• VKA-Sondierungen

    Ergebnisse im Detail

    Noch im November hatte die VKA angeboten, die Entgelte erst nach einer Leerphase von neun Monaten im April 2025 linear um 2 % anzuheben. Dieser – untaugliche – Vorschlag ist vom Tisch. Im Rahmen der Sondierung konnten wir einen Einstieg in die Novellierung des Schichtdienstes erreichen, der deutliche Verbesserungen mit sich bringt, obwohl die VKA noch im November jede Veränderung beim Schichtdienstkategorisch abgelehnt hatte. Das Ergebnis der Sondierungen finden Sie hier im Einzelnen dargestellt.

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    Lineare Entgelterhöhung um 8,2%

    Alle Ärztinnen und Ärzte erhalten rückwirkend zum 1. Juli 2024 – in direktem Anschluss an die vorausgehende Tarifregelung – eine Erhöhung des Tabellenentgelts um 4 Prozent. Zum 1. August 2025 erfolgt eine weitere Erhöhung um 2 Prozent sowie zum 1. Juni 2026 noch einmal eine Erhöhung um 2 Prozent. Statt den von den Arbeitgebern angebotenen 5,5 Prozent liegen damit lineare Erhöhungen von 8 Prozent auf dem Tisch. Insgesamt ergibt sich mit Einberechnung des Zins- und Zinseszinseffekts eine lineare Entgelterhöhung von 8,2 %.

    Natürlich wirken sich diese Erhöhungen – auch rückwirkend – auf die Bereitschaftsdienstentgelte, den Einsatzzuschlag im Rettungsdienst sowie die Rufbereitschaftsvergütung aus.

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    Wegfall der Unterscheidung zwischen ständiger und nicht ständiger Schicht- und Wechselschicht

    Mit Wirkung zum 1. Juli 2025 entfällt die Unterscheidung zwischen ständiger und nicht ständiger Arbeit in Schichten. Damit erhalten ab diesem Zeitpunkt Ärztinnen und Ärzte unabhängig von der Regelmäßigkeit des Einsatzes in Schichtmodellen lediglich zwei unterschiedliche Zulagen: Für Schichtarbeit wird die Zulage dabei zunächst auf 210 € monatlich und zum 1. Januar 2026 dann auf 315 € monatlich (bisher 40 €) angehoben. Für Wechselschichtarbeit wird die Zulage bereits zum 1. Juli 2025 auf 315 € monatlich angehoben. Damit entfällt ab Januar 2026 für die Frage der Bezahlung faktisch die Unterscheidung zwischen Schicht- und Wechselschichtarbeit. 

    Ab Juli 2025 kommt es für die Zahlung der Zulage bereits nicht mehr darauf an, ob ständig in der jeweiligen Schichtart gearbeitet wird; auch ein Wechsel der Schichtart oder die Übernahme einzelner Schichten lösen dann die jeweilige Zulage aus, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind.

    Mit diesem Wegfall entfallen auch die völlig ungenügenden Zulagen für unständige Schicht- beziehungsweise Wechselschichtarbeit (0,24 €/ 0,63 € pro Stunde), stattdessen werden auch hier 210 € beziehungsweise 315 € fällig. Ab dem 1. Januar 2026 entfällt auch für den Anspruch auf Zusatzurlaub die Unterscheidung zwischen ständiger und nicht ständiger Schichtarbeit, womit ein zentrales Hindernis beseitigt wird, das Ärztinnen und Ärzte bislang generell vom Anspruchserwerb beim Zusatzurlaub ausgeschlossen hat.

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    Streichung des „Zusammenhang“-Erfordernis bei Schicht- und Wechselschicht

    Ab dem 1. Januar 2026 entfällt das Erfordernis des Zusammenhangs der Monate, in denen Schicht- beziehungsweise Wechselschichtarbeit geleistet werden muss, um Zusatzurlaubstage auch tatsächlich zu erhalten. Damit entstehen Zusatzurlaubsansprüche für Schicht- beziehungsweise Wechselschichtarbeit zukünftig, sobald die dafür notwendigen Monate geleistet wurden – auf einen Zusammenhang dieser Monate kommt es dann nicht mehr an, Unterbrechungen sind damit zukünftig unschädlich.

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    Ausdehnung des Nachtarbeitszeitraums um eine Stunde und Anhebung des Zeitzuschlags für Nachtarbeit auf 20 %

    Es ist uns gelungen, sowohl den Zeitraum für Nachtarbeit auszudehnen, als auch den Zuschlag für Arbeit in der Nacht anzuheben. Zukünftig (ab 1. Juli 2025) gibt es diesen bereits ab 20:00 Uhr in Höhe von 20 Prozent des individuellen Stundenentgelts. Wirkung entfaltet die Verlängerung des Nachtzeitraumes aber auch an anderer Stelle. Sowohl für Bereitschaftsdienste, Inanspruchnahmen in der Rufbereitschaft und alle Formen der Vollarbeit werden damit zukünftig früher die jeweiligen Zuschläge fällig. Nicht zuletzt senkt die Verlängerung der Nachtzeit zudem die Voraussetzungen zur Feststellung, ob Schicht- oder Wechselschichtarbeit vorliegt. Schließlich wirkt sich diese Verlängerung auch hinsichtlich des Erwerbs von Zusatzurlaub für Nachtarbeit (sowohl für nächtlichen Bereitschaftsdienst, als auch für Vollarbeit) aus.

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    Anhebung des Zuschlags für Samstagsarbeit auf 20 % des individuellen Stundenentgelts

    Ab Juli 2025 wird die Höhe des Zuschlages für Samstagsarbeit von 0,64 € pro Stunde auf 20 % des individuellen Stundenentgelts angehoben.

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    Verbindliche Dienstplanung einen Monat im Voraus über alle Dienstformen

    Eine weitere Neuerung betrifft ab Juli des laufenden Jahres auch die Erstreckung der Regelungen für die Dienstplanung und das kurzfristige Einspringen auf sämtliche Formen der Vollarbeit, insbesondere also auch auf Schicht- und Wechselschichtarbeit. So sind auch diese Dienstformen – wie bereits bisher der Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft – in einem Dienstplan festzulegen, für dessen Aufstellung zukünftig eine Monatsfrist gilt. Wird diese nicht eingehalten, erhöht sich die Bezahlung der Dienste des Planungsmonats um 10 Prozent (für Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst bleibt es wie bisher bei einer Erhöhung um 17,5 Prozent beziehungsweise Prozentpunkte). Ebenfalls ein Zuschlag von 10 Prozent wird zukünftig fällig, wenn Ärztinnen und Ärzte mit einer Frist von weniger als drei Tagen zu Diensten in Vollarbeit herangezogen werden; natürlich schließt diese Regelung auch die Arbeit in Schicht oder Wechselschicht ein.