztekammer – analog der WBO 2004 – eine reguläre Plausibilitätsprüfung bei Antrag auf Prüfungszulassung der Weiterzubildenden durchführen.
Die oben genannte Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2027. Bitte vergessen Sie daher nicht, baldmöglichst eine entsprechende Vorabauskunft über das „Meine BLÄK-Portal“ zu stellen bzw. sofern bereits möglich, eine Befugnis nach WBO 2021 zu beantragen.